Steuertipps & News Februar 2023

Steuertipps & News Februar 2023

Einspruch gegen Grundsteuerbescheide, Wohneigentumsförderung für Familien ab Juni 2023, Höhere Sparerfreibeträge

Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierung

Für energetische Gebäudesanierung an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Eigentumswohnungen, die älter als 10 Jahre sind, gewährt das Einkommensteuergesetz eine Steuerermäßigung von insgesamt 20% der Aufwendungen. Sie können

• 7% der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr und

• 6% der Aufwendungen im übernächsten Jahr

als Steuerbonus direkt von der Einkommensteuer abziehen.

Die Steuerermäßigung wird für

• Wärmedämmung von Wänden,

• Wärmedämmung von Dachflächen,

• Wärmedämmung von Geschossdecken,

• Erneuerung der Fenster oder Außentüren,

• Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,

• Erneuerung der Heizungsanlage,

• Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,

• Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

gewährt. Die begünstigte Maßnahme muss durch Bescheinigung eines Fachunternehmens nachgewiesen werden. Bei Abschluss einzelner Maßnahmen kann die 1. Rate bereits mit der Einkommensteuererklärung 2022 in Anspruch genommen werden.

Tipp!

Die Steuerermäßigung wird nur in der Höhe gewährt, die die Einkommensteuerschuld zulässt. Deshalb bedarf es einer sorgfältigen „Einkommensplanung“. Außerdem sind weitere Voraussetzungen zu beachten. Wir können Sie gerne dazu beraten!


Einspruch gegen die Grundsteuerfeststellungsbescheide einlegen?

Nach Abgabe der Grundsteuerfeststellungserklärungen erhalten alle Grundstücksbesitzer zwei Bescheide:

- den Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2022,

- den Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2022.

Aufgrund dieser Bescheide setzen die Gemeinden und Städte ab 1.1.2025, nach einem neuen noch im Stadt- oder Gemeinderat zu beschließenden Hebesatz, die neue Grundsteuer fest. Ob diese höher oder niedriger, als die bisherige Grundsteuer ausfällt, kann man erst dann sagen.

Trotzdem gibt es bereits verfassungsrechtliche Bedenken gegen die neue Grundsteuer.

Die Grundsteuer B gilt für Miet- und Geschäftsgrundstücke, Häuser, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, Wohnungseigentum und auch Teileigentum sowie Erbbaurechte.

Im neuen Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern aus unterschiedlichen Daten berechnet. Außerdem werden Wertminderungen teilweise nicht berücksichtigt. Auch stehen die vom Gesetzgeber vorgegebenen Werte in Frage.

Inzwischen gibt es eine vom Bund der Steuerzahler und den Verbänden Haus & Grund aus Baden-Württemberg geführte erste Klage gegen das Modell in Baden-Württemberg gegen die Grundsteuer B. Diese gilt für Miet- und Geschäftsgrundstücke, Häuser, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, Wohnungseigentum und auch Teileigentum sowie Erbbaurechte. Mit weiteren Urteilen ist zu rechnen. Die Finanzverwaltung erlässt die beiden Bescheide derzeit ohne Vorhalt oder Vorläufigkeit. Deshalb können diese Bescheide in der Regel ohne Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr geändert werden.

Ein Einspruch ist mit Verweis auf die anhängigen Urteile möglich. Um weitere Entscheidungen, insbesondere des Bundesfinanzhofes oder des Bundesverfassungsgerichtes abzuwarten, ist dann das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Tipp!

Bei den durch die Beratergruppe Eisenach Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH erstellten Erklärungen können wir Sie beraten, ob sich ein Einspruch für Sie lohnt.


Wie kommt man an den Rabatt durch die Gas- bzw. Strompreisbremsen?

