Typische Berufsbekleidung stellt eine Betriebsausgabe im Unternehmen dar und kann als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Bei bürgerlicher Kleidung gibt es hierfür ein Abzugsverbot. Was wie ein Grundsatz aus einem vorherigen Jahrhundert aussieht, ist hoch aktuell!
Die Arbeits- und Berufsbekleidung hat sich in den vergangenen Jahren deutlich gewandelt. Viele Kleidungsstücke werden sowohl zur Arbeit, als auch in der Freizeit getragen. Das gilt für Hosen, T-Shirts, Hemden, Jacken, Schuhe …
Hier wäre ein Betriebsausgabenabzug nicht schlecht. Dagegen hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsauffassung in den letzten Urteilen verstärkt.
Es gilt folgender Grundsatz:
Was in der Freizeit getragen werden kann, ist keine typische Berufsbekleidung, auch wenn diese Kleidungstücke zur Arbeit getragen werden. Insoweit unterliegen diese Kleidungsstücke dem Abzugsverbot. Es ist auch keine Aufteilung möglich.
Deshalb scheidet der Abzug aller Kleidungsstücke aus, die im Handel erworben werden und bei denen es sich nicht um spezielle Berufsbekleidung handelt.
Strittig bleiben Kleidungsstücke, die zwar bei, auf Berufskleidung spezialisierten Händlern erworben werden, dennoch üblicherweise auch in der Freizeit getragen werden. Hier sind die Steuerpflichtigen in einer schwierigen Nachweispflicht, dass es sich um typische Berufsbekleidung handelt. Selbst der Abzug von mit einem Firmenlogo versehene Kleidung bleibt strittig …
Was kann man tun?
Bestellen Sie Berufsbekleidung nur bei dafür ausgewiesenen Händlern. Eventuell hilft eine Dienstanweisung des Arbeitgebers, aus der hervorgeht, dass diese Kleidungsstücke nur zu dienstlichen Zwecken getragen werden dürfen. Firmenlogos auf der Kleidung schaden auf keinen Fall. Zudem haben sie einen Werbeeffekt. Alles andere bleibt Verhandlungssache mit dem Finanzamt bei einer Prüfung.
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
Karsten Krause - Steuerberater
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