Steuertipps & News März 2023

Steuertipps & News März 2023

Versteuerung Online-Verkäufe?, Schenkungssteuer bei ledigen Paaren, Mikrodarlehen Existenzgründung Freistaat Thüringen

In eigener Sache

Die Arbeitswelt verändert sich ständig. 4-Tage-Arbeitswoche, Homeoffice oder Online-Weiterbildungen begleiten auch unseren Arbeitsalltag. Diese Veränderungen haben veränderte Kanzleiöffnungszeiten zur Folge. Die Kanzlei ist ab März 2023 am Freitag geschlossen.

In dringenden Fällen erreichen Sie Herrn Krause unter 01 76 70 03 33 97.

Wir sind von Montag - Donnerstag von 09.00 - 16.00 Uhr für Sie telefonisch und persönlich erreichbar. Gerne können Sie für freitags einen persönlichen oder telefonischen Termin vereinbaren.


Schenkungsteuer bei nichtverheirateten Paaren

Immer mehr Paare leben zusammen, ohne verheiratet zu sein. Wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, ist es sinnvoll auch die Finanzen gemeinsam zu verwalten. Der Geldratgeber Finanztest empfiehlt dazu ein Gemeinschaftskonto bei der Bank einzurichten Das ist ein Girokonto, was Paare gemeinsam nutzen können.

Daneben empfiehlt Finanztest, dass jeder Partner ein eigenes Konto behält. Dafür gibt es viele Gründe, z.B. sich gegenseitige Geschenke und eigene Ausgaben zu finanzieren, Pfändungen bei einem Partner usw.

Ein wichtiger Grund ist es aber auch Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Zahlungen der Partner untereinander gelten als Schenkung. Währenddessen bei Ehegatten dafür hohe Freibeträge (500.000 €) bestehen, werden unverheiratete Paare als fremde Personen betrachtet. Hier gilt nur ein Freibetrag von 20.000 € für 10 Jahre.

Bei der steuerlichen Betrachtung ist entscheidend, ob das Geld für den täglichen Lebensunterhalt verwendet oder der Partnerin / dem Partner zugewendet wird bzw. dem gemeinsamen Vermögensaufbau dient. In diesen Fällen kann schnell eine Schenkungsteuerpflicht entstehen.

Das kann schon ein Problem werden, wenn Partner unterschiedlich verdienen. Hier ist es oft besser das Geld auf dem „eigenen“ Konto zu belassen bzw. anzulegen und den Vermögensaufbau getrennt zu verfolgen. Unabhängig davon gibt es die Möglichkeit, die Partnerin oder den Partner als Begünstigte einzusetzen. In diesem Fall sollte nur so viel Geld auf das Gemeinschaftskonto überwiesen werden, wie zum gemeinsamen Lebensunterhalt benötigt wird.

Tipp!

Zusammenlebend und Vermögen - dann sollten Sie unbedingt ihre Steuerberatung in die Gestaltung mit einbeziehen. Die Kanzlei bietet ein Beratungspaket zur Vorsorgeberatung an. Dort werden Fragen, wie: „Was passiert bei einer Trennung, Scheidung, im Erbfall und im Alter?“ geprüft und zusammen mit den Mandanten Lösungsansätze erarbeitet.


Härtefallfonds auf den Weg gebracht

Die Bundesregierung hat finanzielle Hilfen für Rentnerinnen und Rentner beschlossen, die nach der Ost-West-Rentenüberleitung aufgrund ungünstiger Erwerbsbiografien sehr niedrige Renten auf Grundsicherungsniveau bekommen. Diese können eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500 € erhalten. Sofern das jeweilige Bundesland der neu gegründeten Stiftung beitritt, kann die Zahlung auf bis zu 5.000 € verdoppelt werden.

Tipp!

