Umsatzsteuer auf Kuchenbasar in Schulen

Umsatzsteuer auf Kuchenbasar in Schulen

Steuertipps & News Mai 2023

Umsatzsteuer auf Kuchenbasar in Schulen

Kürzlich ging ein Aufschrei durch die Presse: Dort wurde berichtet, dass aufgrund einer Neuregelung der Europäischen Union zukünftig Umsatzsteuer auf Kuchenbasare in Schulen erhoben werden könnte.

Die Berichterstattung forderte sogar das Thüringer Finanzministerium zu einer Stellungnahme heraus:

https://finanzen.thueringen.de/aktuelles/medieninfo/detailseite/finanzministerin-heike-taubert-zur-aktuellen-berichterstattung-ueber-die-ausweitung-der-umsatzsteuerpflicht-fuer-oeffentliche-dienstleistungen

Dazu sei folgendes angemerkt:

Der § 2b Umsatzsteuergesetz wurde bereits 2015 beschlossen und trat zum 1.1.2017 in Kraft. Mit einer vierjährigen Übergangsregelung hatten alle Zeit sich darauf einzustellen. Diese wurde nun schon zweimal - jetzt bis zum 31.12.2024 - verlängert. Warum die Thüringer Presse gerade jetzt damit kommt und Panik verbreitet, ist mir ein Rätsel.

Keine Körperschaft des öffentlichen Rechts und auch kein Verein, erst recht kein Schulförderverein, wird mit einem Kuchenbasar in die Umsatzsteuerpflicht geraten, wenn sie vernünftig beraten werden. Wir haben unsere Mandanten auf die neue Regelung vorbereitet…

Tipp!

Lassen Sie sich beraten!


05.05.2023

Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

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