Steuertipps & News April 2022

Steuertipps & News April 2022

Entfernungspauschalerhöhung, Anzeigepflicht Erbschaft und Schenkungen, steuerliche Erleichterungen bei Spenden für Ukraine

Mobilitätsprämie für Niedrigverdiener

Durch die hohen Kraftstoffpreise steigen die Kosten für den Weg an die Arbeit. Bereits im Jahr 2021 wurde von der Bundesregierung eine Mobilitätsprämie beschlossen.

Niedrigverdiener, bei denen der Ansatz von Fahrtkosten keine oder nur geringe steuerliche Auswirkungen haben, können diese Prämie durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung beantragen und ausgezahlt bekommen.

Tipp!

Niedrigverdiener, die keine Lohnsteuer zahlen (und somit auch keine Erstattung an Lohnsteuer bekommen), können die Mobilitätsprämie auch ohne Steuerberater über www.elster.de beantragen.


Erhöhung der Entfernungspauschale

Beraten lassen, sollten Sie sich, wenn Sie Wege zur Arbeit haben und Lohnsteuer zahlen. Der Gesetzgeber hat dafür die sogenannte Entfernungspauschale erhöht. Für die Einkommensteuererklärungen 2021 bis 2023 gilt bis 20 km einfache Strecke ein Abgeltungsbetrag von 0,30 € pro km und ab dem 21. km eine Pauschale von 0,35 €. Eine weitere Erhöhung der Entfernungspauschale wird es ab 2024 geben.

Tipp!

Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung, Beratung inklusive.


Warten wir aber auch ab, ob und wie der Gesetzgeber ansonsten auf die ausufernden Kraftstoffkosten reagiert. Zu Redaktionsschluss für diesen Beitrag wurde noch darüber beraten. Über das Ergebnis informieren wir in einem der nächsten Newsletter.

Anzeigepflichten bei Erbschaft und Schenkung

Wenn eine nahestehende Person verstirbt, gibt es für die Hinterbliebenen neben der Trauer immer viele weitere Dinge zu regeln. Dazu gehören auch die Erbangelegenheiten. Zu Testament und Erbschein erteilen die Notare und das Amtsgericht Auskunft.

Was viele nicht wissen: Wenn man erbt, muss diese Erbschaft innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Die gleiche Anzeigepflicht gilt für Schenkungen.

Eine Ausnahme dazu besteht nur, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag von einem deutschen Notar, deutschem Gericht oder Konsulat eröffnet wurde und dort der Erbe zweifelsfrei ermittelt werde kann. Bei einer Schenkung gilt die Ausnahme der Anzeigepflicht für alle notariell oder gerichtlich Beurkundungen.

Das heißt nicht, dass man innerhalb von 3 Monaten eine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung beim Finanzamt einreichen muss. Das ist in vielen Fällen innerhalb dieser Zeit gar nicht möglich, da oft nötige Dokumente, wie Bankbestätigungen oder andere Bescheinigungen noch gar nicht vorliegen.

Die Anzeige ist zwar formlos, sollte aber auf einem von der Finanzverwaltung entworfenen Vordruck erfolgen. Die Vordrucke für die Anzeige von Erbschaft und Schenkung finden Sie im Downloadbereich der Kanzleihomepage. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind in Thüringen zentrale Finanzämter zuständig.

Tipp!

Welches Finanzamt in Ihrem Fall zuständig ist und welche Angaben zur Anzeige nötig sind, dazu beraten Sie die Mitarbeiter der Kanzlei sehr gerne.


Steuer-ID leichter beantragen

Sie wollen den Arbeitgeber wechseln und werden für die erste Lohnabrechnung nach der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) gefragt. Diese benötigt der Arbeitgeber für die Abführung der Lohnsteuer. Woher bekommt man die Steuer-ID?

