Versicherungen steuerlich geltend machen

Versicherungen steuerlich geltend machen

Steuertipps & News Mai 2023

Versicherungen steuerlich geltend machen

Versicherungsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Dabei unterscheidet man, welche Risiken die Versicherungen abdecken.

• private Risiken -> Sonderausgaben

• berufliche Risiken -> Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Private Risiken - Sonderausgaben

Darunter fallen z. B. Beiträge für

• gesetzliche und private Krankenversicherung und Pflegeversicherung,

• Arbeitslosenversicherung,

• Rentenversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung,

• Haftpflichtversicherungen (z. B. Privathaftpflicht, Kfz.-Haftpflicht, Tierhalterhaftpflicht)

• Lebensversicherungen (Risikolebensversicherungen, Rürup-Rente, Riester-Verträge)

• private Unfallversicherungen

• Krankenzusatzversicherungen

• Beiträge an die Künstlersozialkasse oder andere berufsständische Versorgungseinrichtungen

Berufliche oder geschäftliche Risiken - Werbungskosten

Darunter fallen z. B. Beiträge für

• Gebäude und Inhaltsversicherungen, ggf. auch anteilig für beruflich oder betrieblich genutzte Räume

• Berufshaftpflicht

• betrieblicher oder beruflicher Rechtsschutz

• Sachversicherung für betrieblich / beruflich genutzte Gegenstände (Wirtschaftsgüter)

• Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die auf die Basisversorgung entfallen, können in voller Höhe geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für eigene Beiträge als auch für die Beiträge, die Eltern für ihre Kinder bezahlen.

Sonderausgabenabzug meistens ausgeschöpft

Beim Abzug der übrigen Sonderausgaben besteht ein Höchstbetrag in Höhe von 1.900 € (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 € (Selbständige) pro Person, der oft bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits überschritten wird. Damit wirken sich Versicherungsbeiträge darüber hinaus nicht mehr aus.

Für Beiträge zur Altersvorsorge gelten selbständige Höchstbeträge.

Was kann man tun?

Es empfiehlt sich einen Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzustreben.

Wenn Versicherungen betriebliche / berufliche und private Risiken absichern, sind die Beiträge aufzuteilen. Hier kann die Versicherungsgesellschaft ggf. eine Aufteilung vornehmen. Liegt keine Aufteilung vor, scheidet ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Regel aus.

Zu 50% als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bzw. zu 50% als Sonderausgaben können lediglich Beiträge von gemischten Unfallversicherungen geltend gemacht werden. (BMF-Schreiben vom 28.10.2009 (IV C 5 - S 2332/09/10004, Tz. 1.3.).

Ein pauschaler Abzug von betrieblich / beruflichen Rechtsschutzversicherungen ist allerdings nicht möglich. In diesem Fall besteht ein Abzugsverbot (BFH-Urteil vom 31.01.1997, VI R 97/94; BMF-Schreiben vom 23.07.1998, IV B 6 - S 2354 - 33/98).

Tipp!

Die Steuerexperten der Kanzlei können Sie im Rahmen der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung beraten und die Versicherungen sicher zuordnen. Damit verschenken Sie kein Geld.

31.05.2023


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

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