Unternehmer mit geringen Ausgaben können in der Regel auch wenig ausgegebene Umsatzsteuer (Vorsteuer), der Umsatzsteuer aus ihren Einnahmen gegenrechnen. In diesen Fällen gab es bisher eine Alternativlösung. War die tatsächliche Vorsteuer niedriger, dann konnte eine pauschale Vorsteuer vom Umsatz berücksichtigt werden.
Mit dem Jahressteuergesetz 2023 wurde diese Regelung, ohne das es bisher kommuniziert wurde, aus dem Umsatzsteuergesetz gestrichen. So kann die „Vorsteuerpauschalierung“ letztmalig in den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für das Jahr 2022 berücksichtigt werden.
Das betrifft zahlreiche Unternehmen aus dem Handwerk, den Einzelhandel, Künstler und den beratenden Beruf unter der Voraussetzung, dass der Vorjahresumsatz nicht mehr als 61.356 € betragen hat und dass das Unternehmen den Gewinn nach einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt.
Ob das auch Ihr Unternehmen betrifft, erfahren Sie in der Anlage unter
Tipp!
Sie müssen nichts unternehmen. Wir berücksichtigen die Vorsteuerpauschalierung automatisch bei der Erstellung Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
30.08.2023
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
Karsten Krause - Steuerberater
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