Jede Person bekommt eine Steuer-ID lebenslang zugeteilt. Wer schon einmal eine Einkommensteuererklärung abgegeben hat, findet diese oben links auf dem Einkommensteuerbescheid. Auch für die Rentner, die erstmalig eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, wird eine Steuer-ID benötigt.

Das Bundeszentralamt für Steuern hat inzwischen ein Portal eingerichtet, auf dem man die Zusendung der Steuer-ID beantragen kann. Die Zusendung erfolgt auf dem Postweg.

Tipp!

Nähere Informationen finden Sie unter

https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/SteuerlicheIdentifikationsnummer/steuerlicheidentifikationsnummer_node.html


Spenden für Ukraine steuerlich geltend machen

Der Krieg in der Ukraine erschüttert die Welt zutiefst. Demgegenüber steht eine Welle der Hilfsbereitschaft und Solidarität, die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen den Betroffenen in und aus der Ukraine entgegenbringen. Das Bundesfinanzministerium möchte dieses Engagement nun anerkennen und stellt viele steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen für die Helfer bis zum 31.12.2022 in Aussicht. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hat ausgewählte Maßnahmen für Sie zusammengefasst:

Spendennachweis

Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten können steuerlich geltend gemacht werden. Als Zahlungsnachweis genügt hierfür der Bareinzahlungsbeleg auf ein dafür eingerichtetes inländisches Sonderkonto oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, beispielsweise der Kontoauszug. Wichtig: Die Nachweise müssen aufbewahrt und dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden.

Sponsoring

Unternehmer können ihre Aufwendungen zur Unterstützung von durch den Ukraine-Krieg Betroffenen als Betriebsausgaben ansetzen. Voraussetzung für das Sponsoring ist, dass der Unternehmer wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt. Dies wird beispielsweise dadurch erreicht, wenn der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistung aufmerksam macht.

Arbeitslohnspende

Arbeitnehmer können - zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf das Spendenkonto einer Hilfsorganisation - auf einen Teil ihres Arbeitslohns verzichten. Auf diesen Teil des Lohns fällt dann keine Lohnsteuer an. Daher erscheint der gespendete Arbeitslohn auch später nicht in der Lohnsteuerbescheinigung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt, die Spende dokumentiert und den Vorgang entsprechend im Lohnkonto aufzeichnet.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. weist darauf hin, dass dieser gespendete, steuerfreie Arbeitslohn nicht mehr in der Einkommensteuererklärung als Spende angegeben werden darf.

Umsatzsteuer-Erleichterungen bei unentgeltlicher Bereitstellung

Viele Unternehmen stellen in Form einer Sachspende unentgeltlich Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke z.B. an Hilfsorganisationen oder Einrichtungen für geflüchtete Menschen bereit. Die gute Nachricht ist: Diese sog. unentgeltlichen Wertabgaben unterliegen in diesem besonderen Fall nicht der Umsatzsteuer, der Vorsteuerabzug ist aber weiterhin möglich. Vorausgesetzt wird, dass die unterstützte Einrichtung einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen bei den vom Ukraine-Krieg Geschädigten leistet.

Ebenfalls entfällt die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, wenn private Unternehmen Unterkünfte, wie z.B. Hotelzimmer oder Ferienwohnungen, unentgeltlich an aus der Ukraine geflüchtete Menschen überlassen. Eine Korrektur der Vorsteuer ist nicht erforderlich.

Steuerbefreiung für Schenkungen

Soweit es sich bei den Zuwendungen für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte um Schenkungen handelt, kommt eine Befreiung von der Schenkungsteuer in Betracht. Hiervon können Sie u.a. profitieren bei einer Zuwendung an gemeinnützige Körperschaften wie Religionsgemeinschaften sowie bei weiteren Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind. Voraussetzung ist in letzterem Fall, dass die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Tipp!

Auch Sie wollen Menschen aus und in der Ukraine unterstützen? Bei steuerrechtlichen Fragen beraten wir Sie gerne!


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

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Karsten Krause - Steuerberater

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