Steuertipps & News Juli 2022

Steuertipps & News Juli 2022

beschlossene Steuerhilfen, Energiepauschale, Erhöhung des Mindestlohns, Arbeitsrecht und Quarantäne

Steuerhilfen beschlossen

In den Steuertipp & News Juni 2022 haben wir bereits über die geplanten Erleichterungen berichtet. Diese wurden inzwischen, im Wesentlichen wie geplant, beschlossen.

Außer den bereits in den News Juni geschilderten Steuerhilfen wurden die Steuererklärungsfristen verlängert. Auch die Homeoffice-Pauschale, die degressive Abschreibung und eine erleichterte Verlustverrechnung sind weiter für 2022 gültig.

Beschlossen wurde außerdem ein neuer Corona-Bonus für Beschäftigte in den Krankenhäusern, in der Pflege, in bestimmten Reha-Einrichtungen, den Arzt- und Zahnarztpraxen und dem Rettungsdienst in Höhe von 4.500 €. Zusätzliche Zahlungen bis zu dieser Höhe bleiben steuer- und sv-frei.

Tipp!

Wenn Sie als Arbeitgeber aus einer dieser Branchen Ihren Mitarbeitern den Pflegebonus auszahlen wollen, dann sprechen Sie bitte die Mitarbeiterinnen des Lohnteams der Kanzlei an.


Energiepauschale

Mehr Klarheit gibt es inzwischen bei der Auszahlung der Energiepauschale.

Alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbstätige bekommen einmalig 300 €. Damit sind sowohl Arbeitnehmer, als auch Unternehmer gemeint. Man muss Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit oder nichtselbständige Arbeit erzielen. Somit bekommen Rentner, Pensionäre, Schüler und Studenten sowie Nichterwerbstätige keine Pauschale, sofern außer dem keine der vorgenannten Einkünfte erzielt wird. Bei den Arbeitnehmern muss mindestens eine Beschäftigung in der Lohnsteuerklasse 1 - 5 ausgeübt werden. Entgegen bisher anderslautenden Meldungen sollen auch Minijobber in den Genuss der Energiepauschale kommen. Allerdings nur, wenn sie diese nicht bereits aus einer anderen Beschäftigung beziehen können.

Um als Rentner, Pensionäre, Schüler und Studenten sowie Nichterwerbstätige trotzdem in den Genuss der Energiepauschale zu kommen, müssen Einkünfte aus einer der aufgezählten Einkunftsarten bezogen werden. Dafür reicht 1 Stunde Beschäftigung, z.B. in einem Minijob, aus.

Die Energiepauschale ist steuer-, aber nicht sv-pflichtig. Während die Arbeitnehmer die Pauschale ab 01. September mit dem Arbeitslohn ausgezahlt bekommen, erhalten z.B. die Unternehmer oder Selbständigen diese als Ermäßigung der Einkommensteuer, entweder über eine automatische Minderung der Vorauszahlungen oder über die Einkommensteuererklärung 2022, dann allerdings frühestens im nächsten Jahr.

Die Arbeitgeber sind zur Auszahlung an ihre Arbeitnehmer verpflichtet und erhalten das Geld mit der Lohnsteueranmeldung vom Finanzamt zurück. Wenn sie lediglich eine jährliche Lohnsteueranmeldung abgeben, dann brauchen diese Arbeitgeber die Energiepauschale nicht an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Arbeitnehmer bekommen in diesem Fall die Energiepauschale nur, wenn sie für 2022 eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Minijobber erhalten die Energiepauschale zusätzlich, ohne ihren Status durch Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu gefährden.

Tipp!

Ihr/e Partner/in oder Angehörige hat keine Einkünfte, auf die die Energiepauschale ausgezahlt werden könnte?

Das Lohnteam der Kanzlei kann ihnen einfache und effektive Wege dazu aufzeigen, damit sich der Aufwand auch lohnt. 

Der Mindestlohn wird erhöht

Der Mindestlohn wird ab 01. Juli 2022 in zwei Stufen erhöht. Zunächst erhöht er sich auf 10,45 € / Stunde. Ab 01. Oktober wird er dann auf 12,00 € / Stunde erhöht.

Tipp!

Was ist zu tun? - Zunächst sollte überprüft werden, ob die neuen Grenzen bei allen Arbeitnehmern eingehalten werden. Ggf. sind Arbeitsverträge zu ändern. Minijobber dürfen bisher noch ca. 45 Stunden monatlich arbeiten. Ab 01. Juli können noch ca. 43 Stunden monatlich gearbeitet werden. Ab 01. Oktober erhöht sich die Minijobgrenze auf 520 € im Monat. Damit bleibt die monatliche Arbeitszeit von ca. 43 Stunden für Minijobber trotz weiterer Erhöhung bestehen.


Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird verlängert

Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen konnten bisher unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld beantragen. Es reichte aus, wenn 10% der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Regelung wird bis zum 30.09.2022 weiter verlängert.

Allerdings müssen die Unternehmen tatsächlich von Einschränkungen betroffen sein. Das dürfte aufgrund von Corona für die meisten Unternehmen zur Zeit schwer nachweisbar sein, da die behördlichen Beschränkungen weitgehend weggefallen sind. Die Arbeitsagenturen sehen im zögerlichen Kundenverhalten nach Corona in einigen Branchen ein normales Marktrisiko und verweigern das Kurzarbeitergeld. Einschränkungen kann es aber wegen unterbrochenen Lieferketten aufgrund des Ukraine-Kriegs geben. Damit wäre das Unternehmen antragsberechtigt.

