Muss Trinkgeld versteuert werden?

Muss Trinkgeld versteuert werden?

News & Tipps Dezember 2023

Es gilt ein Grundsatz

Erhalten Unternehmer Trinkgeld, müssen sie dieses als Erlöse aus der erbrachten Leistung versteuern. Erhalten Arbeitnehmer Trinkgeld ist dieses steuerfrei (§3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz).

Gibt es ein Problem?

Ein Problem kann es geben, wenn das Trinkgeld an die Mitarbeiter, z.B. in einer Kasse, gesammelt und dieses dann aufgeteilt wird. Insbesondere, wenn der Arbeitgeber dieses Trinkgeld aufteilt, sieht die Finanzverwaltung keine Steuerbefreiung und damit auch keine Befreiung in der Sozialversicherung. Dazu gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofes, im Falle einer Spielbank, die das Trinkgeld, z.B. beim Roulette, in einer Kasse vereinnahmte und aus dieser Kasse an die Beschäftigten auszahlte.

Wie sollte verfahren werden?

Soll das Trinkgeld nicht nur den Mitarbeitern zu Gute kommen, die den Kundenkontakt haben, sondern auch den anderen am Service Beteiligten, kann kein rechtsicherer Rat gegeben werden. Es empfiehlt sich jedoch folgendes:

Die Mitarbeiter, die das Trinkgeld vereinnahmen, sollten dieses, ohne Mitwirken des Arbeitgebers, mit den übrigen Mitarbeitern teilen. Denn in diesen Fällen mag das Trinkgeld den Arbeitnehmern in ihrer Gesamtheit gegeben werden, so dass sie entweder originär Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse erwerben, jedenfalls aber gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Überlassung des Inhalts der Trinkgeldkasse haben.

Dazu gab es eine Anfrage unserer thüringischen Kollegin Frau MdB Antje Tillmann im Bundestag, ob dieses Urteil zu Spielbanken durch den Bundesfinanzhof auch auf Gewerbetreibende, wie in der Gastronomie oder bei Friseuren anzuwenden ist.

In der Antwort verweist das Bundesfinanzministerium, dass der Bundesfinanzhof bereits deutlich machte, dass es im Urteil Unterschiede gebe, zwischen dem Fehlen einer originären Berechtigung oder Teilhabe der Arbeitnehmer am Troncaufkommen in Spielbanken und einer „Poolung von Einnahmen“, wo das Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend aufgeteilt wird, z. B. beim Friseurgewerbe oder Gaststättenbereich, bei zentraler Kasse.

Tipp!

Sollte es Probleme mit der Betriebsprüfung geben, dann holen Sie sich bitte steuerlichen Rat ein.

Unsere Mandanten werden bei einer Betriebsprüfung ohnehin durch die Kanzlei vertreten.


Stand: 05.12.2023


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

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Lohfeldstraße 19
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Telefon 036924 4809-0

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