Steuertipps & News Oktober 2022

Steuertipps & News Oktober 2022

Entlastung der Mitarbeiter, Hinzuverdienstgrenzen von Frührentnern, das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung

Lassen Sie sich beraten !

Sie führen ein Unternehmen. Haben Sie sich schon Folgendes gefragt:

  • Bleibt Ihr Unternehmen handlungsfähig, wenn Sie kurzfristig ausfallen?
  • Gibt es jemanden, der eine Vollmacht besitzt, um nötige Dinge zu regeln?
  • Ist die Versorgung im Ruhestand ausreichend abgesichert?
  • Sind Sie gegen vorübergehende oder dauernde Erwerbsunfähigkeit versichert?
  • Sind Sie ausreichend gegen weitere bestehende Risiken abgesichert?

Das sind nur einige Fragen, die Sie sich stellen sollten.

Wenn Sie die Fragen nicht oder nur unzureichend beantworten können, dann lassen Sie sich beraten! Die Kanzlei kann Ihnen eine kompetente Beratung zu folgenden Themen anbieten:

  • komplette Vorsorgeberatung
  • Unternehmer-Vollmacht
  • Testament
  • Krankenversicherung
  • Rentenabsicherung
  • Berufsunfähigkeit
  • Erbschaftsangelegenheiten
  • Scheidungsangelegenheiten
  • Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht

Sprechen Sie uns an!



So können Sie Ihre Mitarbeiter entlasten

Überall steigen die Preise. Gleichzeitig ist jedes Unternehmen froh, qualifizierte und engagierte Fachkräfte zu haben. Deshalb sollte man als Arbeitgeber helfen. Hier sind einige Möglichkeiten aufgezeigt:

Fahrtkostenzuschuss

Damit erstatten die Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Entfernungspauschale als Barlohn. Für die Arbeitnehmer ist diese Erstattung steuer- und abgabenfrei. Die Arbeitgeber tragen 15% pauschale Lohnsteuer.

E-Bike

Die Arbeitgeber können den Arbeitnehmern E-Bikes per Gehaltsumwandlung zur Verfügung stellen. Der geldwerte Vorteil wird mit 0,25 % versteuert. Die Arbeitgeber können den Arbeitnehmern das E-Bike auch als Gehaltsextras finanzieren. Dann wird kein geldwerter Vorteil versteuert.

Jobticket

Wenn Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, dann können die Arbeitgeber die Fahrkarten finanzieren. Das Jobticket bleibt steuerfrei, sofern es zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Mobilitätsprämie

Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer zahlen profitieren nicht von der Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit. Diese Arbeitnehmer können zunächst befristet für die Jahre 2021 bis 2026 eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Die Prämie wird über eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt erstattet und beträgt 14% der Entfernungspauschale (Bsp. 20 km einfache Entfernung Wohnung x Arbeit 220 Arbeitstage x 0,30 € = 1.320 € x 14% = 184,80 €). Ab 2022 erhöht sich die Entfernungspauschale ab den 21. km auf 0,38 €). Somit erhöht sich auch die Mobilitätsprämie bei größerer Entfernung.

Fahrgemeinschaften

Arbeitnehmer die gleiche Fahrstrecke haben, können Fahrgemeinschaften bilden und sparen dadurch.

Reisekosten

Die Arbeitgeber können den Arbeitnehmern dienstliche Fahrten steuerfrei ersetzen.

weitere Gehaltsextra

Die Mitarbeiter des Lohnteams der Kanzlei haben eine ganze Liste weiterer Gehaltsextras und beraten Sie gerne!


Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner fallen weg

Nicht ganz erwartet, hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, mit dem die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher von vorgezogenen Altersrenten wegfallen. Für die Jahre 2020 bis 2022 wurde die Hinzuverdienstgrenze bereits von 6.300 € auf 46.000 € angehoben. Ab dem Jahr 2023 fällt die Grenze ganz weg. Rentner mit vorgezogener Altersrente können also dann unbeschränkt hinzuverdienen.

Bei Beziehern von Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen auf 17.272,50 € bei voller Erwerbsminderung und 34.545 € bei teilweiser Erwerbsminderung deutlich angehoben.


Das 3. Entlastungspaket der Bundesregierung

Bei Erstellung des Newsletters wird das 3. Entlastungspaket der Bundesregierung beraten. Folgendes ist geplant:

  • Energiepreispauschale für Rentner (300 €), Studenten und Fachschüler (200 €),
  • Minijobs werden ab 01.10.22 auf 1.600 € brutto und ab 01.01.2023 auf 2.000 € brutto angehoben,
  • vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023,
  • Verlängerung der Absenkung der Umsatzsteuer im Gastronomiegewerbe von 19% auf 7%,
  • Reduzierung der Umsatzsteuer auf Gas von 19% auf 7% ab 01.10.2022 bis 31.03.2024,
  • Erhöhung des Kindergelds ab 01.01.2023,
  • Änderung des Einkommensteuertarifs (Abbau der kalten Progression),
  • Verlängerung des Kurzarbeitergeldes,
  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf 1.200 €,
  • Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. km auf 0,38 €,
  • Förderprogramm für energieintensive Unternehmen,
  • Erhöhung des Wohngeldes ab 01.01.2023

Des Weiteren soll es eine Strompreisbremse in Form eines günstigen Tarifs für die Basisversorgung und Senkung der Netzentgelte geben. Diese soll durch die Abschöpfung hoher Gewinne aus der Energiekrise finanziert werden.

Wir werden berichten, wie diese Punkte umgesetzt werden.

Am 14.09.2022 hat das Bundeskabinett mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes für das Jahr 2022 sowie weiterer Gesetzesentwürfe diverse Steuerentlastungen beschlossen.

Herauszuheben sind dabei insbesondere die Anhebung des maximalen Abzugsbetrags für die Homeoffice-Pauschale und die Schaffung der Möglichkeit, auch Wohnimmobilien mit einem AfA-Satz von 3 % abzuschreiben. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuregelungen:

  • Entfristung der Homeoffice-Pauschale über 2022 hinaus und Anhebung des Höchstbetrages auf 200 Arbeitstage x 5 € = 1.000 €
  • Einführung einer Pauschale über 1.250 € beim Arbeitszimmer (Nachweis Kosten, nur wenn über Pauschale hinaus)
  • Anhebung des linearen AfA-Satzes von 2% auf 3% für nach dem 30.06.2023 fertig gestellte Immobilien
  • Vollständiger Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen
  • Erhöhung des Sparerpauschbetrages ab 2023 von 801 auf 1.000 € bzw. 2.000 bei Ehegatten und des Ausbildungsfreibetrags von 924 € auf 1.200 € für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind
  • Digitalisierung der Verwaltung: Zukünftig sollen dort die ersten Verwaltungsleistungen elektronisch über Verwaltungsportale angeboten werden.
  • Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern sowie Gewerbeimmobilien und bis zu 15 kW auf Wohn- sowie Gewerbeeinheiten
  • Senkung der Umsatzsteuer von 19 auf 7% auf Gaslieferungen, befristet vom 01.10.2022 bis 31.03.2024



Um eine bessere Lesbarkeit der Informationen zu erreichen, verzichten wir auf die Gendersprache. Es sind immer alle Geschlechter gemeint. 

Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

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Karsten Krause - Steuerberater

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