Neues zu den Vereinen

Neues zu den Vereinen

Steuertipps & News Juli 2024

Neues zu den Vereinen

Ausscheiden / Neubesetzen des Vereinsvorstandes

Wenn Vorstandsmitglieder „hinwerfen“, stellt das die Vereine oft vor ungewohnten Problemen.

Was ist zu tun?

Zunächst vertreten die verbliebenen Vorstandsmitglieder den Verein.

Vertretungsberechtigt ist der im Vereinsregister eingetragene Vorstand, meistens Vorsitzende, Stellvertreter, ggf. auch Kassenwarte usw., entweder einzelvertretungsberechtigt oder einzelne Vorstandsmitglieder zusammen. Zusätzliche Vorstandmitglieder können für eine Übergangszeit kooptiert werden, sofern es die Satzung zulässt. Diese sind dann aber nicht vertretungsberechtigt. Dann sollte zeitnah eine Mitgliederversammlung einberufen werden, um einen neuen Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder zu wählen.

Ist der komplette Vorstand zurückgetreten, können die Vereinsmitglieder beim zuständigen Registergericht die Einsetzung eines Notvorstandes beantragen.

Sinnvoller ist aber meistens, wenn auch hier schnellstens eine Mitgliederversammlung einberufen wird. Diese können die Mitglieder oder der (zurückgetretene) Vorstand einberufen (Satzungsregelung beachten). Im Ausnahmefall kann auch eine Einberufung durch eine Minderheit der Mitglieder nach § 37 BGB erfolgen.

Solange haftet der alte Vorstand noch für Schäden, die dem Verein durch einen Rücktritt „zur Unzeit“ entstehen.

Für die Zeit ohne vertretungsberechtigten Vorstand handeln die Personen als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 177 BGB. Das ist bei den meisten Geschäften kein Problem.

Allerdings haftet ein solcher Vertreter mit seinem Privatvermögen für Schäden, die dem Verein in dieser Zeit durch das Handeln entstehen. Genehmigt der vertretungsberechtigte Vereinsvorstand, die Geschäfte im Nachhinein, dann übernimmt der Verein die rechtlichen Folgen.

Eine solche Genehmigung kann auch im Dulden des Handelns und Tuns liegen. Nach außen hin entsteht dann der Anschein der Vertretungsbefugnis, insbesondere, wenn Vertragspartner die Vertretungsbefugnis nicht geprüft haben.

Das Gleiche gilt für einen neu gebildeten Vorstand („Faktischer Vorstand“), der noch nicht gewählt bzw. im Vereinsregister eingetragen ist.

Finden sich dauerhaft keine Vorstandsmitglieder muss der Verein aufgelöst werden.

Fazit

Treten Vorstandsmitglieder zurück, muss die weitere Vertretungsbefugnis geprüft werden. Dann sollte zeitnah eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Bis dahin kann der Verein weiter aktiv sein. Alle Beteiligten sollten sich aber über Haftungsfolgen im Klaren sein.

Zusammenarbeit von Vereinen

Arbeiten mehrere Vereine, bei bestimmten Projekten oder Veranstaltungen zusammen, entstehen neue steuerliche Rechtssubjekte. Wird Geld auf Namen und auf Rechnung der ARGE oder einer Spielgemeinschaft vereinnahmt oder verausgabt, gehen die steuerlichen Folgen auf diese über. Das heißt, dass diese sich beim Finanzamt registrieren lassen muss.

Um das zu vermeiden, gibt es nur die Möglichkeit, dass Einnahmen und Ausgaben auf Namen und Rechnung der einzelnen Vereine getätigt werden. So kann z.B. der Verein 1 den Eintritt kassieren und die Band bezahlen. Verein 2 übernimmt den Getränkeverkauf und tätigt den Wareneinkauf. Diese Einnahmen und Ausgaben müssen dann im Rechnungswesen der einzelnen Vereine auftauchen. Eine gegenseitige interne Aufrechnung und Ausgleich unter den Vereinen kann unabhängig davon erfolgen.

Nicht korrekt ist es, wenn für die ARGE oder Spielgemeinschaft eine Einnahmen- minus Ausgabenabrechnung erstellt wird und nur die Überschüsse oder Verluste tauchen im Rechnungswesen der einzelnen Vereine als Einnahmen oder Ausgaben auf (Verrechnungsverbot!), ohne dass die ARGE oder Spielgemeinschaft steuerlich registriert ist. Da im Vereinssteuerrecht vorwiegend Einnahmengrenzen für die Besteuerung entscheidend sind, werden diese in diesen Fällen nicht korrekt im Rechnungswesen der einzelnen Vereine abgebildet. Es kommt zu Besteuerungsproblemen.

Tipp!

Werden größere Projekte oder Veranstaltungen organisiert, bei denen ein einzelner Verein die Besteuerungsgrenzen überschreiten wird, empfiehlt sich immer ein gesondertes Steuersubjekt (BGB-Gesellschaft oder Verein) zu gründen und steuerlich erfassen zu lassen, weil für dieses ggf. die Grenzen wieder neu gelten.

Förderung für Vereinswebseiten

Mit dem Förderprogramm „Engagement gewinnen. Ehrenamt binden. Zivilgesellschaft stärken.“ können gemeinnützige Vereine und ehrenamtliche Organisationen ihre Vereinswebseiten mit bis zu 2.500 Euro von der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE) fördern lassen.

Nähere Informationen, auch über weitere Fördermöglichkeiten unter https://foerderportal.d-s-e-e.de/.


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

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