Steuertipps & News Mai 2022

Steuertipps & News Mai 2022

Steuern und KUG, Steuerbonus für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen, Überbrückungshilfe

Kurzarbeitergeld und Steuern

Aufgrund der aktuellen Situation erhalten derzeit viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld. Da in der Vergangenheit nur wenige Branchen davon betroffen waren, erreichen uns immer wieder Fragen. Hier die wichtigsten Fragen zur Versteuerung:

• Ist Kurzarbeitergeld steuerfrei?

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es erhöht jedoch den Steuersatz der übrigen Einkünfte. In vielen Fällen führt das Kurzarbeitergeld deshalb zu einer Steuernachforderung. Demnach können auch Erstattungen niedriger ausfallen oder Nachzahlungen bei der Einkommensteuer entstehen.

• Beeinflusst die Lohnsteuerklasse die Höhe des Kurzarbeitergeldes?

Verheiratete Arbeitnehmer können ihren Nettoverdienst durch die Wahl der Steuerklassenkombination 4 - 4 oder 3 - 5 beeinflussen. Das Kurzarbeitergeld wird auf den Nettoverdienst berechnet. Somit kann man durch eine niedrigere Steuerklasse das Kurzarbeitergeld erhöhen.

Wer also von der Steuerklasse 5 in die Steuerklasse 4 oder gar in die Steuerklasse 3 wechselt, bekommt höheres Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Wenn es also absehbar ist, dass Kurzarbeitergeld gezahlt werden muss, lohnt sich dieser Wechsel allemal. Der andere Ehegatte muss dann automatisch die ungünstigere Steuerklasse wählen. Dabei zu viel gezahlte Lohnsteuer bekommt man in der Einkommensteuererklärung zurückerstattet.

• Muss man zwingend eine Steuererklärung abgeben, wenn man Kurzarbeitergeld bezogen hat ?

Bezieht man mehr als 410 € Lohnersatzleistungen im Jahr (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld) ist man aufgrund des erhöhten Steuersatzes auf die übrigen Einkünfte zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Tipp!

Wir prüfen Ihre Einkünfte. Lassen Sie sich beraten!


Selbstständig oder Scheinselbstständig?

Ab 01.04.2022 gibt es neue Regeln zum Clearingverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung. Die bisher geltenden Regeln, ab wann man als Selbstständiger oder als abhängig Beschäftigter (Scheinselbstständiger) galt, wurden im Laufe der letzten Jahre durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes immer weiter auf den Einzelfall ausgerichtet.

Nun gibt es keine Kriterien mehr, nachdem am sich orientieren kann. Die Abgrenzung wird immer einzelfallbezogen geprüft. Es wird nicht mehr die Versicherungspflicht überprüft, sondern der Erwerbsstatus (selbständig oder beschäftigt).

Die Prüfung wird auftragsbezogen durchgeführt. Das heißt, es wird jeder Auftrag einzeln geprüft. Früher wurde die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherung) durch die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt und war dann für alle anderen Träger der Sozialversicherung bindend.

Heute ist der Auftraggeber (Arbeitgeber) in der Pflicht die Prüfung für seine Aufträge zu veranlassen. Die Statusfeststellung kann auch bereits vor Beginn des Auftrages durch eine sogenannte Prognoseentscheidung erfolgen.

Außerdem können Dreiecksverhältnisse oder Auftragsverhältnisse ganzer Gruppen mit einem Antrag geprüft werden. Die Beantragung kann sowohl der Auftraggeber, als auch der Auftragnehmer veranlassen.

Ergibt sich im Einzelfall eine selbständige Tätigkeit prüft der zuständige Rentenversicherungsträger, ob eine Rentenversicherungspflicht als Selbständiger vorliegt.

Durch Wegfall der Bindung aller Sozialversicherungsträger geht ein Stück Rechtsicherheit verloren. Es kann also unterschiedliche Entscheidungen einzelner Sozialversicherungsträger geben. Allerdings gelten abweichende Entscheidungen erst ab dessen Erlass und nicht rückwirkend.

Wird ein Auftragsverhältnis als abhängige Beschäftigung bewertet, drohen in jedem Fall Beitragsnachforderungen der einzelnen Versicherungsträger. Um das zu vermeiden, empfiehlt es sich einzelne oder dauerhafte Auftragsverhältnisse in jedem Fall prüfen zu lassen.

Tipp!

In der Kanzlei werden wir immer wieder mit diesem Thema konfrontiert. Die Mitarbeiter der Kanzlei können diese Prüfung gerne für Sie übernehmen und Sie dazu qualifiziert beraten.


Steuerbonus für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Alle Privatpersonen können Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Mit dem Steuerbonus können 20 % des Lohnanteils der Handwerkerrechnung direkt vom Finanzamt zurückgeholt werden. Es werden also 20 % des Arbeitslohnanteils der Rechnung bis 1.200 € im Jahr direkt mit einer Steuererstattung vom Finanzamt ausgezahlt.

Zusätzlich zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen gibt es einen Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen. Das sind Tätigkeiten durch Unternehmen für  Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten, Winterdienst oder auch ambulanter Pflegedienst. Der Steuerbonus wird in Höhe von 20% der Arbeitsleistungen, maximal 20 % von 20.000 € mit der Einkommensteuer erstattet.

Um diese Kosten geltend zu machen, muss die Rechnung an den Steuerpflichtigen, nicht an einen anderen Familienangehören, adressiert sein und von dessen Konto überwiesen werden. Rechnungen und Überweisungsbelege fordert das Finanzamt im Falle einer Prüfung an. Die Arbeitskosten muss der Handwerker auf der Rechnung separat ausweisen.

Tipp!

Welche Arbeitsleistungen genau unter den Steuerbonus fallen, prüfen wir gerne für Sie!


Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe bis Ende Juni 2022 verlängert

Wer einen coronabedingten Umsatzausfall gegenüber den Monaten vor Pandemie kann bis Ende Juni eine verlängerte Überbrückungshilfe IV und Soloselbständige eine verlängerte Neustarthilfe erhalten. Ebenso wurden die Härtefallhilfen und der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 30.06.2022 verlängert.

Tipp!

Seit dem Jahre 2020 prüfen und beantragen wir für unsere Mandanten die Überbrückungshilfen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie mit einem coronabedingten Umsatzausfall rechnen oder dieser bereits eingetreten ist.


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

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Karsten Krause - Steuerberater

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