Spende und Sponsoring im gemeinnützigen Verein - Was ist zu beachten?

Spende und Sponsoring im gemeinnützigen Verein - Was ist zu beachten?

Steuertipps & News August 2023

Einer der Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei ist die Beratung und Betreuung von Vereinen und Verbänden. Im Vereinssteuerrecht ergeben sich aufgrund der Steuerbegünstigungen oder -befreiungen der Vereine immer wieder Besonderheiten. Nachfolgend werden zwei besonders häufig gestellte Fragen erörtert.

Anschaffung von Trikots

Der Sportverein fragt, ob das Unternehmen die Anschaffung von Trikots für eine Nachwuchsmannschaft finanzieren möchte. Als Gegenleistung bietet der Verein an, dass ein Schriftzug des Unternehmens als Werbung auf der Vorderseite der Trikots angebracht wird. Verein und Unternehmen werden sich darüber einig.

Wie wird das abgerechnet?

1. Möglichkeit:

Die Rechnung für die Trikots geht an das Unternehmen. (Bitte beachten: Damit wird das Unternehmen auch Eigentümer der Trikots). Das Unternehmen kann die Vorsteuer ziehen, da es sich eine betriebliche Ausgabe handelt und verbucht den Nettobetrag als Werbekosten in die Betriebsausgaben.

2. Möglichkeit:

Der Verein schafft die Trikots an und stellt dem Unternehmen eine Rechnung für Werbung. Überschreitet der Verein mit seinen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen die Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG nicht, dann erfolgt kein Ausweis von Umsatzsteuer in der Rechnung. Das Unternehmen hat demnach auch keinen Vorsteuerabzug.

Was geht nicht?

Das Unternehmen überweist den Rechnungsbetrag an den Verein und erhält eine Spendenbescheinigung. Auch wenn der Verein die Spendeneinnahme dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Sport“ zuordnen könnte, liegt hier eine Gegenleistung für Werbung vor (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Es handelt sich nicht mehr um eine Spende, sondern um Sponsoring. Das Gleiche gilt auch für eine beabsichtigte Sachspende der Trikots.

Aufwandsspenden

K ist Übungsleiter in einem Sportverein. Er übt die Tätigkeit unentgeltlich aus. Kann er seinen Aufwand in der Einkommensteuererklärung geltend machen?

Nein, das kann er nicht. Aber:

Würde der Verein ihm eine Aufwandsentschädigung zahlen wollen und K verzichtet darauf, dann kann er über die Aufwandsentschädigung eine Spendenbescheinigung bekommen, die er in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen kann.

Was ist dabei zu beachten?

1. Es sollte einen Vorstandsbeschluss des Vereins über die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Übungsleiter geben.

2. Der steuerfreie „Übungsleiterfreibetrag“ beträgt 3.000 €. Der steuerfreie „Ehrenamtsfreibetrag“ (andere Tätigkeiten im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb des Vereins)       beträgt 840 €.

3. Alle Übungsleiter müssen gleichbehandelt werden. Das heißt, es sollten alle eine vergleichbare Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe kann nur abweichen, wenn     die  Abweichung mit unterschiedlichem Zeitaufwand oder anders objektiv begründet werden kann.

4. Der Verein muss finanziell in der Lage sein, die Aufwandsentschädigung für alle Übungsleiter auszahlen zu können (auch wenn sie nicht ausgezahlt werden).

5. Dann können die Übungsleiter wählen, ob eine Auszahlung oder eine Aufwandsspende erfolgen soll.

6. Auf der Spendenbescheinigung ist „Aufwandsspende“ anzukreuzen.

Tipp!

Haben Sie Fragen zu Sachverhalte, die einen Verein betreffen, dann können Sie sich jederzeit in der Kanzlei melden. Wir beraten Sie gern!


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

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