Steuertipps & News August 2022

Steuertipps & News August 2022

Aushilfe und Ferienjobs, Besonderheiten des 9 Euro Tickets, Änderungen beim Nachweisgesetz

In eigener Sache …

Sie drucken die Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bescheinigungen oder andere Lohn- und Gehaltsdokumente Ihrer Arbeitnehmer noch aus oder scannen und verschicken diese per E-Mail?

Die Arbeitnehmer heften diese ab oder speichern sie auf den Rechner?

Noch schlimmer: Sie oder er finden die Unterlagen nicht mehr …

… dann informieren Sie sich doch über DATEV Arbeitnehmer online !

Mit DATEV Arbeitnehmer online stellen Sie Ihren Mitarbeitern Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise und Lohnsteuerbescheinigungen digital zur Verfügung. Die Dokumente werden automatisch nach der Lohnabrechnung in dem Portal bereitgestellt und können jederzeit (oder nur wenn benötigt) von Ihren Mitarbeiten dort abgerufen werden.

Papiersparend, zeitsparend, effektiv … kein unnötiger Aufwand für Ablage oder Suchen 

Tipp!

Sprechen Sie die Mitarbeiter des Lohnteams der Kanzlei an! Wir beraten Sie gerne.


Aushilfe und Ferienjobs

Viele Schüler und Studenten arbeiten während der Ferien. Was ist dabei zu beachten?

Grundsätzlich gelten die Regeln, wie für alle anderen Arbeitnehmer auch. Das betrifft die Lohnsteuer und auch die Sozialversicherung.

In der Regel werden Schüler und Studenten als kurzfristige Beschäftigte angestellt, wenn die Beschäftigung auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Tage im Kalenderjahr befristet ist. Dann ist diese Beschäftigung versicherungsfrei. Als Lohnsteuer werden 25% pauschal erhoben. Besser ist die Vorlage einer Lohnsteuerkarte. Dann kann es möglich sein, dass Lohnsteuer einbehalten wird. Diese wird aber in der Regel über eine Einkommensteuererklärung wieder zurückerstattet.

Arbeiten Schüler und Studenten nicht nur während der Ferien, sondern das ganze Jahr und verdienen nicht mehr als 450 € (ab 01.10.22: 520 €), üben sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) aus. Dann führt der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Krankenversicherung (13%), Rentenversicherung (15%) und Lohnsteuer (2%) ab. Vom Schüler sind zusätzlich 3,6% Eigenanteil an der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich.

Besonderheiten gibt es für Schulabgänger, die bis zum Beginn ihrer Berufsausbildung eine Beschäftigung ausüben.

Für Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt kein gesetzlicher Mindestlohn. Das Gleiche gilt für ein Schülerpraktikum.

Für Praktikanten gelten besondere Regeln. Auch ist nicht jeder „Praktikant“ auch ein Praktikant, sondern meistens ein normaler Arbeitnehmer.

Tipp!

Lassen Sie sich vor Einstellung von Schülern, Studenten oder Praktikanten beraten! Das Lohnteam der Kanzlei gibt gerne Auskunft.


Änderungen beim Nachweisgesetz - Arbeitsverträge überprüfen

Der Gesetzgeber hat ab 01. August 2022 die Regelungen des sogenannten Nachweisgesetzes verschärft und droht nun mit drastischen Geldbußen bis zu 2.000 €. Was ändert sich?

Arbeitsverträge können weiterhin mündlich geschlossen werden. Davon ist allerdings abzuraten, da verschiedene Regelungen eine Schriftform erfordern. Das betrifft die

  •  Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts,
  • vereinbarte Arbeitszeit,
  • Möglichkeit der Anordnung von Überstunden,
  • Dauer der Probezeit,
  • Regelung einer Teilzeitbeschäftigung,
  • Bedingung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • Vereinbarung zu einem möglichen Anspruch auf Fortbildungen,
  • Vereinbarung zu Entsendungen von Arbeitnehmern ins Ausland,
  • Angebote einer betrieblichen Altersvorsorge,
  • Hinweise auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen.

Diese Regelungen sollten in neue Arbeitsverträge aufgenommen und bestehende Verträge angepasst werden.

Tipp!

Zu arbeitsrechtlichen Fragen darf die Kanzlei leider nicht beraten. Dies ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Durch unsere Kooperationen können wir Ihnen aber sicher trotzdem weiterhelfen. Sprechen Sie uns an!


Das 9 € Ticket und seine Besonderheiten

Fahren Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln an die Arbeit können Arbeitgeber die Kosten eines 9 € Tickets steuer- und sv-frei übernehmen. Allerdings müssen die monatlichen 9 € zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden.

Macht der Arbeitnehmer Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend, mindern die 9 € die Entfernungspauschale, selbst wenn man mit dem Auto zur Arbeit gefahren ist. Aus diesem Grund muss der Arbeitgeber diesen Zuschuss im Lohnkonto aufzeichnen und auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerken.

Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Fahrtkostenzuschuss muss dieser für die Geltungsdauer des 9 € Tickets nicht gemindert werden. Er bleibt steuerfrei, sofern er bisher angemessen war. Hier erfolgt dann allerdings eine Jahresbetrachtung. Liegen die Zuschüsse des Arbeitgebers für das gesamte Jahr über den tatsächlichen Aufwendungen muss der Differenzbetrag versteuert werden. Zu hoffen ist, dass sich die Sozialversicherungsträger ähnlich äußern und die Steuerfreiheit mit der SV-Freiheit konform geht. Eine Klarstellung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.


