Steuertipps & News Juni 2022

Steuertipps & News Juni 2022

Steigerung Minijob, Zuschusspflicht betriebl. Altersversorgung, geplante Steueränderungen

Mehr Geld beim Minijob

Zum 01. Oktober 2022 steigt die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) von 450 € auf 520 € im Monat. Außerdem wird die Grenze zukünftig mit jeder Mindestlohnerhöhung angepasst werden.

Die Minijobs sind für den Arbeitnehmer grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Verdienst muss demnach auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Dafür muss der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 13% als Krankenversicherungs- und 15% als Rentenversicherungsbeitrag an die Bundesknappschaft abführen. Zur Versteuerung führt der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2% ab.

Die Versteuerung kann aber auch über eine Lohnsteuerkarte erfolgen. In diesem Fall muss der Verdienst allerdings in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Liegen weitere Einkünfte vor, ist mit einer Einkommensteuernachzahlung zu rechnen. Außerdem unterliegt der Minijob der gesetzlichen Unfallversicherung.

Es muss also insgesamt mit ca. 30% Beitrag gerechnet werden. Bei Minijobs in Privathaushalten gelten niedrigere Beiträge.

Tipp!

Ausnahmen gibt es bei kurzfristigen Beschäftigungen. Stellen sie also eine Aushilfe nur für einen beschränkten Zeitraum von 3 Monate oder 70 Arbeitstage ein, entfällt die Abgabenpflicht ggf. vollständig. Wir prüfen das gerne für Sie!

Grundsätzlich sind Minijobber rentenversicherungspflichtig. Man kann sich aber auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung wird von vielen in Anspruch genommen, da der zusätzliche eigene Beitrag in Höhe von 3% zu den 15% des Arbeitgebers nur eine minimale Rentenerhöhung bringt. Oft wird allerdings übersehen, dass eine Rentenversicherungspflicht auch Vorteile, z.B. durch einen vorzeitigen Renteneintritt, bei Erwerbsunfähigkeit und auch bei einer betrieblichen Altersvorsorge hat. Ggf. sind diese Leistungen mit denen aus einer Vollbeschäftigung vergleichbar, allerdings zu einem deutlichen geringeren Beitrag.

Tipp!

Zu Rentenansprüchen empfehlen wir die Beratung bei einem (gerichtlich zugelassenen) Rentenberater. Gern können wir Ihnen einen Kontakt vermitteln.

Für den Minijob gilt der gesetzliche Mindestlohn (9,82 € derzeit, 10,45 € ab 01.07.22 bzw. 12,00 € ab 01.10.22). Dafür kann die Grenze von 450 € bzw. 520 € ab 01.10.22 ein bis dreimal im Jahr überschritten werden. Es wird immer von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen. Die für den Mindestlohn geltenden Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten sind auch hier zu beachten.

Arbeitsrechtlich ist wichtig, dass der Minijobber die gleichen Rechte und Pflichten, wie sozialversicherungsrechtliche Arbeitnehmer hat. Das heißt, es besteht u. a. ein Urlaubsanspruch und die Pflicht des Arbeitgebers zu Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Minijob unterliegt auch den gesetzlichen Kündigungsfristen.

Ebenso wichtig ist, dass mehrere Minijobs zusammengerechnet werden. Werden die oben genannten Entgeltgrenzen überschritten, werden alle Minijobs zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen.

Tipp!

Der Arbeitgeber sollte sich eine Bestätigung über weitere Minijobs vom Minijobber geben lassen. Wir haben zur Einstellung von Minijobbern spezielle Checklisten, die diese Bestätigungen und auch die zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beinhalten. Wird gegen die Vorschriften verstoßen, hat in der Regel der Arbeitgeber die Probleme.


Zuschusspflicht zu betrieblicher Altersversorgung

Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer nutzen betriebliche Altersversorgungen mit den Versorgungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zur zusätzlichen Rentenabsicherung.

Wird Arbeitsentgelt dafür umgewandelt, ist dieses bis zu einer Höchstgrenze sozialversicherungsfrei. Es ergibt sich eine Beitragsersparnis, auch für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss auch bei bestehenden Verträgen diese Beitragsersparnis ab 01. Januar in Form eines Zuschusses an die Arbeitnehmer weitergeben. Der Arbeitgeberzuschuss ist verpflichtend in Höhe der tatsächlichen Beitragsersparnis oder pauschal mit 15% des beitragsfrei umgewandelten Arbeitsentgeltes in den Vertrag einzuzahlen.

