Steuertipps & News Oktober 2021

Steuertipps & News Oktober 2021

Elterngeld, Mehrwertsteuererstattung, Doppelte Besteuerung bei Rentnern und Smartphone als Gehaltsextra

Neue Regelungen beim Elterngeld

Seit September 2021 gilt das „Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“. Die zulässige Arbeitszeit während der Elternzeit wird für den Bezug des Elterngeldes von 30 auf 32 Wochenstunden erhöht. Der Partnerschaftsbonus, damit die parallele Teilzeit beider Eltern, kann künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden für 2 bis 4 Monate in Anspruch genommen werden. Auch Eltern in Teilzeit profitieren von den neuen Regelungen. Die Höhe des Elterngeldes wird zukünftig durch die Zahlung von Lohnersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld) nicht mehr beeinflusst.

Ausführliche Infos unter familienportal.de

Mehrwertsteuer bei privat gekauften Pkw zurückerstatten lassen!

Unternehmer, die ihren privaten Pkw für berufliche Fahrten benutzen, können sich einen Teil der Mehrwertsteuer für die Anschaffung und die laufenden Kosten vom Finanzamt erstatten lassen. Dafür genügt bereits eine betriebliche Nutzung in Höhe von 10%. Wichtig ist dabei, dass die Zuordnungsentscheidung bei in 2020 angeschafften Fahrzeugen rechtzeitig getroffen wurde. Diese Frist wurde wegen Corona bis auf den 31.12.2021 verlängert. Die gleiche Regelung gilt übrigens auch für Ladestationen von Elektrofahrzeugen (Wallbox).

Tipp! Ob das für Sie vorteilhaft ist und was dabei zu beachten ist, dazu können Sie die Mitarbeiter der Kanzlei gerne beraten.

Doppelte Besteuerung von Renten

Der Bundesfinanzhof hat das lange erwartete Urteil getroffen, ob die Rentenbesteuerung verfassungsgemäß ist. Daraus ergibt sich, dass vor allem künftige Rentner von einer doppelten Besteuerung der Renten betroffen sein können. Dazu hat der BFH genaue Berechnungsparameter festgelegt.

Das Bundfinanzministerium hat schnell reagiert und noch für dieses Jahr eine Gesetzesänderung angekündigt. Wie diese ausfällt ist noch nicht bekannt. Im Gespräch ist eine Ausweitung der Übergangsfrist zur Rentenbesteuerung, so dass die Renten für künftige Renteneintritte erst in 2060 (bisher 2040) zu 100% besteuert werden. Warten wir es ab!

In der Praxis entstehen trotz der feststehenden Parameter erhebliche Umsetzungsprobleme bei der Berechnung, ob eine doppelte Besteuerung vorliegt. Es muss verglichen werden, ob der steuerfreie Teil der Rente kleiner ist als die aus versteuertem Einkommen bezahlten Beiträge. Dies ist nur mit erheblichem Aufwand möglich. Da das Ergebnis ungewiss ist, besteht ein Risiko, dass der Aufwand der Ermittlung im ungünstigem Verhältnis zum Ergebnis (Steuerrückzahlung) steht.

Auch die Finanzverwaltung hat inzwischen reagiert und einen Vorläufigkeitsvermerk in den Einkommensteuerbescheiden für zukünftige Veranlagungszeiträume ausgesprochen. Wahrscheinlich wird sich die Angelegenheit durch die Gesetzesänderung erledigen.

Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen

Kosten für die Betreuung der Kinder, wie z.B. Kindergarten- oder Hortgebühren, können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Viele Arbeitgeber erstatten den Arbeitnehmern diese Gebühren steuer- und sozialversicherungsfrei. Jetzt hat der BFH entschieden, dass die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten Kosten erwartungsgemäß, die in der Einkommensteuererklärung anzusetzenden Kosten mindern.

Tipp! Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne, welche Voraussetzungen zum Abzug in der Steuererklärung oder zur steuerfreien Erstattung durch den Arbeitgeber vorliegen müssen

Subunternehmer sollten Statusfeststellung durchführen lassen!

In vielen Branchen haben sich inzwischen kleine Firmen etabliert, die Aufträge als Subunternehmer abarbeiten. Dieses Modell hat für die Auftraggeber den Vorteil Auftragsspitzen flexibel abzufedern. Oft werden die Subunternehmer auch der Einstellung von Mitarbeitern bevorzugt oder gar als Alternative genutzt, dem Fachkräftemangel zu begegnen. Für die Subunternehmer ist der Vorteil, dass mit diesen Aufträgen der größte Teil des wirtschaftlich nötigen Auftragsvolumens abgesichert werden kann.

Das birgt aber auch eine Gefahr: Es droht eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit). Dies kann zu erheblichen Nachzahlungen bei Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen, insbesondere beim Auftraggeber (!) führen.

Während in den früheren Jahren mehrere Kriterien abgewogen werden mussten und man bei der Erfüllung einzelner selbst die Scheinselbständigkeit abwenden konnte, kommt es nach gängiger Rechtsprechung inzwischen immer auf den Einzelfall an. Eine abschließende, rechtssichere Beurteilung kann nur durch ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB V durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgen. Inzwischen wurden Änderungen bei den Statusfeststellungsverfahren eingeführt, die mehr Rechts- und Planungssicherheit gewährleisten. So kann ab 01.04.2022 befristet bis zum 30.06.2027 eine Prognoseentscheidung bereits vor Aufnahme der Aufträge erfolgen. Außerdem können sogenannte Gruppenfeststellungen für mehrere Auftragnehmer mit gleichen Aufträgen getroffen werden. Es entfallen also Einzelanträge.

Tipp! Sollten Aufträge mit einem Auftraggeber oder -nehmer überwiegen, dann empfiehlt sich immer eine Statusfeststellung durchführen zu lassen. Sie verschafft Rechts- und Planungssicherheit. Wir sind darauf spezialisiert und beraten Sie gerne.

Smartphone als Gehaltsextra

Arbeitgeber können die Handykosten Ihrer Mitarbeiter steuerfrei übernehmen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Eigentümer des Handys wird. Er kann es also dem Arbeitnehmer abkaufen und ihm wieder zur Verfügung stellen. Dann kann er dem Mitarbeiter die durchschnittlichen monatlichen Handykosten erstatten. Das ist unabhängig von einer betrieblichen Nutzung des (privaten) Handys. Letztens hat auch das Finanzgericht München diese Vorgehensweise abgesegnet.

Die Kostenerstattung für das Smartphone wäre ein schöner Anreiz Auszubildende für das Unternehmen zu gewinnen. Daneben gibt es zahlreiche weitere steuer- und sozialversicherungsfreie Benefits, die man den Mitarbeitern zu Gute kommen lassen kann.

Tipp! Wie die das geht, was es noch gibt und was Sie beachten müssen, dazu berät Sie das Lohn- & Gehaltsteam der Kanzlei sehr gerne.

Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

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