Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Wann liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor?
Beruflich veranlasst ist ein Umzug, wenn
- eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zur Tätigkeitsstätte,
- ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers,
- die erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit,
- ein Arbeitgeberwechsel bzw. eine Versetzung oder
- die Verlegung eines eigenen Hausstandes zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung (Aufgabe einer Zweitwohnung)
vorliegt.
Was kann steuerlich geltend gemacht werden?
Geltend gemacht werden können die tatsächlich entstandenen Kosten für den Umzug, von der Maklercourtage bis zu Reisekosten für die Suche und Besichtigung der Wohnung.
Daneben können sogenannte „sonstige Umzugskosten“ geltend gemacht werden. Dafür gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Für ab dem 1. März 2024 begonnene Umzüge können für die wohnungswechselnde Person 964 Euro (bisher: 886 Euro) und jede weitere mit umziehende Person (z.B. Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder usw.) 643 Euro (bisher: 590 Euro) berücksichtigt werden. Wenn vor dem Umzug keine Wohnung bestand oder nach dem Umzug (Auszug) keine Wohnung besteht, dann gilt eine Pauschale von 193 Euro (bisher: 177 Euro).
Wie kann ich die Umzugskosten geltend machen?
Bei Arbeitnehmern sind beruflich veranlasste Umzugskosten sogenannte Werbungskosten, bei Unternehmern oder Selbständigen sind es Betriebsausgaben und dort in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Was geht noch?
Wenn der Umzug privat veranlasst ist, dann ist ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht möglich. Stattdessen stellen Umzugskosten sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Einkommensteuergesetz) dar. Dafür wird ein Steuerbonus direkt von der Einkommensteuer abgezogen.
Tipp!
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Stand: 14.02.2024
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Karsten Krause - Steuerberater
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