Handwerkerleistungen korrekt abrechnen
Sie beauftragen einen Handwerker mit einer Reparatur an Ihrem Hauseingang und vereinbaren einen Festpreis in Höhe von 500,00 €.
Der Handwerker schreibt Ihnen eine Rechnung mit der pauschalen Bezeichnung „Reparatur Hauseingang“ zu einem Preis von 500,00 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer. Darin ist sowohl das benötigte Material, als auch die Arbeitsleistung des Handwerkers enthalten.
Ist diese Rechnung korrekt? Nein.
Diese Rechnung wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Sie kann weder für den Vorsteuerabzug verwendet werden, wenn Sie Unternehmer sind. Noch erhalten Sie einen Steuerbonus in Ihrer Einkommensteuererklärung, wenn die Reparaturarbeiten an Ihrem privaten Wohnungseingang erfolgten.
Warum nicht? Die Leistungsbezeichnung ist nicht korrekt.
Dabei müssen wir unterscheiden:
Korrekte Leistungsbezeichnung für den Vorsteuerabzug
Zur Gewährung des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung den Leistungsgegenstand so genau bezeichnen, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Ware und der Leistungen möglich ist. Das heißt Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Leistung müssen genau bezeichnet werden.
Richtig wäre folgende Aufgliederung:
Variante 1
Hauseingang reparieren
2 m³ Beton á 40,00 € 80,00 €
6 m² Fließen á 35,00 € 210,00 €
4 Std. Arbeitsleistung á 52,50 € 210,00 €
Summe netto 500,00 €
zuzüglich 19% USt 95,00 €
Rechnungsbetrag 595,00 €
oder
Variante 2
Hauseingang reparieren
2 m³ Beton á 40,00 €
6 m² Fließen á 35,00 €
Arbeitsleistung á 52,50 €
vereinbarter Festpreis 500,00 €
Summe netto 500,00 €
zuzüglich 19% USt 95,00 €
Rechnungsbetrag 595,00 €
Auch wenn ein Festpreis vereinbart wurde, muss die Art und Menge der Lieferung / Leistung nachprüfbar in der Rechnung aufgeführt werden.
Korrekter Ausweis der Arbeitsleistung für Steuerbonus für Handwerkerleistungen
Variante 1 enthält alle notwendigen Angaben.
Variante 2 muss um folgenden Zusatz ergänzt werden: „Im Rechnungsbetrag sind 249,90 € Arbeitsleistung enthalten.“
Das gilt für alle Unternehmer
Die rechnungsausstellenden Unternehmer sollten auf eine korrekte Leistungsbezeichnung achten, um spätere Reklamationen zu vermeiden, die oft mit dem Nichtbezahlen der Rechnung einhergehen.
Übrige Rechnungsangaben?
Tipp!
Was noch alles auf der Rechnung stehen muss, erfahren Sie auf unserer Webseite unter
https://krause-steuerberater.de/
21.06.2023
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
Karsten Krause - Steuerberater
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