Um an die Entlastung durch Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremsen zu kommen, muss man selber nichts unternehmen. Die Entlastung wirkt bei allen Verträgen, in denen mehr als 40 Cent Arbeitspreis für Strom bzw. 12 Cent für Gas oder 9,5 Cent für Fernwärme gezahlt werden müssen. Vor dem 1. März müssen die Versorger den Kunden die Höhe der Entlastung, die ab 1. Januar 2023 gilt, schriftlich mitteilen.

Außerdem muss der Abschlag automatisch verringert werden.

Analog müssen die Vermieter die Mieter entlasten. Bei Mietverhältnissen gilt das allerdings nur, wenn das Mitverhältnis im Jahre 2022 neu geschlossen wurde oder nach dem 1.1.2022 die Nebenkostenvorauszahlung erhöht wurde. In allen anderen Mietfällen erfolgt die Entlastung erst mit der Betriebskostenabrechnung.

Tipp!

Wie die Entlastung ermittelt wird, erfahren Sie auf dieser Webseite unter den News Dezember 2022.


Neue Wohneigentumsförderung für Familien ab Juni 2023 geplant

Die Bundesregierung plant eine neue Wohneigentumsförderung. Gefördert werden Familien mit einem Einkommen bis 60.000 € zu versteuerndem Einkommen bei einem Kind, zuzüglich 10.000 € für jedes weitere minderjährige Kind beim Erwerb oder der Errichtung von Gebäuden zur Selbstnutzung. Weitere Voraussetzungen für eine Förderung sind eine geringe Treibhausgasemission und ein geringer Energieverbrauch. Insgesamt gelten hohe Energiestandards.

Tipp!

Weitere Informationen liegen noch nicht vor. Das Vorhaben ist noch in der Planung.


Höhere Sparerfreibeträge ab 1.1.2023

Eine der zahlreichen Änderungen zu Beginn des Jahres 2023 ist die Erhöhung der Sparerfreibeträge auf 1.000 € für Einzelpersonen bzw. 2.000 € für Ehegatten. Bis zu diesen Einnahmen bleiben Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne steuerfrei. Bei Beträgen über den Freibeträgen behält das auszahlende Kreditinstitut 25% Abgeltungssteuer ein und führt diese an das zuständige Finanzamt ab. Kunden müssen nichts unternehmen. Die Kreditinstitute passen die Freistellungsaufträge automatisch an

Tipp!

Liegt ihr persönlicher Steuersatz unter 25%, dann wurde zu viel Abgeltungssteuer abgeführt. Das Geld können Sie sich in der Einkommensteuererklärung wiederholen.


Finanzämter versenden Zinsbescheide

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wurde im vergangenen Sommer neu geregelt.

Der Zinssatz bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) gesenkt. Bisher betrug der Zinssatz 0,5 Prozent monatlich (6 Prozent pro Jahr). Die Änderung hatte der Gesetzgeber im Juli des vergangenen Jahres beschlossen. Hintergrund war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 8. Juli 2021, der den bundesgesetzlichen Zinssatz für verfassungswidrig erklärt hatte.

Deshalb wurden in den bisher erlassenen Bescheiden keine Zinsen festgesetzt. Das wird nun nachgeholt und die obigen Zinsen nachgefordert.

Für Steuerpflichtige, die seit dem 01.01.2019 (Verzinsungszeitraum) einen Bescheid mit einer Erstattung und 6% Zinsen bekommen haben, greift ein Vertrauensschutz. Diese Zinsen müssen nicht zurückgezahlt werden. Bei Mischfällen mit Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird die Vertrauensschutzregelung auf das Ergebnis der Neuberechnung angewendet. Nur wenn der Zins bisher noch nicht festgesetzt wurde, erfolgt dies mit dem neuen Zinssatz von 1,8 Prozent jährlich.

Sofern eine Zinsfestsetzung mit Einspruch angefochten wurde, enthalten die Änderungsbescheide einen entsprechenden Hinweis.

Quelle: Medieninformation 01/2023 des Thüringer Finanzministeriums


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

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