Gebäudeenergiegesetz
Zum 01.01.2024 tritt die neue Novelle des „Gebäudeenergiegesetzes“ („Heizungsgesetz“) in Kraft. Nach den heftigen Diskussionen im Vorfeld sind zahlreiche Ausnahmen, Sonderregelungen und Fristen enthalten. Deshalb ist es schwer durchschaubar und bietet keine richtige Planungssicherheit.
Nachfolgend soll ein wenig Licht ins Dunkle gebracht werden. Als Schwerpunkte ist folgendes zu beachten (stark vereinfacht):
Bei Bestandsgebäuden können bestehende Heizungen mit fossilen Energieträgern (Öl, Gas, Pellets) bis 31.12.2044 weiter betrieben werden. Ab 2045 dürfen Gebäude nur noch mit erneuerbaren Energien beheizt werden.
Bestehende Heizungen, die noch keine 30 Jahre alt sind, dürfen repariert werden.
Vermieter dürfen für den Austausch der Heizung eine gestaffelte Modernisierungsumlage auf die Miete umlegen (10% bei der Inanspruchnahme einer Förderung, 8% ohne Förderung).
Bei Neubauten müssen Heizungen mit 65% erneuerbare Energien eingebaut werden. Dies gilt zunächst nur für Bauten in Neubaugebiete. Für andere Bauten (z.B. beim sogenannten Lückenschluss), gelten die neuen Vorschriften erst, wenn die Gemeinde eine kommunale Wärmeplanung erstellt hat. In größeren Kommunen (> größer 100.000 Einwohner) muss dies bis zum 30.06.2026 erfolgen, in kleineren Kommunen bis zum 30.06.2028.
In Ausnahmefällen darf auch danach bis zu 5 Jahre eine Heizung eingebaut werden, die die Vorgabe von 65% erneuerbare Energien nicht erfüllt.
Wer in einem Bestandsgebäude oder im Lückenschluss zwischen dem 01.01.2024 und dem 30.06.2026 bzw. dem 30.06.2028 eine Öl- oder Gasheizung einbaut, muss eine Energieberatung in Anspruch nehmen. Durch höhere CO2-Abgaben werden sich die Preise für Öl und Gas erheblich verteuern. Auch darüber soll aufgeklärt werden. Grundsätzlich sollte eine Energieberatung auch die Gebäudehülle betrachten, ob durch eine Modernisierung auch Heizkosten eingespart werden können.
Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter folgendem Link:
Förderprogramme
Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz wird die neue „Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen“ gestartet. Die Förderung beträgt zwischen 30 - 70%.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Webseite der KfW unter dem Link:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/
oder
https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/beg.html
Neben der Förderung für den Heizungstausch können Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen gewährt werden. Außerdem kann ein sogenannter Ergänzungskredit ausgereicht werden.
Voraussichtlich ab dem 27.02.2024 kann ein Antrag an die Kreditanstalt für Wideraufbau (KfW) gestellt werden. Mit dem Vorhaben kann sofort begonnen werden.
Auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann eine Förderung für Effizienzmaßnahmen an Gebäuden gestellt werden. Einzelheiten erfahren Sie unter dem Link:
Tipp!
Bei größeren Maßnahmen empfiehlt sich eine Beratung durch einen professionellen Fördermittelberater.
Steuerliche Förderung nutzen!
Auch der Steuerbonus für energetische Sanierungsmaßnahmen wird bis auf den Einbau von Gasheizungen weiter gewährt. Mit dem Wachstumschancengesetz soll dieser sogar von 20% auf 30% angehoben werden. Allerdings ist dieses Gesetz noch nicht vollständig verabschiedet.
Tipp!
Über den aktuellen Stand der steuerlichen Förderung, beraten wir sie gerne!
Stand: 17.01.2024
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
Karsten Krause - Steuerberater
Adresse
Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg
Telefon 036924 4809-0
E-Mail info@krause-steuerberater.de