Alle Unternehmen und Selbständige müssen sich durch die Künstlersozialabgabe an der Sozialversicherung für selbständige Künstler und Publizisten beteiligen.
Wer muss die Künstlersozialabgabe entrichten?
Alle Unternehmen, die zum Zweck der Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit einen oder mehrere Aufträge für künstlerische und publizistische Leistungen erteilen, müssen die Künstlersozialabgabe zahlen. Es muss sich beim Leistungserbringer nicht zwingend um „Künstler“ handeln.
Keine Abgabe muss für Leistungen von Gesellschaften (GmbH, KG, OHG, UG, eingetragene Vereine usw.) geleistet werden.
Ausnahmen gibt es unter bestimmten Umständen für nicht kommerzielle Veranstalter, Vereine, Ausbildungseinrichtungen. Letztendlich sind auch alle Endverbraucher befreit, sofern die Leistungen für private Zwecke bezogen werden (Konsumenten).
Für was muss die Abgabe entrichtet werden?
Die Abgabe muss für die Inanspruchnahme von künstlerischen und publizistischen Leistungen entrichtet werden, wobei der Begriff künstlerisch sehr weit gefasst ist und zum Beispiel auch Leistungen umfasst, die im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb für Werbung, Schilder, Flyer, Webseiten, Auftritte auf Veranstaltungen, Design- und Grafikleistungen erbracht werden.
Die Künstlersozialkasse hat unter dem folgenden Link weitere Informationen veröffentlicht, welche Leistungen in dessen Geltungsbereich fallen:
Bei Leistungen für Veranstaltungen muss es sich um öffentliche Veranstaltungen handeln. Leistungen für interne Betriebsveranstaltungen, an denen keine freien Mitarbeiter, Geschäftspartner oder unternehmensfremde Personen teilnehmen, sind nicht abgabepflichtig.
Weiterhin ist es wichtig, dass die Leistungen nicht nur gelegentlich erbracht werden. Als gelegentlich gelten Aufträge, wenn die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € jährlich aus der Gesamtheit von Aufträgen nicht überschritten wird. Allerdings führt das einmalige Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nicht gleich zur Beitragspflicht, wenn die Leistungen in einem mehrjährigen Zeitraum nur einmalig in Anspruch genommen wurde (Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01.06.2022).
Nicht mehr gelegentlich, ist die wiederholte Inanspruchnahme der Leistungen.
Weitere Informationen enthält die folgende Webseite
https://www.kuenstlersozialkasse.de/
Wie hoch ist die Abgabe?
Die Abgabe beträgt 5% für Leistungen, die in 2023 und 2024 erbracht wurden. Bemessungsgrundlage ist das Honorar zuzüglich aller Nebenleistungen (außer Reisekosten), ohne Umsatzsteuer.
Wie wird sie entrichtet?
Alle Unternehmen und Selbständige sind verpflichtet, die Abgabe bis zum 31.03. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu melden. Die Künstlersozialkasse stellt auf ihrer Webseite https://www.kuenstlersozialkasse.de/ Online-Formulare für die Meldungen zur Verfügung.
Regelmäßig prüft die Deutsche Rentenversicherung bei ihren turnusmäßigen Prüfungen aller Arbeitgeber die Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse. Wird die Künstlersozialabgabe nachträglich erhoben, werden Säumniszuschläge erhoben.
Tipp!
Die Künstlersozialkasse hat einen FAQ-Katalog unter folgendem Link veröffentlicht:
https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/faq-unternehmen-und-verwerter
Beraten lassen?
Wir informieren die Mandanten der Kanzlei regelmäßig über die Meldepflichten bis zum 31.03. des Folgejahres in einer Rundmail. Gerne beraten wir die Mandanten über Details zur Abgabepflicht und zur jährlichen Meldung. Sprechen Sie uns an!
Stand: 28.02.2024
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
Karsten Krause - Steuerberater
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