Steuertipps & News Dezember 2022

Steuertipps & News Dezember 2022

Energieentlastungen, Weihnachtsgeld und Inflationsprämie, Anschaffung betrieblicher Pkw

Entlastungen bei der Energie

Bei den Entlastungen, die der Gesetzgeber auf den Weg gebracht hat, ist es inzwischen schwierig, den Überblick zu behalten. In den News & Tipps für Oktober und November 2022 sind die bisherigen Beschlüsse aufgeführt.

Inzwischen wurden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Dazu soll eine Soforthilfe für Gas und Wärme vorgeschaltet werden. Außerdem gibt es Hilfsprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und dem (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Dezember-Soforthilfe

„Der Bund übernimmt die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme. Damit entlastet er Gas- und Fernwärmekundinnen und -kunden spürbar, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe ist am 19. November in Kraft getreten.“

Einzelheiten und Quelle:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/soforthilfe-dezember-2139268

Strompreisbremse, Gaspreisbremse

„Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollen 2023 mit Preisbremsen für Gas und Strom spürbar von den stark gestiegenen Kosten entlastet werden: Sie können eine Basisversorgung zu günstigeren Preisen nutzen. Ziel ist es, die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich eine sichere Versorgung mit Gas und Strom zu gewährleisten, damit Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Industrie und Mittelstand heil durch diese Krise kommen.“

Einzelheiten und Quelle:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/strompreisbremse-2125002

Hilfsprogramme der KfW und der BAFA

Unternehmen und Freiberufler, die von Sanktionen wegen des Ukraine-Kriegs betroffen sind oder unter gestiegenen Energiekosten leiden, können unter bestimmten Voraussetzungen zinsgünstige Darlehen mit Haftungsfreistellungen und Bürgschaften beantragen.

Weitere Förderungen gibt es im Bereich der Energieberatung, für energieeffiziente Gebäude sowie Anlagen und Maschinen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Tipp!

Nähere Informationen erhalten Sie unter >>> KfW-Sonderprogramm UBR 2022; oder unter

https://www.bafa.de/DE/Energie/energie_node.html


Anschaffung betrieblicher Pkw

Schaffen Sie einen Pkw an und nutzen diesen betrieblich, dann fordert die Finanzverwaltung einen Nachweis, dass das Fahrzeug auch betrieblich genutzt wird.

Dieser Nachweis kann in vereinfachter Form (kein Fahrtenbuch) für einen repräsentativen Zeitraum (3 Monate) erfolgen. Dazu müssen nur die betrieblich gefahrenen Kilometer aufgezeichnet und in das Verhältnis zu den Gesamtkilometern in diesem Zeitraum gesetzt werden. Ein solcher Nachweis ist für jedes Fahrzeug zu führen, es sei denn, es geht aus dem Einsatz des Fahrzeugs für die berufliche Tätigkeit nicht schon hervor, dass erfahrungsgemäß eine betriebliche Nutzung besteht.

Tipp! 

Wir raten jedem Unternehmer einen solchen Nachweis zu führen, da dieser dann auch für die nachfolgende Zuordnung verwendet werden kann.

Für die Zuordnung als Fahrzeug des Unternehmens gelten zwei Grenzen (stark vereinfacht dargestellt):

Nutzung mehr als 10% für das Unternehmen

Das Fahrzeug wird für die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Bei der Anschaffung besteht Vorsteuerabzug. Der betriebliche und der private Nutzungsanteil muss an Hand repräsentativer Aufzeichnungen geschätzt werden (siehe BMF-Schreiben). Für den privaten Nutzungsanteil muss eine Entnahme (Eigenverbrauch) versteuert werden. Darauf ist Umsatzsteuer abzuführen.

Nutzung mehr als 50% für das Unternehmen

Das Fahrzeug wird für die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Bei der Anschaffung besteht Vorsteuerabzug. Der private Nutzungsanteil wird über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermittelt und als Entnahme (Eigenverbrauch) versteuert. Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt oder anerkannt, wird der private Nutzungsanteil mit Hilfe einer Pauschale (1% vom Bruttolistenneupreis - 1%-Regelung) ermittelt.

Fazit

Es sollte immer die günstigste Lösung gesucht werden. Beispiel: Da die 1%-Regelung den größten Teil, der für das Fahrzeug geltend gemachten Kosten neutralisieren kann, ist in manchen Fällen sogar eine Nutzung von 10 - 50%, anstatt > 50% günstiger. In diesen Fällen entfallen sogar dauerhafte Aufzeichnungen.

Tipp!

Wir beraten Sie gerne zur günstigsten Lösung. Lassen Sie sich vor der Anschaffung Ihres Fahrzeuges beraten!


Weihnachtsgeld und Inflationsausgleichsprämie: Das sollten Sie wissen

Vor den Feiertagen und dem Jahreswechsel steht oft die Frage, ob die Arbeitnehmer Weihnachtsgeld erhalten. In diesem Jahr wird dies sicher mit der Inflationsausgleichsprämie in Verbindung gebracht.

