Seit dem 01.07.2021 gelten in Deutschland die sogenannten Fernverkaufsregelungen. Damit wurde das Mehrwertsteuer-Digitalpaket umgesetzt.
Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf liegt vor, wenn eine Ware innerhalb der EU verschickt wird. Es gilt das Bestimmungslandprinzip. Das heißt, es muss die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes berechnet werden. Dies gilt aber nur für Endverbraucher.
Bei Lieferungen an Unternehmen wäre diese Lieferung unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von der Umsatzsteuer befreit.
Dadurch entsteht in vielen Unternehmen ein Problem, wenn Ware im Internet über einen privaten Account bei Amazon, Ebay oder anderen Online-Versandhändlern bestellt wird. Der Versandhandel geht davon aus, dass es sich bei den Empfängern um Endverbraucher handelt und weist deutsche Umsatzsteuer aus.
Handelt es sich beim Empfänger der Ware um ein Unternehmen ist dieser Umsatzsteuerausweis nicht korrekt. Somit hat das Unternehmen keinen Vorsteuerabzug.
Wurde die Vorsteuer gezogen, muss sie bei einer Prüfung durch das Finanzamt zurückgezahlt werden. Somit hat der Unternehmer eine Steuernachzahlung und zudem einen höheren Preis für das Produkt bezahlt, als bei einer Lieferung ohne Umsatzsteuer.
Tipp!
Damit die Lieferung durch die Kanzlei richtig verbucht werden kann, richten Sie sich bitte für alle Online-Bestellungen einen Business-Account ein.
Bei Warenlieferungen über Privat-Accounts kann es zu den oben erwähnten Problemen kommen. Für die Einrichtung des Business-Accounts benötigen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer. Gern unterstützen wir Sie bei der Beantragung!
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
Karsten Krause - Steuerberater
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