- Entlastungen bei Energie - jetzt auch für Heizungen mit Öl und Pellets
- Härtefallprogramm
- Vereinfachtes Kurzarbeitergeld
- Urlaubsansprüche verfallen nicht mehr automatisch
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 01.01.2023
- Arbeitszeiterfassung - Was muss beachtet werden?
- Vorauszahlungen vom Finanzamt per Lastschrift einziehen lassen
- Jahressteuergesetz 2022 - Neuregelung bei Photovoltaikanlagen
Liebe Leserinnen und Leser unserer News und Tipps, das Team der Kanzlei wünscht Ihnen allen ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2023!
Wir wünschen Ihnen, dass Sie die schwierigeren Rahmenbedingungen durch Inflation und Energiekrise nicht aus Ihrem Konzept bringen. Dabei wollen wir Ihnen helfen.
Als Steuerkanzlei sind wir nicht nur verpflichtet, unsere Mandanten regelmäßig über aktuelle Neuerungen zu informieren. Es gehört für uns als Steuer-Berater einfach zu einem guten Service dazu. In diesem Sinne erscheinen die News jeden Monat neu und sollen Sie anregen, sich bei den Ihnen betreffenden Themen in der Kanzlei beraten zu lassen.
Entlastungen bei Energie - jetzt auch für Heizungen mit Öl und Pellets
Seit Oktober wurden die Entlastungsmaßnahmen zu den gestiegenen Preisen für Energie von der Bundesregierung vorbereitet. In den News & Tipps im November und Dezember 2022 wurden die geplanten Maßnahmen bereits beleuchtet. Vor Weihnachten wurden sie beschlossen und sollen sich rückwirkend bereits ab Januar 2023 auswirken. Jetzt sollen auch hohe Rechnungen für Öl und Pellets sowie die energieintensiven Betriebe bei den Beschaffungskosten für Energie unterstützt werden. Warten wir die genaue Umsetzung ab.
Tipp!
Unter den, auf unserer Webseite in den News für November veröffentlichten Links erfahren Sie immer die neuesten Informationen.
Härtefallprogramm
In Thüringen steht seit dem 1. Dezember 2022 ein eigenes Härtefallprogramm für gewerbliche Unternehmen, die aufgrund der steigenden Energiekosten in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, zur Verfügung. Die Programmplattform bei der Thüringer Aufbaubank ist bereits freigeschaltet. Über das „Thüringer Existenzsicherungsprogramm“ können Unternehmen, deren Energiekosten sich mindestens verdoppelt haben und denen deshalb absehbar eine Zahlungsunfähigkeit droht, finanzielle Hilfen vom Land erhalten. Dazu zählen auch weitere kleine und mittlere private Unternehmen (z.B. Genossenschaften, gGmbHs, wirtschaftliche Zweckbetriebe von Vereinen etc.), die in einer Positivliste ergänzend zum Förderprogramm aufgeführt werden. Darüber hinaus sieht das Förderprogramm auch eine Unterstützung für von der Energiekrise mittelbar betroffene Unternehmen vor.
Für das „Thüringer Existenzsicherungsprogramm“ stehen dem Wirtschaftsministerium aus dem Sondervermögen des Landes 120 Millionen Euro zur Verfügung. Bei Strom und Gas greift ab einer Vervierfachung der Kosten künftig das geplante Härtefallprogramm des Bundes.
Ein Merkblatt der Thüringer Aufbaubank und die Richtlinie finden Sie unter: https://stbverband-thueringen.de/aktuelles/
Quelle: Steuerberaterverband Thüringen e.V.
Vereinfachtes Kurzarbeitergeld
Der während der Corona-Pandemie eingeführte „vereinfachte“ Zugang zum Kurzarbeitergeld soll bis Juni 2023 weiter verlängert werden. Unternehmen, die nachweislich von der Krise betroffen sind, können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10% der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen ist. Damit soll auch der Aufbau von Minusstunden durch die Beschäftigten vermieden werden.
Tipp!
Die Mitarbeiterinnen des Lohnteams der Kanzlei haben sich in den letzten drei Jahren zu Kurzarbeits-Spezialistinnen weiter entwickelt. Sprechen Sie uns ruhig darauf an!
Urlaubsansprüche verfallen nicht mehr automatisch
Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nicht einfach verfällt, wenn er nicht in Anspruch genommen wurde. Vielmehr ist der Arbeitgeber in der Pflicht, seine Arbeitnehmer aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Ansonsten summiert sich der Urlaubsanspruch. Das gilt gerade auch für beschäftigte Ehegatten und Angehörige (Fremdvergleich).
Tipp!
Bitte achten Sie bei der Urlaubsverwaltung Ihrer Arbeitnehmer darauf.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 01.01.2023
Arbeitgeber müssen die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im neuen Jahr elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen abrufen. Der Krankenschein fällt damit für alle gesetzlich Versicherte weg.
Tipp!
In der Kanzlei hat das Lohnteam bereits alles für den elektronischen Abruf vorbereitet. Damit alles reibungslos abläuft, melden Sie bitte Krankschreibungen unverzüglich an die Kanzlei.
Arbeitszeiterfassung - Was muss beachtet werden?
