- Abgabepflicht zur Grundsteuerfeststellungserklärung verlängert
- Aufschub bei Steuerzahlungen
- Umsatzsteuer bei Gas gesenkt - Inflationsausgleichprämie beschlossen
- Arbeitszimmer und Homeoffice steuerlich absetzen
- Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen beantragen!
- Unterversicherung bei Gebäuden vermeiden
- Seminarkosten steuerlich geltend machen
- Haftung für fehlende Bescheinigung zur Bauabzugssteuer
- Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Abgabepflicht zur Grundsteuerfeststellungserklärung verlängert
Die Finanzminister der Bundesländer haben die Abgabefrist für die Grundsteuerfeststellungserklärungen verlängert. Die Erklärungen müssen erst zum 31.01.2023 elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Damit hat man den vielen aufgetretenen Problemen Rechnung getragen.
Tipp!
Lassen Sie die Erklärungen von den Steuerexperten der Kanzlei erstellen. Hier geht es nicht nur um eine elektronische Übermittlung von Daten. Es handelt sich um eine Steuererklärung.
Wer die Erklärung selbst per ELSTER an die Finanzverwaltung übermittelt, bekommt weder einen Grundsteuerwert, noch kann er die Bescheide und die richtige Höhe der Grundsteuer überprüfen. Zahlt er ab 2025 eine zu hohe Grundsteuer wirkt sich das für viele Jahre aus.
Aufschub bei Steuerzahlungen
Aufgrund der derzeit angespannten wirtschaftlichen Situation in den Unternehmen, hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben mitgeteilt, dass die aktuelle Situation bei anstehenden Steuerzahlungen angemessen berücksichtigt werden soll. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, Vorauszahlungen reduzieren zu lassen, ohne dass strenge Anforderungen an dessen Prüfung erfolgen soll.
Ebenso sollen die Finanzämter Steuerzahlungen stunden, um den Unternehmen mehr Liquidität zu verschaffen. Darüber hinaus können Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag ausgesetzt werden. Für die Steuerstundungen kann auf Stundungszinsen verzichtet werden. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31.03.2023.
Tipp!
Wenn Steuerzahlungen nicht erbracht werden können, dann klären wir das gerne für Sie mit dem zuständigen Finanzamt. Lassen Sie sich beraten!
Umsatzsteuer bei Gas gesenkt - Inflationsausgleichprämie beschlossen
Inzwischen hat die Bundesregierung weitere Entlastungen beschlossen:
Für die Lieferung von Erdgas über das Erdgasnetz und Wärme über das (Fern-) Wärmenetz wird die Umsatzsteuer für die Zeit vom 01.Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7% abgesenkt.
Dies müssen die Energieversorger auch bereits beim Abschlag, aber auf jeden Fall bei der Jahresrechnung berücksichtigen.
Außerdem kann für die Zeit seit 26.10.2022 bis 31. Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 € an Arbeitnehmer gezahlt werden. Die Zahlung kann in beliebigen Teilbeträgen erfolgen und muss zusätzlich zu bereits zugesagten Leistungen über die Lohnabrechnung ausgezahlt werden.
Tipp!
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Lohnteam der Kanzlei.
Arbeitszimmer und Homeoffice steuerlich absetzen
Wir werden häufig gefragt, wie man die Kosten für die Arbeit in den eigenen vier Wänden steuerlich geltend machen kann. Nachfolgend einige Grundsätze:
Bei diesen Ausgaben handelt es sich um Werbungskosten. Sie wirken sich nur aus, wenn der Werbungskostenpauschbetrag von 1.200 € (bis 2021: 1.000 €) überschritten wird. Dazu zählen alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Arbeit, auch Fahrtkosten.
Für die Arbeit zu Hause muss unterschieden werden, ob Sie dazu ein Arbeitszimmer nutzen oder nur eine Ecke in der Wohnung oder gar den Küchentisch. Ohne ein steuerliches Arbeitszimmer kann die Homeoffice-Pauschale mit täglich 5 € maximal 600 € im Jahr in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Ein steuerliches Arbeitszimmer unterliegt einigen Voraussetzungen. Es muss sich um einen abgeschlossenen Raum handeln. Es darf kein Durchgangszimmer zu anderen in der Wohnung zwingend zu nutzenden Räumen, wie Küche oder Schlafzimmer sein.
Dann können alle Aufwendungen vom Einkommen abgezogen werden. Das sind die anteiligen Wohnungs- oder Gebäudekosten, wie Miete oder Abschreibung oder Darlehenszinsen des Hauses, die Betriebskosten und Aufwendungen für Renovierung.
Dieser Abzug ist auf 1.250 € im Jahr gedeckelt. Voraussetzung ist, dass Ihnen im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder z.B. wegen Corona nicht genutzt werden kann.
Wird mehr als 50 % der Arbeit im Arbeitszimmer verrichtet, dann entfällt die Begrenzung. Dann ist das Arbeitszimmer der “Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit“. Die Kosten sind voll abzugsfähig.
Jeder Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht, ob er die Homeoffice-Pauschale oder ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend macht.
Unabhängig davon können angeschaffte Arbeitsmittel, auch Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich für die Arbeit genutzt werden, steuerlich geltend gemacht werden.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist eine Pauschale für das Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € geplant. Dann müssen bis zu dieser Höhe keine Kosten geltend gemacht werden. Auch soll der Höchstbetrag für die Homeoffice-Pauschale auf 1.000 € angehoben werden.
Tipp!
Wie man sieht, gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Deshalb empfiehlt sich eine Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Sprechen Sie uns an!
Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen beantragen!