Wichtig!

Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Verpflichtung kann er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig machen. Im Streitfall kann der Arbeitnehmer den Anspruch einklagen. Außerdem kann es zu strafrechtlichen Konsequenzen (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) sowie zu gravierenden handelsbilanziellen Auswirkungen kommen.

Tipp!

Lassen Sie die Verträge der betrieblichen Altersvorsorge von den Versicherungsexperten überprüfen!


Impf- und Corona-Daten löschen

Zum 20. März sind zahlreiche Corona-Pflichten weggefallen. Dazu gehört auch der Nachweis des Impfstatus und die Testpflicht am Arbeitsplatz. Damit entfallen auch die Dokumentationspflichten und dessen Aufbewahrung. Diese Daten sind zu löschen bzw. zu vernichten, da die Maßnahmen und der Zweck weggefallen sind.

Tipp!

Beugen Sie einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vor.


Geplante Steueränderungen

Die Bundesregierung plant folgende Steueränderungen, die bei Redaktionsschluss dieses Beitrages noch nicht abschließend beschlossen wurde:

Der Grundfreibetrag wird von 9.984 € bzw. 19.968 Euro (Ledige bzw. Ehegatten) auf 10.347 € / 20.694 € angehoben.

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 1.000 € auf 1.200 € angehoben.

Beide Regelungen wirken sich zunächst auf die zu zahlende Lohnsteuer in der monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnung aus und werden nicht vor Juni 2022 umgesetzt werden können.

Da sie aber rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten, ist der Arbeitgeber, bis auf wenige Ausnahmen, verpflichtet die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen rückwirkend zu ändern.

Korrigiert der Arbeitgeber die Abrechnungen nicht, kann der Arbeitnehmer selber einen Antrag beim Finanzamt stellen oder sich die zu viel gezahlte Lohnsteuer in der Einkommensteuererklärung anrechnen lassen.

Tipp!

Prüfen Sie die Korrektur an Hand der erhaltenen Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Hat der Arbeitgeber keine Korrektur vorgenommen, dann sprechen Sie ihn darauf an und suchen eine einvernehmliche Lösung.

Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll eine Energiepauschale in Höhe von 300 € ausgezahlt werden. Die Art und Weise der Auszahlung wird zu Redaktionsschluss dieses Beitrages noch heftig diskutiert.

Unproblematisch dürfte eine Auszahlung im September 2022 über den Arbeitslohn oder die Einkommensteuererklärung 2022 sein. Leer ausgehen werden diejenigen, die keine Beschäftigung haben, z.B. die Rentner. Auch Minijobber sind nicht begünstigt. Die Energiepauschale wird außerdem versteuert, so dass weit weniger im Geldbeutel der Arbeitnehmer bleibt. Die Verwaltung und Auszahlungen wird wieder einmal auf die Unternehmen abgewälzt. Diese tragen den Aufwand dieses „Bürokratiemonsters“.

Haben Eltern Anspruch auf Kindergeld, dann können sie eine Kinderzulage in Höhe von (einmalig) 100 € erhalten. Die Kinderzulage wird mit dem Kindergeld ausgezahlt. Bei Höherverdienenden wird sich die Kinderzulage nicht auswirken, weil diese auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird.

Näheres zur Erhöhung der Entfernungspauschale und der Mobilitätsprämie können Sie unter Steuertipps & News April 2022 nachlesen.

Zum Ausgleich der hohen Kraftstoffpreise wird die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate abgesenkt. Wir werden sehen, ob die Mineralölgesellschaften dies an die Kunden weitergeben.

Für 90 Tage ist die Einführung eines Billigtickets für öffentliche Verkehrsmittel im Nahverkehr geplant. Das Ticket soll 9,00 € pro Monat kosten.

Die genaue Umsetzung und weitere Maßnahmen werden derzeit diskutiert.


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

Website shipped by Webflaggschiff
Zu allen Ihren Fragen verspreche ich Ihnen eine hochwertige und fachgerechte Beratung.
Karsten Krause - Steuerberater

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de