Alles Gute im neuen Jahr 2024 - Was wird sich ändern?

Alles Gute im neuen Jahr 2024 - Was wird sich ändern?

Steuertipps & News Januar 2024

Wie in jedem Jahr gehen zum Jahresbeginn zahlreiche neue Regelungen an den Start. Einige Wichtige werden nachfolgend beleuchtet.

Erhöhung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie

Aufgrund der medienwirksamen Kritik aus der Branche ist die Erhöhung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) bei Speisen in der Gastronomie für viele wohl die gravierendste Änderung im neuen Jahr.

Seit Juli 2020 konnte auf, vor Ort verzehrte Speisen, der ermäßigte Steuersatz von 7% Umsatzsteuer abgeführt werden. Das betraf vorwiegend die Gastronomie, aber auch teilweise das Catering, aber explizit nur Speisen. Bei Getränken wurde weiterhin der volle Steuersatz gefordert. Bei Beherbergungsleistungen, wie Übernachtungen, gilt weiter der ermäßigte Steuersatz von 7%.

Wenn betriebswirtschaftlich kalkuliert wird, dann muss die höhere Umsatzsteuer an die Kunden (Gäste) weitergegeben werden. Da die Senkung auf 7% in der Regelung auch nicht an die Gäste weitergegeben wurde und die Preise sich in der Vergangenheit aufgrund gestiegener Kosten ohnehin erhöht haben, wird nicht jeder Gastronom die Erhöhung auch in voller Höhe auf die Preise aufschlagen. Trotzdem werden sich diese erhöhen.

Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme

Ebenso wird der vorübergehende ermäßigte Steuersatz von 7% auf Gas und Fernwärme am 31. März 2024 auslaufen. Die Bundesregierung wollte diese Regelung bereits zum 29. Februar 2024 auslaufen lassen, doch konnte das Wachstumschancengesetz nicht verabschiedet werden. Insoweit bleibt es bei der ursprünglich angedachten Regelung.

Dabei ist zu beachten, dass bei den herkömmlichen Verträgen prinzipiell immer der Umsatzsteuersatz abgeführt werden muss, der zum Zeitpunkt der Ablesung gilt. Insoweit spielt die vorgezogene Erhöhung des Steuersatzes nur in Ausnahmefällen bei monatlicher Abrechnung eine Rolle. Meistens sind das dann sogar vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen, die ihre Gas- oder Fernwärmelieferungen monatlich abgerechnet bekommen. Eventuell gibt es aber dazu noch eine „Vereinfachungsregelung“, dass die Umsatzsteuer in den anderen Fällen auch zeitanteilig abgerechnet werden kann.

Wachstumschancengesetz nicht verabschiedet

Die gravierendsten steuerlichen Änderungen sollten im „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ („Wachstumschancengesetz“) erfolgen. Jedoch stoppten die Bundesländer dieses Gesetz im Bundesrat. Es wurden im Vermittlungsverfahren ca. 50 Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen von den Landesregierungen gefordert und eine unfaire Kostenverteilung kritisiert.

Es bringt an dieser Stelle nichts, die geplanten Regelungen darzustellen, da zurzeit eine Wiederaufnahme der Verhandlungen und konkrete Ergebnisse daraus nicht absehbar sind. Außerdem ist nicht klar, ob die Bundesregierung nach dem zwischenzeitlich aufgetretenem „Finanzloch“ überhaupt noch an alle beabsichtigten Regelungen festhalten wird.

Geplant war, dass ein Teil der Regelungen zum 01. Januar 2024 in Kraft tritt. Wir können uns wahrscheinlich - wie bereits im Jahr 2023 - auf im Laufe des Jahres zum Jahresbeginn 2024 in Kraft tretende Regelungen einstellen (Rückwirkung). Das bedeutet dann wieder Mehrarbeit für alle und Wegfall jeglicher Planungssicherheit.

Reform des Personengesellschaftsrechts

Zum 01. Januar treten Änderungen beim Personengesellschaftsrecht ein. Das Personengesellschaftsrecht soll modernisiert werden. Die zentrale Änderung ist die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft im Rechtsverkehr. Bisher gab es diese quasi nicht. Handelnde waren bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) immer die Gesellschafter. Stark vereinfacht ausgedrückt, gab es die GbR dort nicht. Nun können sich die GbR in ein neues Gesellschaftsregister eintragen lassen und damit als „eGbR“ rechtsfähig werden. Damit können eGbR zukünftig, z.B. Grundstücke veräußern oder erwerben. Bisher konnten dies nur die Gesellschafter. Beim Besteuerungsrecht wird sich aber zunächst nichts gravierend ändern.

Höhere Freibeträge und Freigrenzen

Mit der ersten Stufe des Inflationsausgleichsgesetzes steigt der Grundfreibetrag auf 11.604 Euro (Einzelveranlagung) bzw.23.208 Euro (Zusammenveranlagung) und der steuerliche Kinderfreibetrag auf 9.312 Euro, einschließlich des steuerlichen Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen. Zur Abschwächung der „kalten Progression“ wurde der Einkommensteuertarif verändert. Die Freigrenze für die Zahlung des Solidaritätszuschlages wird auf 18.130 bzw. 36.260 Euro Einkommensteuer angehoben. Das heißt, nur wer eine höhere Steuer zahlt, muss zusätzlich den Solidaritätszuschlag zahlen (vereinfacht dargestellt).

Neue Pflichtangaben auf dem Kassenbon

Beim Einsatz von elektronischen Kassensystemen müssen weitere Angaben auf dem Kassenbon aufgeführt werden:

bisher:

- Name und Anschrift

- Datum der Ausstellung

- Menge und Art

- Entgelt und Steuerbetrag

- Betrag je Zahlungsart

- Zeitpunkt und Ende der Abrechnung

- Transaktionsnummer

ab 2024 neu:

- Seriennummer des elektronischen Systems

- Seriennummer der Sicherheitseinrichtung (TSE)

- Prüfwert

- fortlaufender Signaturzähler


Tipp!

Setzen Sie sich bitte ggf. mit Ihrem Kassenanbieter in Verbindung!

Dies ist keine vollständige Aufzählung der Änderungen, vielmehr nur eine Auswahl.



Stand: 10.01.2024


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

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