Von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung - Wann geht das?

Von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung - Wann geht das?

Steuertipps & News März 2024

Bei jüngeren privat Kranken- und Pflegeversicherten sind die Beiträge zunächst niedrig. Mit steigendem Alter steigen auch dort die Beiträge. Wenn sich mit Eintritt in die Rente das Einkommen deutlich reduziert, bleiben die höheren Beiträge bestehen und führen oft zu finanziellen Problemen.

Deshalb äußern Mandanten regelmäßig den Wunsch aus der privaten (PKV) wieder in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) wechseln zu wollen. Der Vorteil ist, dass in der GKV die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Einkommen (bei Altersrente niedrig) bemessen werden. Dann können sich monatlich 700 Euro schon einmal auf 150 Euro reduzieren.

Wechsel bis zum 55 Lebensjahr?

Bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres gibt es mehrere Möglichkeiten von der PKV in die GKV zu wechseln.

So können Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Verdienstes über der Versicherungspflichtgrenze (in 2024 monatlich 5.775 Euro), in der PKV versichert sind, in die GKV wechseln, wenn das Einkommen mindestens 3 Monate unter dieser Grenze liegt. Sie werden automatisch wieder in der GKV pflichtversichert. Steigt das Einkommen dann wieder an, können sie sich freiwillig in der GKV weiterversichern. Auch nach Renteneintritt wird der Beitrag in die GKV nach dem aktuellen Einkommen bemessen.

Selbständige und Gewerbetreibende sowie sozialversicherungsfreie GmbH-Geschäftsführer, die privat kranken- und pflegeversichert sind, können in die GKV wechseln, wenn sie zusätzlich in einem Hauptberuf angestellt werden. Das heißt, sie brauchen ein sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis, in dem sie mehr verdienen, als in der Selbständigkeit oder als GmbH-Geschäftsführer. Gleichzeitig muss auch die Arbeitszeit im Anstellungsverhältnis höher sein. Die ursprüngliche Tätigkeit wird damit nebenberuflich und kann problemlos weitergeführt werden.

Genauso ist ein Wechsel in die GKV möglich, wenn Selbständige oder Gewerbetreibende ihr Gewerbe aufgeben und keine Einkünfte beziehen. Sie werden dann auf Antrag beim sozialversicherungspflichtig beschäftigtem Ehegatten familienversichert.

Auch an die Familienversicherung werden bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Wird zum Beispiel die Selbständigkeit nicht aufgegeben, es werden aber nur noch geringe Einkünfte erzielt, dann können diese in der Familienversicherung hinzuverdient werden. Die Hinzuverdienstgrenze bemisst sich nach 1/7 der Bezugsgröße Ost und West (in 2024 monatlich 505 Euro, zzgl. dem anteiligen Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro). Somit können insgesamt 608 Euro monatlich hinzuverdient werden. Bei Ausübung eines Minijobs sind es 538 Euro.

Generell ist also ein Wechsel in die Familienversicherung ausgeschlossen, wenn der Ehegatte selbst nicht gesetzlich versichert ist.

Wechsel nach dem 55. Lebensjahr?

Ein Wechsel nach dem 55. Lebensjahr ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Problemlos kann dieser jedoch erfolgen, wenn in den letzten 60 Monaten für mindestens 30 Monate eine Versicherung in der GKV bestand.

Darüber hinaus ist ein Wechsel nur noch möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung beim sozialversicherungspflichtigen Ehegatten vorliegen. Auf Antrag gewährt die Krankenkasse dann die beitragsfreie Familienversicherung und die private Kranken- und Pflegeversicherung kann gekündigt werden. Die Voraussetzungen dafür sind bereits oben erwähnt.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, dann wäre auch ein Wechsel über eine Beschäftigung im Ausland als letzter, aber auch mit hohen Hürden verbundener Weg möglich.

Tipp!

Nicht immer ist der Wechsel in die GKV nötig. Es gibt auch Möglichkeiten den Beitrag über einen anderen Tarif zu senken. Auch muss genau abgewogen werden, ob ein Wechsel überhaupt sinnvoll ist. Deshalb sprechen Sie uns an! Wir suchen gemeinsam mit Ihnen eine Lösung.



Stand: 20. März 2024


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

Website shipped by Webflaggschiff
Zu allen Ihren Fragen verspreche ich Ihnen eine hochwertige und fachgerechte Beratung.
Karsten Krause - Steuerberater

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de