Tipp!

Sprechen Sie das Lohnteam der Kanzlei an! Wir beraten Sie gerne!


Neue Spielregeln bei Gutscheine an Arbeitnehmer

Arbeitslohn unterliegt dem Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (SV-Beiträge). Deshalb bleibt immer weniger Netto vom Brutto übrig. Um die Mitarbeiter trotzdem zu motivieren, gibt es verschiedene Möglichkeiten steuer- und sv-freie Gehaltsextras zu zahlen.

Das in der Praxis am häufigsten vorkommende Gehaltsextra ist der 44 € -, jetzt 50 € - Gutschein. Zum 01. Januar 2022 wurde die bisher maximal auf 44 € begrenzte Möglichkeit monatlich einen Gutschein an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszuhändigen, auf 50 € aufgestockt. Andererseits wurden die Anforderungen an solche Gutscheine verschärft. Der Gesetzgeber will damit entgegenwirken, dass die Gutscheine als reine Geldkarten verwendet werden. Es wurde eine Zweckbindung eingeführt und damit der Kreis, bei dem man solche Gutscheine einlösen kann (sogenannte Akzeptanzstellen) begrenzt. Damit werden teilweise auch keine Gutscheine anerkannt, die im weltweiten Internethandel (z.B. bei Amazon) verwendet werden können.

Die Gutscheine müssen den Vorschriften des Zahlungsdienstleistungsgesetzes (ZAG) entsprechen. Da kaum ein Unternehmer bisher mit dieser Vorschrift zu tun hatte, ist die neue Rechtslage für viele Unternehmen nicht mehr zu durchschauen.

Tipp!

Das Lohnteam der Kanzlei beschäftigt sich intensiv mit dieser Materie. Außerdem verfügen wir mit IBE - Institut für betriebliches Entgeltmanagement GmbH über einen anerkannten Partner auf diesem Gebiet. Lassen Sie sich beraten - auch zu weiteren Gehaltsbenefiz!


110 € Grenze bei Betriebsfeiern beachten

Damit sich die Mitarbeiter wohl fühlen und die Zusammengehörigkeit des Teams passt, sollte auch miteinander gefeiert werden - und das möglichst nicht nur einmal im Jahr. 

Damit hinterher nicht das Finanzamt einen Anteil abhaben will, sind bestimmte Spielregeln zu beachten. Das Gleiche gilt für Betriebsausflüge, Jubiläumsveranstaltungen, Weihnachtsfeiern, Museums- und Betriebsbesichtigungen sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen mit geselligem Beisammensein.

Als Spielregeln gelten ein „üblich“ in Bezug auf Häufigkeit, Teilnehmerkreis und Ausgestaltung mit einer begrenzten Höhe bei den Aufwendungen.

Während 2 Veranstaltungen im Jahr nicht überschritten werden dürfen, müssen die Veranstaltungen grundsätzlich allen Mitarbeitern offenstehen. Bei der Ausgestaltung sind keine Grenzen gesetzt, es sei denn die Aufwendungen geteilt durch die teilnehmenden Arbeitnehmer/innen betragen mehr als 110 € im Jahr. Dabei werden ggf. beide Betriebsfeiern zusammengerechnet.

Mit dieser Rechnung werden die anteiligen Aufwendungen von teilnehmenden Familienmitgliedern den Arbeitnehmer/innen zugerechnet. Strittig ist bislang, ob die geplanten (z.B. eingeladenen) Arbeitnehmerinnen und Abreitnehmer oder die tatsächlich Teilnehmenden berücksichtigt werden. Diese Frage liegt derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht - zu Recht, da man dem Arbeitgeber nicht anlasten kann, wenn zahlreiche Eingeladene absagen. Das Finanzamt betrachtet dies zur Zeit anders.

Tipp!

Planen Sie Betriebsveranstaltungen, bei denen die 110 € Grenze überschritten werden kann, lassen sie sich vorher beraten!


Arbeitsrecht und Quarantäne

Die Corona Pandemie hat auch arbeitsrechtliche Probleme geschaffen. Heute wollen wir ein Problem hinsichtlich der Urlaubsanrechnung bei Quarantäne beleuchten.

Ist ein Arbeitnehmer während seines Urlaubes erkrankt, dann werden diese Tage nicht als Urlaub angerechnet. Analog wird verfahren, wenn Mitarbeiter während des Urlaubes in Quarantäne müssen. Allerdings müssen Arbeitnehmer dann auch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen können, somit krank und arbeitsunfähig sein, damit die Voraussetzungen des § 9 Bundesurlaubsgesetzes erfüllt sind. Höchstrichterlich entschieden ist das aber noch nicht.

Tipp!

Sollte in Ihrem Unternehmen diese Frage geklärt werden müssen, holen Sie sich bitte rechtlichen Rat ein.


Änderungen beim Pfändungsschutz

Ab 01. Juli 2022 werden die Pfändungsfreigrenzen erhöht. Die Grenzen richten sich nach der Anzahl der beim Schuldner unterhaltsberechtigten Personen. Zukünftig werden die Grenzen immer zum 01. Juli an Hand der Lebenshaltungskosten angepasst.

Außerdem wurde die Liste der pfändungsfreien Gegenstände erweitert. Dazu gehört auch das Bargeld.

Tipp!

Einzelheiten erfahren Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

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