Steuertipps & News Februar 2022

Steuertipps & News Februar 2022

Transparenzregister - Eintragungspflicht für alle Gesellschaften, Mindestlohnerhöhung, Corona Auswirkungen dokumentieren

Transparenzregister - Eintragungspflicht für alle Gesellschaften

Mit der Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) zum 1. August 2021 wird die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) für alle juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft usw.), eingetragenen Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen verpflichtend. Somit wird das Transparenzregister zu einem sog. Vollregister. Die Anmeldung der Gesellschaft(en) zum Handelsregister oder einem anderen Register ist nicht mehr ausreichend (Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion).

Vor diesem Hintergrund sind die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft(en) nun in das Transparenzregister einzutragen. Dies hat unverzüglich nach Gründung zu erfolgen. Bei Gesellschaften, die schon vor dem 1. August 2021 in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen waren, hat dies innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsfristen zu erfolgen, nämlich bis zum

  31. März 2022 (AG, SE, KGaA)

  30. Juni 2022 (GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft)

  31. Dezember 2022 (alle anderen, z.B. OHG oder KG).

Die im Transparenzregister eingetragenen Informationen müssen aktuell sein und es dürfen keine Unstimmigkeiten zu den tatsächlichen Verhältnissen bestehen. Es steigt die Wahrscheinlichkeit eines Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsamtes, sofern Informationen nicht eingetragen oder widersprüchlich sind.

Unsere Empfehlung lautet daher, den jeweils wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft(en) umgehend in das Transparenzregister einzutragen und zu überprüfen, ob die eingetragenen Verhältnisse den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen.

Tipp!

Die Kanzlei kann Sie dabei unterstützen. Lassen Sie sich beraten!


Einnahme-/Überschussrechnung anstatt Bilanz

Unternehmen, die keinen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten und die steuerlichen Umsatzgrenze von 600.000 € sowie 60.000 € Gewinn nicht überschreiten, können ihren Gewinn durch eine Einnahme-/Überschussrechnung ermitteln. Vorteile gegenüber der Bilanz sind neben den niedrigeren Kosten für die Erstellung vor allem eine zeitlich mögliche „Steuerung“ von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch den Zahlungszeitpunkt. Damit kann man ggf. schwankende Geschäftsjahre ausgleichen.

Tipp!

Wir prüfen das gerne für Sie!


Neue Regelungen bei Gutscheinen für Arbeitnehmer

Bereits zum 01.01.2022 sind neue Regelungen für Gutscheine an Arbeitnehmer in Kraft getreten. Die sogenannte Sachbezugsgrenze wurde auf 50 € pro Monat erhöht (bisher 44 €). Außerdem wurden die Anforderungen an die Gutscheine verändert. Der Gesetzgeber hat die Regelungen deutlich verkompliziert. Die Gutscheine sind nur noch begünstigt, wenn diese entweder

  •  beim Gutscheinaussteller oder bei einem begrenzten Netz an Akzeptanzstellen (z.B. in einem Supermarkt, einer Gaststätte oder Einkaufszentrum) eingelöst werden können, oder
  •  auf ein bestimmtes Waren- bzw. Dienstleistungssortiment begrenzt sind (z.B. Tankgutscheine für Kraftstoff (nicht für Shop), Bücher, Kinokarten usw.) oder in einer bestimmten Ladenkette in Deutschland einzulösen sind, oder
  • Gutscheine für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke (z.B. Verzehrkarten in einer bestimmten Einrichtung, Essenmarken in Papierform oder Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen) ausgegeben werden.

Damit ist der Amazon-Gutschein ab 01.01.2022, der auf der kompletten Handelsplatzform des internationalen Onlinehändlers angeboten wird, nicht mehr begünstigt. Auch ist nicht mehr jede Geldkarte begünstigt.

Tipp!

Das Lohn-Team der Kanzlei berät Sie gerne!


Erhöhung des Mindestlohnes - Vorsicht bei Minijobs

Ebenfalls zum 01.01.2022 wurde der Mindestlohn von 9,60 € und auf 9,82 € erhöht. Ab 01.07.22 wird er auf 10,45 € steigen. Die neue Bundesregierung plant danach ab 01.10.22 eine Erhöhung auf 12,00 €.

Wichtig!

Auch Minijobbern (außer in Privathaushalten) muss Mindestlohn gezahlt werden. Bei festen Monatsbezügen müssen diese erhöht oder die Arbeitszeit reduziert werden.

Tipp!

Auch hierzu berät Sie das Lohn-Team der Kanzlei sehr gerne.


Corona-bedingte Auswirkungen dokumentieren

Die Pandemie hält an. In vielen Betrieben, Geschäften und bei vielen Dienstleistern gilt die 2G oder 2G Plus-Pflicht. Das führt zu Umsatzeinbußen. Um Kosten zu reduzieren, reagieren viele mit eingeschränkten Öffnungszeiten oder kompletten Schließungen.

Bei Betriebsprüfungen erleben wir jedoch fast immer, dass die Finanzverwaltung Analysen durchführt. Es wird der Waren- oder Materialeinsatz verprobt oder Tage ohne Umsatz hinterfragt. Da die Prüfungen in der Regel erst mehrere Jahre später stattfinden, empfiehlt es sich Aufzeichnungen über Schließtage, über Minderumsätze aufgrund von Einschränkungen oder verdorbene bzw. entsorgte, abgelaufene Ware zu führen. Die Beweislast, dass der Unternehmer nicht das Geld verdienen konnte, was der Fiskus gerne versteuern würde, liegt in solchen Fällen immer beim Steuerpflichtigen.

Tipp!

Lassen Sie sich beraten


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

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