Wenn zum 1. Juli die Renten erhöht werden, bedeutet es, dass zahlreiche Rentnerinnen und Rentner einkommensteuerpflichtig werden.
Warum ist das so?
Nach der Neuregelung der Rentenbesteuerung werden Rentenerhöhungen zu 100 % besteuert.
Wie kommt das?
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind als „Sonstige Einkünfte“ einkommensteuerpflichtig.
Bis 2004 wurden die Renten mit einem sogenannten Ertragsanteil, der nach dem Alter der Rentner bemessen wurde, versteuert. Ab 2005 wurde die Rentenbesteuerung geändert, mit dem Ziel, dass die Renten zu 100% zu besteuern sind. Ursache war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Ein Beamter hatte geklagt, dass der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, wenn seine Pension zu 100% besteuert und die Renten nur mit einem Ertragsanteil, der z.B. bei 30% liegt, versteuert werden.
In einer Übergangsregelung hat der Gesetzgeber die schrittweise Erhöhung des Besteuerungsanteils der Renten ab 2005 bis 2040 auf 100% gesetzlich verankert.
Das heißt, dass alle Rentner, die bereits 2005 Rente bezogen haben, diese Rente mit 50% versteuern müssen. Insoweit haben diese Rentner einen lebenslangen steuerfreien Rentenfreibetrag in Höhe der übrigen 50%.
Bei allen Rentnern, die später in Rente gehen, erhöht sich der lebenslange Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 um je 2% pro Jahr und danach um je 1% pro Jahr bis 2040. So hat eine Rentnerin oder ein Rentner, mit Rentenbeginn im Jahre 2020 z.B. 80% der Rente zu versteuern und somit einen lebenslangen steuerfreien Rentenfreibetrag in Höhe von 20% der Rente.
Wird die Rente dann erhöht, verändert sich der steuerfreie Rentenfreibetrag nicht. Das heißt, jede Rentenerhöhung wird bei allen Rentnern zu 100% versteuert.
Wann muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden?
Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den jeweils für das Jahr geltenden Grundfreibetrag überschreitet.
Von Rentenerhöhung zu Rentenerhöhung werden immer mehr Rentnerinnen und Rentner einkommensteuerpflichtig, die dann erst den Grundfreibetrag überschreiten.
Das kommt also auf die individuellen Verhältnisse an. Oft gebrauchte Rechengrößen geben dafür nur einen bedingten Anhaltspunkt. Auch ist vielen Rentnern die Höhe des steuerfreien Rentenfreibetrages nicht bekannt. Dieser kann auch nicht dem Rentenbescheid oder der Anpassungsmitteilung entnommen werden.
Das Finanzamt fordert die Rentnerinnen und Rentner erst auf eine Erklärung abzugeben, wenn die Steuererklärungsfristen bereits abgelaufen sind. In diesen Fällen werden Verspätungszuschläge von mindestens 25,00 € pro Monat Verspätung automatisch festgesetzt.
Tipp!
Lassen Sie die Abgabepflicht prüfen!
Die Rentendaten werden durch die Rentenversicherungsträger elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Auf diese Daten hat die Kanzlei auch Zugriff. Auf Grundlage Ihres Auftrages können wir die Daten abrufen und prüfen, ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.
Für die Prüfung berechnen wir ein kleines Honorar, dass auf das Honorar für die Erstellung der Einkommensteuererklärung angerechnet wird, sofern wir damit beauftragt werden.
In der Einkommensteuererklärung können wir alle Ausgaben, die ansatzfähig sind, dem Einkommen gegenrechnen und so für Sie das optimale Ergebnis erreichen.
12.07.2023
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
Karsten Krause - Steuerberater
Adresse
Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg
Telefon 036924 4809-0
E-Mail info@krause-steuerberater.de