Einzelheiten können Sie dieser Webseite entnehmen:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/haertefallfondsantraege-verfuegbar-2144092#:~:text=Betroffene%20k%C3%B6nnen%20eine%20Einmalzahlung%20von,Zuwanderer%20aus%20der%20ehemaligen%20Sowjetunion


Schlussabrechnung der Corona Überbrückungshilfen bis zum 30.06.2023

Alle Zahlungen der Coronahilfen, wie Soforthilfen, Überbrückungshilfen, November- / Dezemberhilfen und Neustarthilfen wurden nur vorläufig gezahlt.

Die selbständige Prüfung durch die Anspruchsberechtigten der Corona-Soforthilfen in Thüringen erfolgte bereits im Jahr 2022. Der Nachweis der Neustarthilfen muss bis 31. März 2023 erfolgen. Hier ist die Bearbeitung in der Kanzlei auch weitgehend abgeschlossen.

Die Förderhöhen bei den Überbrückungshilfen wurden auf den vorläufigen und / oder geschätzten Buchhaltungsdaten ermittelt. Hier erfolgt nun die Schlussabrechnung bis zum 30. Juni 2023. Abweichungen können sich durch die teilweise geschätzten Daten und teilweise wöchentlichen Änderungen bei den Richtlinien ergeben. Wir haben uns aber bemüht alle Eventualitäten zu berücksichtigen.

Tipp!

Bei Fragen zur Schlussabrechnung können Sie die Mitarbeiter der Kanzlei jederzeit ansprechen. Ansonsten kommen wir mit Fertigstellung der Schlussabrechnungen auf Sie zu


35.000 € Mikrodarlehen vom Freistaat Thüringen für Existenzgründungen

Die Thüringer Aufbaubank fördert Existenzgründer in bestimmten Fällen mit einem Darlehen als Starthilfe. Nach den geltenden Förderrichtlinien werden bis zu 35.000 € ausgezahlt.

Tipp!

Einzelheiten erfahren Sie auf

https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Mikrodarlehen


Wegfall des Sozialversicherungsausweises

Alle Arbeitnehmer verfügten bis zum Ende des vergangenen Jahres über einen Sozialversicherungsausweis. In einigen Branchen, wie dem Baugewerbe oder bei den Gebäudereinigern musste dieser bei der Arbeit mitgeführt und bei einem Arbeitgeberwechsel vorgelegt werden. Dies wurde u. a. vom Zoll kontrolliert.

Der herkömmliche Ausweis ist nun weggefallen. Der neue „Versicherungsnummernachweis“ enthält dieselben Daten. Diese Daten sind nun auch digital bei der Deutschen Rentenversicherung hinterlegt.

Aus diesem Grund muss der Nachweis nicht mehr ständig mitgeführt werden. Auch ist der Arbeitgeber verpflichtet bei einem Personalneueintritt die Daten online abzurufen.


Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nicht einfach verfällt, wenn er nicht in Anspruch genommen wurde. Vielmehr ist der Arbeitgeber in der Pflicht, seine Arbeitnehmer aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Ansonsten summiert sich der Urlaubsanspruch.

Tipp!

Um spätere Ansprüche der Arbeitnehmer zu vermeiden, sollten die Arbeitgeber den Urlaubsanspruch permanent überwachen. Das ist durch eine eigene Statistik oder durch Ausweis auf den Lohn- und Gehaltsabrechnungen möglich. Außerdem sollten klare Regelungen im Unternehmen (Arbeitsvertrag) getroffen werden, wie mit Resturlaub aus dem Vorjahr verfahren wird. Das Lohnteam der Kanzlei berät Sie gerne!


Online-Verkäufe versteuern?

Wer öfters im Internet verkauft, sollte sich steuerlichen Rat suchen. Inzwischen gibt es zahlreiche Regelungen zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer im Onlinehandel. Außerdem reguliert der Gesetzgeber den Abschluss von Rechtsgeschäften auf den Online-Plattformen immer mehr. Da die Plattformen im Wesentlichen im Ausland sitzen, ging das Besteuerungsrecht früher oft an Deutschland oder der EU vorbei. Dem wird jetzt massiv gegensteuert.

