Was man zu Studentenjobs wissen sollte

Was man zu Studentenjobs wissen sollte

Steuertipps & News August 2023

Werkstudentenprivileg

Werkstudenten sind Studierende, die neben dem Studium bei einem Arbeitgeber mehr als geringfügig beschäftigt sind. Diese Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Arbeitgeber führen Beiträge zu den Umlagen U 1 (Lohnfortzahlung) und U 2 (Mutterschaftsgeld) und zur Insolvenzumlage ab. Voraussetzung ist eine Immatrikulation als „ordentlich Studierende/r“ und bis auf wenige Ausnahmen eine Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden. Ausnahmen bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden sind bei einem befristeten Arbeitsverhältnis möglich und wenn die Arbeitszeit von 20 Stunden nur durch Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend-, den Nachtstunden oder in den Semesterferien überschritten wird. Allerdings darf innerhalb eines Jahres maximal in 26 Wochen die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden überschritten werden.

Minijob

Bei einer Entlohnung von maximal 520 € im Monat handelt es sich um einen Minijob und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Bei gewerblichen Minijobs tragen Arbeitgeber den Großteil der Abgaben (aktuell 31,40 %). Dazu gehören pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen und Steuern an die Minijob-Zentrale.

Die Versteuerung kann auch über die Lohnsteuermerkmale in der Einkommensteuererklärung erfolgen. Minijobber zahlen grundsätzlich einen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3,6 %. Es besteht die Möglichkeit sich davon befreien zu lassen. Die Arbeitszeit richtet sich nach der Höhe der Vergütung pro Stunde. Der Mindestlohn ist zu beachten. Minijobber haben Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung und alles andere, wie „normale“ Arbeitnehmer. Viele gewähren den Minijobbern diese Leistungen nicht. Das kann ein arbeitsrechtliches Problem werden. Unabhängig davon, wird z.B. die fehlende Vergütung des Urlaubes in die Ermittlung des Mindestlohns einbezogen. Es ist also selbst bei einem Minijob einiges zu beachten.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. „Kurzfristig“ heißt, dass die Beschäftigung nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr erfolgt.

Kurzfristige Beschäftigungen können auf zwei Arten versteuert werden: mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % oder nach der individuellen Lohnsteuerklasse. Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es zwar generell keine Verdienstbeschränkung.

Doch wenn der Beschäftigte über 520 € im Monat kommt, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ist.

Was ist sonst noch zu beachten?

Bei jeder Beschäftigung ist zu gewährleisten, dass Studierende krankenversichert sind. Eine Krankenversicherung ist als kostenlose Familienversicherung über die Eltern oder durch einen eigenen Beitrag möglich.

Tipp!

Jede Beschäftigung sollte individuell geprüft werden. Die Mitarbeiterinnen des Lohnteams der Kanzlei beraten Sie gerne!


09.08.2023


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
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Telefon 036924 4809-0

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