Keine Erbschaftsteuer bei Erbschaft eines Familienheims

Besonderheiten gibt es im Erbschaftsteuergesetz bei der Erbschaft sogenannter Familienheime. Das sind Immobilien, in denen der verstorbene Ehegatte, Eltern- oder Großelternteil (sofern Eltern bereits verstorben sind) bis zu seinem Tode gewohnt hat und diese Immobilie nun an den anderen Ehegatten, Kind oder Enkel vererbt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Immobilie 10 weitere Jahr vom Erben bewohnt wird. Damit sollen solche Erbvorgänge steuerfrei gestellt werden.

Ansonsten gelten für Erbschaften der Ehegatten (500.000 €), Kinder (400.000 €) und Enkel (200.000 €) hohe Freibeträge.

Erbschaftsteuerfrei sind bei Familienheimen aber nur Wohnungen bis 200 qm. Der darüber hinaus gehende Anteil wird der Besteuerung unterworfen. Damit kann man aber trotzdem eine Überschreitung der Freibeträge vermeiden.

Wird die Selbstnutzung beendet, der Erblasser wohnt bei seinem Tod nicht in der Wohnung oder der Erbe zieht nicht gleich ein, gibt es zahlreiche Besonderheiten.

Tipp!

Lassen Sie sich beraten! Die Mitarbeiter der Kanzlei geben Ihnen gerne Auskunft.


Vorsicht vor Scheinselbständigkeit bei Subunternehmern

In den letzten Jahren haben sich die Regeln zur Abgrenzung von Selbständigen zu Arbeitnehmern (Scheinselbständigen oder arbeitnehmerähnlichen Selbständigen) verändert. Gab es früher feste Merkmale, die für oder gegen eine Selbständigkeit oder abhängige Beschäftigung gesprochen haben und hat man einen Teil dieser Merkmale eingehalten, dann konnte man eine Scheinselbständigkeit im Vorhinein ausschließen (z.B. bei mehreren Auftraggebern im Jahr).

Nun kommt es auf jeden einzelnen Auftrag an. Es wird betrachtet, ob der Auftragnehmer bei der Ausführung des einzelnen Auftrages überwiegend als Unternehmer oder Arbeitnehmer anzusehen ist. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen bei einer Prüfung Nachweise über die Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses bringen. Deshalb sollten beide unbedingt schriftliche Aufträge abschließen, die an Aufträgen mit fremden Dritten angelehnt sind. Arbeiten beide öfters oder regelmäßig zusammen und kann nicht zu jedem Arbeitsauftrag eine schriftliche Vereinbarung erfolgen, empfehlen sich Rahmenaufträge, nach denen dann aber auch gehandelt werden muss.

Wird eine Scheinselbständigkeit festgestellt und der Auftragnehmer erhält nachträglich den Status eines Arbeitnehmers, muss der Auftraggeber die Beiträge zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer für bis zu vier Jahre rückwirkend nachzahlen.

Tipp!

Die Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung zu diesem Thema. Neben einer zusätzlichen rechtlichen Beratung durch einen Anwalt kann hier weitgehend mit einer Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung vorgesorgt werden, damit bei Prüfungen keine bösen Überraschungen entstehen.


Schulausbildung kann teuer werden – in einigen Fällen unterstützt der Fiskus

Die Sommerferien sind da – und damit rückt für viele Kinder die Einschulung oder der Wechsel in die Oberschule näher. Die Kinder blicken meist mit freudiger Erwartung auf den Neustart - die Eltern haben auch die möglicherweise hohen Kosten im Blick. In bestimmten Fällen beteiligt sich der Fiskus an den Kosten. Der Steuerberaterverband Thüringen e.V. informiert Sie gerne zu Einzelheiten:

Betreuung in der Schule

Wird das Kind in der Schule vor oder nach dem Unterricht im sog. Hort betreut, kann das - abhängig vom Einkommen der Eltern - einiges kosten. Diese Aufwendungen können als Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden. Grundsätzlich gilt für Kinder bis 13 Jahre: 2/3 der Betreuungskosten sind als Sonderausgaben absetzbar, höchstens jedoch 4.000 € im Jahr. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Betrag entsprechend.

Wichtig: Es muss eine Rechnung vorliegen und per Banküberweisung bezahlt werden.

Ferienbetreuung 

Auch in den Ferien stellen sich berufstätige Eltern die Frage nach der Kinderbetreuung. Die reinen Betreuungskosten, z.B. durch Babysitter oder Nanny, sind – wie die Hortbetreuung – zu 2/3 als Sonderausgaben abziehbar. Diese Kosten zählen mit bei der Höchstgrenze von 4.000 €.

Obacht: Kurse, die besondere Fähigkeiten vermitteln, wie Computerkurse, Malkurse oder eine Sprachreise, sind ebenso wie Freizeitaktivitäten in Feriencamps nicht begünstigt, da hier keine reine Betreuungsleistung vorliegt.

Schulgeld

Besucht Ihr Kind eine Privatschule, können in der Einkommensteuererklärung 30% des Schulgeldes als Sonderausgaben abgezogen werden, max. jedoch 5.000 € im Jahr (pro Kind). Abzugsfähig ist nur das reine Schulgeld. Weitere Aufwendungen wie die Verpflegung, Beherbergung und die Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden. Die Schule muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie zu einem anerkannten Abschluss führen und im Inland oder europäischen Ausland gelegen sein.

Und weitere Aufwendungen?

Schulbedarf, wie Arbeitsmaterialen und Schulbücher, kann nicht von der Steuer abgesetzt werden. Auch das Mittagessen in der Schule kann steuerlich nicht berücksichtigt werden. Hintergrund ist, dass Eltern i.d.R. Kindergeld erhalten oder den Kinderfreibetrag nutzen können. Damit sollen die Aufwendungen für die Schulausbildung der Kinder grundsätzlich abgegolten sein.


Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

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