Mit dem Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) wurde eine EU-Richtlinie umgesetzt, die umfangreiche Meldepflichten enthält. Dazu hat das Bundesfinanzministerium erste Anwendungsfragen geklärt.

Hierzu die beim Steuerberaterverband Thüringen e.V. veröffentlichten FAQ

Welche Plattformen sind betroffen?

Plattformen, die es Nutzern ermöglichen, über das Internet miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen (wie z. B. Ebay, Amazon, Uber, AirBnB), sind von der Neuregelung betroffen. Diese müssen erstmalig bis spätestens 31.01.2024 dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationen für das Kalenderjahr 2023 melden. Ausnahme: Alle Plattformen, auf denen nicht direkt ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, wie Jobbörsen und Vermittlungsportale, fallen nicht unter das PStTG.

Welche Tätigkeiten sind relevant für das PStTG?

Die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, der Verkauf von Waren und die Vermietung und Verpachtung von Verkehrsmitteln sind sog. „relevante Tätigkeiten“.

Welche Daten werden bei privaten Anbietern erhoben?

Die Plattformbetreiber müssen bei natürlichen Personen u. a. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Steueridentifikationsnummer, sofern vorhanden auch die Umsatzsteuer-ID sowie die Vergütung und Zahl der relevanten Tätigkeiten je Quartal für den Meldezeitraum erfassen. Das BZSt übermittelt die Daten an das Finanzamt des privaten Anbieters.

Gibt es eine Freigrenze?

Werden innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 30 Waren auf einer Plattform verkauft, ist der Anbieter freigestellt - vorausgesetzt, die Gesamtvergütung beträgt weniger als 2.000 Euro, sog. Bagatellgrenze.

Was bedeutet dies steuerlich für private Anbieter?

In Zukunft wird es zu einer verbesserten Überprüfbarkeit der Plattform-Transaktionen durch die Finanzverwaltung kommen. Eine Meldung des Plattformbetreibers bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch steuerpflichtige Umsätze vorliegen: Die Finanzämter werden sich - auf Grundlage der ihnen gemeldeten Transaktionen - häufiger an Steuerpflichtige wenden und prüfen, ob bspw. gewerbliche Einkünfte vorliegen. Private Verkäufer/Dienstleister sollten ihre Transaktionen auf digitalen Plattformen daher genau erfassen und dokumentieren - um einen Überblick zu behalten, was an die Finanzbehörden gemeldet wird. Dies hilft dem Steuerpflichtigen auch beim Nachweis gegenüber dem Finanzamt, dass die Einnahmen möglicherweise nicht zu versteuern sind.

Für den Fall, dass der Gewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften in einem Jahr unter der Freigrenze von 600 Euro liegt, müssen die Transaktionen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Die Spekulationsfrist von einem Jahr bei privaten Veräußerungsgeschäften gilt es weiterhin zu beachten. Private Anbieter sollten auch die Umsatzsteuer und mögliche Folgen einer Umsatzsteuerpflicht im Blick behalten.

Was ist beim Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs zu beachten?

Verkaufen Private lediglich Gegenstände des täglichen Gebrauchs, kommt es nicht zur Besteuerung. Was ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ konkret ist, wurde gesetzlich jedoch nicht definiert. Grundsätzlich können Möbel, Hausrat und Gebrauchtfahrzeuge darunterfallen. Im Einzelfall gilt es allerdings, die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich der Abgrenzungsfragen zu beachten. Plattformbetreiber melden die Transaktionen, ohne zu wissen, was genau verkauft wurde. Daher lohnt es sich, durch Belege nachzuweisen, welche Gegenstände jeweils veräußert wurden.

Tipp!

Sie haben Fragen? Die Mitarbeiterinnen der Kanzlei beantworten diese sehr gerne!


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

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Karsten Krause - Steuerberater

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