Bis zum Jahresende können Betreiber von kleinen PV-Anlagen bis 10 Kilowattpeak und Blockheizkraftwerken bis 2,5 Kilowatt eine geltende „Vereinfachungsregelung“ beantragen. Danach müssen Überschüsse aus dem Betrieb der Anlage nicht mehr versteuert werden. Es entfällt die Pflicht zur Angabe in der Einkommensteuererklärung.
Eine kleine Falle gibt es bei der Vereinfachungsregelung. Auch Verluste können nicht mehr geltend gemacht werden. Sofern die Steuerbescheide nicht rechtskräftig sind, werden diese geändert.
Die Betreiber von Anlagen, die bis zum 31.12.2021 errichtet wurden, müssen den Antrag auf Vereinfachungsregelung bis zum 31.12.2022 stellen. Für Anlagen, die ab 2022 in Betrieb genommen werden, kann der Antrag bis zum 31.12. des auf der Inbetriebnahme folgenden Jahres gestellt werden.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 soll eine generelle Ertragsteuerfreiheit für alle PV-Anlagen bis 30 Kilowatt (bei Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzten Grundstücken bis 15 Kilowatt) kommen. Auch soll dann auf die Lieferung und Installation von PV-Anlagen keine Umsatzsteuer anfallen.
Zum Redaktionsschluss dieses Newsletters fehlte für das Jahressteuergesetz 2022 die Zustimmung des Bundesrates.
Unterversicherung bei Gebäuden vermeiden
In vielen Versicherungspolicen für Gebäude und Inhalt finden sich zu niedrige Versicherungssummen. Das bedeutet bei einem Schadensfall, dass eine Unterversicherung besteht und nicht die vollständige Schadenssumme von der Versicherung bezahlt wird.
Gebäude steigen im Laufe der Jahre im Wert. Dafür sorgen bereits steigende Immobilienpreise, ebenso Erweiterung und Renovierung.
Tipp!
Lassen Sie die versicherten Werte regelmäßig überprüfen! Die Versicherungsexperten beraten Sie dazu gerne, auch wie man den Beitrag durch Minimierung des Risikos reduzieren kann. Manchmal reichen dazu schon Rauchmelder oder ein Feuerlöscher im Haus.
Seminarkosten steuerlich geltend machen
Kosten für betrieblich oder beruflich veranlasste Seminare können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abgezogen werden. Die Finanzämter erkennen allerdings nicht alle Kosten an. Wichtig ist dabei immer der Zusammenhang mit der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Allgemeine Seminare, wie z.B. zur Persönlichkeitsbildung, wird in der Regel der Abzug verweigert, weil die betriebliche / berufliche Veranlassung nicht eindeutig von der privaten Lebensführung abgegrenzt werden kann.
Das gilt auch für viele Auslandseminare, z.B. in Urlaubsregionen. Inzwischen haben sich Reiseunternehmen auf die Durchführung von solchen Seminaren spezialisiert. Es ist dabei jedoch Vorsicht geboten! Hier ist der Inhalt des Seminars entscheidend. Nicht jede Seminarreise wird auch vom Finanzamt steuerlich anerkannt.
Hängt man an ein Seminar noch Urlaubstage an, dann besteht die Möglichkeit zur Aufteilung der Kosten.
Tipp!
Lassen Sie sich beraten! Die Mitarbeiter der Kanzlei wissen genau, was geht, was nicht geht und wo man aufteilen kann.
Haftung für fehlende Bescheinigung zur Bauabzugssteuer
Unternehmer, die Baumaßnahmen in Auftrag geben, müssen 15 % Bauabzugssteuer an das Finanzamt abführen, wenn der Rechnungsbetrag in einem Kalenderjahr 5.000 € überschreitet.
Um davon befreit zu werden, müssen sich die Unternehmen vom Bauhandwerker eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen lassen.
Tipp!
Sie sind sich unsicher? Dann fragen Sie die Mitarbeiter der Kanzlei. Wir können Sie gerne beraten!
Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Nach den Beschäftigten bekommen nun auch Menschen, die eine gesetzliche Rente erhalten, eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt.
Bei der Energiepreispauschale für Rentenbeziehende handelt es sich um eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung des Bundes, die als Einmalzahlung überwiesen wird.
Geplant ist die Auszahlung spätestens zum 15. Dezember 2022. Rentenbeziehende erhalten das Geld im Auftrag des Bundes über den Renten Service, die Deutsche Post AG, die Deutsche Rentenversicherung, die Knappschaft Bahn See oder die Landwirtschaftliche Alterskasse. Ein Antrag ist nicht notwendig.
Rentenbeziehende können bereits als Beschäftigte die Energiepreispauschale erhalten haben. Diese Personen haben trotzdem Anspruch auf die Zahlung im Dezember. Es handelt sich hier nicht um eine unberechtigte Doppelzahlung. Weder Sie noch die bei Ihnen beschäftigten Rentenbeziehenden müssen daher melden, wenn sie bereits eine Energiepreispauschale ausgezahlt beziehungsweise erhalten haben.
Fragen und Antworten zum Thema "Energiepreispauschale" finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung unter
www.deutsche-rentenversicherung.de/energiepreispauschale
Für telefonische Auskünfte ist das Bürgertelefon des BMAS von montags bis donnerstags von 08:00 bis 20:00 Uhr unter der Telefonnummer 030 221 911 001 erreichbar.
Quelle: Newsletter „summa summarum“ der Deutschen Rentenversicherung
Um eine bessere Lesbarkeit der Informationen zu erreichen, verzichten wir auf die Gendersprache. Es sind immer alle Geschlechter gemeint.
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
Karsten Krause - Steuerberater
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