Inflationsausgleichsprämie - steuerfreie Zahlungen an Arbeitnehmer
Bis zum 31.12.2024 können Arbeitnehmer steuerfreie Zahlungen als sogenannte Inflationsausgleichsprämie erhalten. In der Praxis treten dazu viele Fragen auf. Diese Fragen wollen wir hiermit beantworten:
Ist eine mehrmalige Auszahlung möglich?
Die Arbeitgeber können den Arbeitnehmern bis zum 31.12.2024 bis zu 3.000 € steuer- und abgabenfrei in beliebigen Teilbetrieben auszahlen.
Kann die Inflationsausgleichsprämie auch anstatt freiwilliger Sonderzahlungen gezahlt werden?
Am meisten wird die Inflationsausgleichsprämie für Sonderzahlungen (Prämie, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw.) genutzt. Es darf kein Rechtsanspruch bestehen (z.B. bei Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag).
Ein Rechtsanspruch kann aber auch bestehen, wenn die Zahlungen in den Vorjahren regelmäßig erfolgten. Regelmäßig kann schon sein, wenn die Sonderzahlung 3 Jahre lang gezahlt wurden; auch wenn der Arbeitgeber es immer als freiwillige Zahlung deklariert hat. Dann tritt das Gewohnheitsrecht ein und der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung. In diesem Fall kann er also dafür keine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie erhalten.
Tipp!
Es kommt immer auf den Einzelfall an. Wir prüfen das gerne für Sie!
Kann die Inflationsausgleichsprämie auch als Ausgleich von Überstunden erfolgen?
Nein.
Auf den finanziellen Ausgleich von Überstunden haben Arbeitnehmer in der Regel einen Rechtsanspruch.
Ist eine Zahlung in Geld notwendig?
Die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie kann auch in Form einer Sachzuwendung erfolgen. Es gibt viele Möglichkeiten für Sachzuwendungen. Die typischen Beispiele sind Waren, die die Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber beziehen können. Solche Waren sind außerdem unter bestimmten Voraussetzungen bis 1.080 € im Jahr steuerfrei.
Hinweis!
Auch diese Möglichkeit muss im Einzelfall geprüft werden. Außerdem müssen Sachzuwendungen richtig erfasst und verbucht werden. Bitte lassen Sie sich dazu in jedem Fall beraten!
Auch für Gesellschafter-Geschäftsführer?
Ja.
Aber alle Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Das gilt auch für eine solche Zahlung. Eine Ausnahme für eine vorherige Vereinbarung gibt es, wenn alle Arbeitnehmer von dieser Zahlung profitieren. Dann kann man eventuell von einer Fremdüblichkeit ausgehen.
Was ist bei mehreren Arbeitgebern?
Haben Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber oder haben Arbeitnehmer aufgrund eines Wechsels die Inflationsausgleichsprämie bereits ausgezahlt bekommen, dann können sie die Prämie erneut erhalten. Es erfolgt keine Anrechnung. Die Zahlung ist arbeitgeberabhängig. Jeder Arbeitgeber darf jedem Arbeitnehmer bis zu 3.000 € steuer- und abgabenfrei auszahlen.
Können auch Minijobber eine Zahlung erhalten?
Mitarbeiter mit Minijob können ebenfalls den Höchstbetrag von 3.000 € erhalten.
Tipp!
Bitte stimmen Sie die Auszahlungen bzw. eine Sachzuwendung in jedem Fall mit dem Lohn-Team der Kanzlei ab. Die Zahlungen können nur im Zusammenhang mit den Lohn- oder Gehaltsabrechnungen erfolgen. Sie müssen im Lohnkonto dokumentiert werden. Lassen Sie sich beraten!
28.04.2023
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
Karsten Krause - Steuerberater
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