Nachfolgend einige wichtige Infos.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld. Es sei denn, dass dies im Arbeitsvertrag oder in einem gültigen Tarifvertrag vereinbart wurde. Ein Rechtsanspruch kann durch eine mehrjährige Zahlung, als sogenannte betriebliche Übung entstehen. Die Arbeitsrechtsprechung geht davon aus, dass eine betriebliche Übung entsteht, wenn 3 Jahre hintereinander vorbehaltslos Weihnachtsgeld gezahlt wird.

Dies kann umgangen werden, wenn Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird. Noch besser ist es, wenn man ausdrücklich darauf hinweist, dass über den Anspruch und die Höhe jedes Jahr neu entschieden wird und die Zahlung freiwillig und ohne Rechtsanspruch erfolgt.

Außerdem ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Differenziert werden kann aus „sachlichen Gründen“, z. b. unterschiedliche Betriebszugehörigkeit. Kein sachlicher Grund liegt bei unterschiedlicher Arbeitszeit vor. Das heißt aber lediglich, dass auch Minijobber und Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, dass dann anteilig nach der Arbeitszeit bemessen werden darf.

Auch die Inflationsausgleichsprämie kann als Weihnachtsgeld ausgezahlt werden. Da diese Zahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgen muss, darf kein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes, z. B. durch betriebliche Übung, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, bestehen.

Arbeitnehmer können auch Geschenke und Betriebsveranstaltungen steuerlich absetzen

Weihnachtszeit ist Geschenkezeit! Regelmäßig wird die Weihnachtszeit dazu genutzt, wichtigen Geschäftspartnern für die erfolgreiche Zusammenarbeit und als Zeichen der Wertschätzung eine (mehr oder weniger) kleine Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Alle Jahre wieder stellt sich daher die Frage nach den steuerlichen Besonderheiten bei Geschenken.

Die nachfolgenden Grundsätze gelten sowohl für Unternehmer, als auch für Arbeitnehmer.

35 €-Grenze

Die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner (z.B. Kalender, Flasche Wein, Schokolade, Buch …) kann der Schenker grundsätzlich in vollem Umfang steuerlich abziehen. Übersteigen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Geschenk allerdings die Grenze von 35 €, so ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

Ob es sich bei der 35 €-Grenze um eine Brutto- oder Nettogrenze handelt, hängt davon ab, ob der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Falls ja, handelt es sich um eine Nettogrenze (d.h. maximaler Betrag ist dann 35 € zzgl. Umsatzsteuer). Ansonsten stellen die 35 € eine Bruttogrenze dar.

Bei der Prüfung der 35 €-Grenze sind alle Geschenke, die ein Empfänger in einem Wirtschaftsjahr erhält, zusammenzurechnen. Wird die Freigrenze von 35 € überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang. Damit überprüft werden kann, welcher Geschäftspartner im Laufe des Jahres welche Geschenke erhalten hat, ist der Name des Geschenkeempfängers durch gesonderte Aufzeichnungen zu dokumentieren (z.B. mittels Geschenkeliste).

Streuwerbeartikel (bis 10 €)

Streuwerbeartikel sind Werbemittel, die durch ihre breite Streuung eine Vielzahl von Menschen erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern (z.B. Kugelschreiber, Kalender, Schlüsselanhänger …). Sie stellen steuerlich keine Geschenke dar. Die Aufwendungen hierfür sind stets steuerlich absetzbar. Aus Vereinfachungsgründen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass nur Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 10 € stets Streuwerbeartikel sind.

Unbedingt prüfen: Soll Pauschalbesteuerung angewendet werden?

Beim Empfänger liegen bezüglich der erhaltenen Geschenke grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen vor. Der beschenkte Geschäftspartner muss die erhaltenen Geschenke also in seiner Einkommensteuererklärung angeben und diese versteuern.

Dies kann mit Aufwand, Ärger und Unannehmlichkeiten verbunden sein, so dass der eigentliche Zweck des Geschenkes (nämlich beim Geschäftspartner in guter Erinnerung zu bleiben) ins Gegenteil verkehrt wird. Um hier Abhilfe zu schaffen, kann der Schenker die Steuer, die sein Geschenk beim Beschenkten auslöst, für diesen mit übernehmen. Dies geht allerdings nur in pauschaler Form i.H.v. 30 % zzgl. Soli und pauschaler Kirchensteuer. Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag.

Wichtig ist, dass das Wahlrecht zur Pauschalierung der Einkommensteuer nur einheitlich für alle Geschenke ausgeübt werden kann (für Geschenke an Arbeitnehmer kann das Wahlrecht aber separat ausgeübt werden). Der Schritt muss also wohl überlegt sein.

Ausgenommen von Pauschalierungsentscheidungen für Geschenke sind Privatkunden und ausländische Kunden, weil bei diesen i.d.R. liegen keine steuerpflichtigen Einnahmen vor.