Bereits vor mehr als 3 Jahren hat der Europäische Gerichtshof mit seinem „Stechuhr-Urteil“ die Arbeitszeiterfassung für verpflichtend erklärt. Erst jetzt hat sich das Bundesarbeitsgericht in einer Urteilsbegründung zu Einzelheiten der Umsetzung geäußert. Hier die wesentlichen Fakten:
- grundsätzliche Verpflichtung der Erfassung der Arbeitszeit - aber keine zwingende Einführung eines Zeiterfassungssystems gefordert,
- Beginn und Ende sowie Dauer der Arbeitszeit, einschließlich Pausen und Überstunden sind zu erfassen (Schicht oder Dienstplan reicht nicht aus) - kann auch an Arbeitnehmer delegiert werden,
- Aufzeichnung kann mit einem elektronischen System oder in Papierform erfolgen,
- Gleitende Arbeitszeit (Vertrauensarbeitszeit) ist weiter möglich - muss nicht kontrolliert, aber dokumentiert werden,
- keine Zeiterfassung bei leitenden Angestellten,
- keine Mitbestimmung bei der Einführung durch den Betriebsrat (gesetzliche Verpflichtung durch das Arbeitsschutzgesetz) - Mitbestimmungsrecht aber bei der Umsetzung.
Tipp!
Klare Regelungen bei der Arbeitszeit sind eine Grundvoraussetzung für ein gutes Betriebsklima. Reagieren Sie frühzeitig und suchen Sie nach einem praktikablen System, dass die Anforderungen gewährleistet, aber auch den Verwaltungsaufwand nicht ausufern lässt. Ein kluges System kann außerdem das Erstellen der Lohn- und Gehaltsabrechnungen unterstützen und Zeit sparen.
Vorauszahlungen vom Finanzamt per Lastschrift einziehen lassen
Das Thüringer Finanzministerium hat mitgeteilt, die „Ankündigungen für demnächst fällige Steuerzahlungen“ ab 2023 ersatzlos wegfallen zu lassen.
Sicher kann man sich die Fälligkeiten der Steuerzahlungen im Kalender vermerken, damit die Überweisung rechtzeitig beim Finanzamt ankommt. Einfacher und zeitsparender ist aber dem Finanzamt ein Lastschriftmandat zu erteilen und die Zahlungen einziehen zu lassen. Damit vermeiden Sie Säumniszuschläge!
Tipp!
Wir helfen Ihnen gerne beim Erteilen eines Lastschriftmandates - sinnvoll übrigens auch für alle anderen Steuerzahlungen.
Jahressteuergesetz 2022 - Neuregelung bei Photovoltaikanlagen
Inzwischen wurde das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet. Die wichtigste und dort am meiste erwartete Regelung sind die Änderungen bei den Photovoltaikanlagen. Hier ein kurzer Überblick:
- rückwirkende Steuerbefreiung bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Einnahmen und Entnahmen ab 01.01.2022 bei allen PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäuser, Dächer von Garagen, Carports und anderweitige Nebengebäude, nicht zu Wohnzwecken dienende Gebäude (Gewerbeimmobilien, Garagenhof usw.),
- Steuerbefreiung gilt auch für „Sonstige Gebäude“ (Mischgebäude) bei einer Anlagengröße bis maximal 15 kWp je Wohneinheit,
- bei mehreren Anlagen ist die Steuerbefreiung auf max. 100 kWp pro Steuerpflichtiger begrenzt,
- Wegfall der Umsatzsteuer („Nullsteuer“) bei der Lieferung und Installation von Solarmodulen und Batteriespeicher ab 01.01.2023 an Betreiber der PV-Anlage bis 30 kWp in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen, öffentlichen oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen,
- die Lieferung und Entnahme (Eigenverbrauch) von Strom bleibt umsatzsteuerpflichtig mit dem Regelsteuersatz (19%).
Tipp!
Da die Umsatzsteuer auf den produzierten Strom nicht weggefallen ist, kann eine neue PV-Anlage nicht einfach beim Finanzamt „unter den Tisch“ fallen. Für die meisten Anlagen kann aber die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung angewandt werden, sofern nicht bereits eine Umsatzsteuerpflicht aufgrund einer anderen Tätigkeit besteht. Aber auch in diesem Fall kann man gestalten. Sprechen Sie uns an!
Nachfolgend weitere Punkte aus dem Jahressteuergesetz (Auszug):
- Für Restaurations- (Gastronomie-) und Verpflegungsdienstleistungen wird der ermäßigte Steuersatz (7%) auf Speisen (keine Getränke) bis zum 31.12.2023 verlängert.
- Die Steuererklärung 2023 muss bis zum 31.08.2024 an das Finanzamt übermittelt werden. Wird die Erklärung durch den Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Frist auf den 30.06.2025 (Erklärung 2021 - bis 31.08.2023, Erklärung 2022 - bis 31.07.2024).
- Der lineare AfA-Satz für die Abschreibung von ab dem 01.01.2023 fertiggestellten Wohngebäuden wird auf 3 Prozent, § 7 Absatz 4 EStG angehoben.
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird (nochmals) von bisher 1.200 € auf 1.230 € erhöht.
- Der Sparer-Pauschbetrag wurde ab 2023 von 801 € auf 1.000 € erhöht (bei Ehegatten von 1.602 € auf 2.000 €).
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde um 252 € angehoben (2023 = 4.260 €).
- Der ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wurde auf 2023 vorgezogen. Damit erhöhen sich die abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.
- Der Ausbildungsfreibetrag: wurde ab 2023 von 924 € auf 1.200 € angehoben.
Tipp!
Sie müssen nichts unternehmen. Wir berücksichtigen diese Punkte automatisch in Ihrer Einkommensteuererklärung. Steuerberater gefragt - Geld gespart!
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
Karsten Krause - Steuerberater
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Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg
Telefon 036924 4809-0
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