Geht das?
Zum Arbeitslosengeld hinzuverdienen, bietet nicht nur die Möglichkeit die Haushaltskasse aufzubessern, sondern auch über einen Nebenjob oder eine nebenberufliche Selbständigkeit einen neuen Start ins Arbeitsleben zu ermöglichen.
Anzeigepflicht beachten!
Grundsätzlich ist jede Nebentätigkeit bei der Arbeitsagentur oder beim Jobcenter anzuzeigen. Das gilt auch für Nebentätigkeiten bei einer von der Arbeitsagentur geförderten Weiterbildung, die analog der nachfolgenden Regelungen zu betrachten ist.
Was wird angerechnet?
Grundsätzlich dürfen maximal 15 Stunden pro Woche neben der Arbeitslosigkeit gearbeitet werden, ohne dass die Zahlung des Arbeitslosengeldes gefährdet wird. Bei einer Beschäftigung darüber hinaus, liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor und es wird kein Arbeitslosengeld gezahlt.
Bis zu 165,00 € pro Monat (Freibetrag) sind anrechnungsfrei. Der übersteigende Betrag wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dabei wird das Nettoeinkommen berücksichtigt, also nach Abzug von Lohn- und Kirchensteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen.
Entstehen Aufwendungen für den Nebenverdienst, die mit der Arbeit zusammenhängen, wie z.B. Fahrtkosten, Reinigungskosten für Arbeitsbekleidung oder Aufwendungen für Arbeitsmaterialien, mindern diese ebenfalls den Nebenverdienst vor Anrechnung des Freibetrages.
Eine Besonderheit gilt, wenn in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung bereits eine Nebenbeschäftigung bestand. Dann wird ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe des durchschnittlichen Nebeneinkommens gewährt, mindestens weitere 165,00 €.
Tipp!
In diesem Fall erkundigen Sie sich bitte bei der Arbeitsagentur über die Höhe des anrechnungsfreien Betrages.
Ähnlich ist die Verfahrensweise bei nebenberuflichen Gewerbetreibenden oder Selbständigen. Bei der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld geht die Arbeitsagentur zunächst von den Betriebseinnahmen aus und berücksichtigt 30% für die Betriebsausgaben. In den meisten Fällen können höhere Betriebsausgaben nachgewiesen werden.
Problematisch wird es meistens, wenn die Einnahmen von Monat zu Monat schwanken. Wird zum Beispiel ein Auftrag in einem Monat erarbeitet, aber erst im nächsten Monat abgerechnet, dann kann es passieren, dass für den Monat, in dem die Zahlung eingeht, kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.
Tipp!
Hier sollte mit der Rechnungsstellung aufgepasst werden. Die Kanzlei kann Sie dazu sehr gerne beraten!
Was gilt beim Bürgergeld?
Auch Bezieher von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II oder auch Hartz IV genannt) können hinzuverdienen. Dabei spielt die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle. Der (Grund-)Freibetrag beträgt hier nur 100€ pro Monat. Darüber hinaus gibt es weitere anrechnungsfreie Beträge:
• 20% bei Nebeneinkommen zwischen 100 € bis 520 €,
• 30% bei Nebeneinkommen zwischen 520 € bis 1.000 €,
• weitere 10% bei Nebeneinkommen zwischen 1.000 € bis 1.200 € (bzw. 1.500 € bei einem minderjährigen Kind).
Wer mehr als 400 Euro brutto verdient, kann auch noch Fahrtkosten und andere Ausgaben von seinen Einkünften abziehen. die den pauschalen Absetzbetrag von 100 Euro überschreiten. Für die Fahrt zur Arbeit gilt eine Kilometerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer, es sei denn, es entstehen nachweislich höhere Kosten. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar, berücksichtigen die Jobcenter nur die Kosten, die bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln anfallen würden.
Tipp!
Bitte erkundigen Sie sich auch in diesen Fällen beim Jobcenter nach der genauen Höhe der anrechnungsfreien Beträge für Ihren Nebenjob und anderer Besonderheiten.
Stand: 24. Mai 2024
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
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