Geschenke an Arbeitnehmer

Für Geschenke an Arbeitnehmer gelten andere Regelungen. Die Aufwendungen hierfür sind stets als Betriebsausgabe voll abziehbar.

Sie sind zudem steuer- und beitragsfrei, wenn sie dem Arbeitnehmer und dessen Angehörigen aus einem besonderen persönlichen Anlass (Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum etc.) übergeben werden.

Dabei ist die Freigrenze von 60 € (inklusive Mehrwertsteuer!) für jeden persönlichen Anlass zu beachten. Weihnachten und Ostern zählen nicht zum persönlichen Anlass. Hierfür steht die sogenannte „50 €-Grenze“ (bis 2021: 44 €) zur Verfügung.

Betriebsveranstaltungen

Eine Betriebsfeier ist eine Veranstaltung mit Arbeitnehmer. Für Betriebsfeiern gibt es einen steuerlichen Freibetrag von 110 € je Veranstaltung und Mitarbeiter, einschließlich dessen Angehörigen. Es werden maximal 2 Betriebsfeiern jährlich anerkannt. Bis zu dieser Höhe können die Aufwendungen als Betriebsausgaben verbucht werden, wenn ordnungsgemäße Belege und eine Liste der Teilnehmer vorliegt.

Nehmen auch Geschäftspartner an einer Betriebsfeier teil, dann werden die Kosten im Verhältnis der Teilnehmer als Betriebsveranstaltung und als Bewirtungskosten aufgeteilt.

Bewirtungskosten

Geht der Unternehmer mit Geschäftspartnern essen und gibt es dafür einen geschäftlichen Anlass, dann handelt es sich um eine geschäftliche Bewirtung. Von den Bewirtungskosten können 70% als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Vorsteuer können Sie ggf. voll vom Finanzamt zurückfordern.

Ein geschäftlicher Anlass liegt z.B. vor, bei:

•  allen Besprechungen mit einem konkreten Inhalt

•  Verträge abschließen

•  Geschäftsbeziehungen aufbauen

•  geschäftliche Kontakte pflegen

•  …

Bitte beachten Sie, dass eine Bewirtung nur vorliegt, wenn mindestens 2 Personen daran teilgenommen haben. Wenn Sie alleine essen gehen, dann ist das keine Bewirtung. Unschädlich ist, wenn Begleitpersonen an der Bewirtung teilnehmen. Hier muss der geschäftliche Anlass klar im Vordergrund stehen und die private Teilnahme anderer Personen darf nur untergeordnete Bedeutung haben. Auch Freunde zum Essen einladen, ist keine geschäftliche Bewirtung, auch wenn sie gleichzeitig Geschäftspartner sind.

Der Einladende muss glaubhaft machen, dass es sich um einen geschäftlichen Anlass handelt. Dazu sind folgende Angaben auf dem Beleg des Restaurants einzutragen:

>  Anschrift des Restaurants

> Ort und Datum

> Anlass der Bewirtung

> Namen der bewirteten Personen

> Höhe der Aufwendungen (Einzelaufstellung der Speisen und Getränke)

> Name

> Trinkgeld der Bewirtung

> Unterschrift

In der Regel erhalten Sie auf Anforderungen einen Beleg vom Restaurant, auf dem diese Angaben eingetragen werden können. Sollten Sie keinen entsprechenden Vordruck erhalten, dann können Sie auf der Homepage der Kanzlei unter https://krause-steuerberater.de/downloads.php einen Vordruck herunterladen. Diesen Vordruck können sie zum Ausfüllen verwenden und den Originalbeleg dort aufkleben.

Bei Bewirtungsaufwendungen mit einem Rechnungsbetrag über 250,00 € muss Ihnen das Restaurant eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen. Auch Bewirtungsaufwendungen müssen in der Buchhaltung auf einem separaten Konto verbucht werden.

Die Bewirtung in privaten Räumen, auch im Homeoffice, rechnet das Finanzamt zu den Kosten der privaten Lebensführung. Die Kosten dafür, können nicht abgezogen werden. Bewirtungskosten in betrieblichen Räumen sind dagegen abzugsfähig.

Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, Speisen und Getränke für Mitarbeiter oder Snacks und Getränke, die zu betrieblichen Besprechungen zur Verfügung gestellt werden (sogenannte Aufmerksamkeiten) sind keine Bewirtungsaufwendungen.

Tipp!

Lassen Sie sich beraten! Das Team der Kanzlei hilft Ihnen gerne bei der steuerlichen Zuordnung.





Über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel bleibt die Kanzlei vom 22.12.2022 bis einschließlich 02.01.2023 geschlossen.

Wir wünschen besinnliche Feiertage und einen erfolgreichen Start in 2023 !


In diesem Jahr spenden wir wieder für das Kinderhospiz Mitteldeutschland. Helfen Sie mit!


https://www.kinderhospiz-mitteldeutschland.de/spenden?kinderhospiz-mitteldeutschland-gemeinnuetzige-gesellschaft-mbo/spende



Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

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Karsten Krause - Steuerberater

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