Kosten für den Führerschein von der Steuer absetzen?

Kosten für den Führerschein von der Steuer absetzen?

Steuertipps & News Juli 2024

Kosten für den Führerschein von der Steuer absetzen?

Von der Steuer absetzen …

Wir bekommen oft diese Frage gestellt. Zunächst möchte ich mit einem Mythos aufräumen:

Ausgaben (Kosten) können grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden. Ausnahme sind hier nur die sogenannten „Steuer-Boni“ für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese können direkt von der festgesetzten Steuer abgezogen werden.

Alle anderen Kosten mindern das Einkommen, sofern sie mit steuerpflichtigen Einkünften in Verbindung stehen (hier: Werbungskosten oder Betriebsausgaben). Auf diesen Teil des Einkommens muss keine Einkommensteuer gezahlt werden. Dadurch ergibt sich eventuell eine Einkommensteuererstattung, wenn Lohnsteuer oder Einkommensteuer-Vorauszahlungen darauf gezahlt wurde.

Kosten der privaten Lebensführung

Im Einkommensteuerrecht gibt es im § 12 Einkommensteuergesetz ein Abzugsverbot für Kosten der privaten Lebensführung. Das heißt: Alle Ausgaben, die auch privat veranlasst sind und nicht eindeutig (prozentual) in die private Lebensführung und die berufliche Veranlassung getrennt werden können, sind nicht abzugsfähig.

Das gilt auch für den Erwerb des Führerscheines, auch wenn dieser beruflich benötigt wird. Es wird immer ein privates Interesse unterstellt.

Berufliche Veranlassung

Ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben oder eine steuer- und sv-freie Erstattung durch den Arbeitgeber sind nur möglich, wenn es sich um eine (ausschließlich) berufliche Veranlassung handelt, den Führerschein zu erwerben. Dafür gibt es einige Beispiele: So ist der Erwerb des Taxi- oder Personenbeförderungsscheins oder der Erwerb des Lkw- oder Traktor-Führerscheins ausschließlich im beruflichen Interesse, da dieser im privaten Bereich in der Regel nicht üblich ist. Das gleiche gilt für berufsspezifische Berechtigungen, wie für das Führen eines Feuerwehrautos bei der Berufsfeuerwehr, polizeispezifische Berechtigungen oder für Spezialtransporte.

Ausnahmen?

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 02.10.1981 ausgeführt: „Nach den Umständen des Einzelfalles kann eine ausschließliche berufliche Veranlassung der Erwerbskosten einer Fahrerlaubnis ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn ihr Innehaben zwingende Einstellungsvoraussetzung ist (BFH-Urteil vom 8.4.1964 VI 251/63 U, BStBl III 1964, 431). Dies wird dann angenommen, wenn die Fahrerlaubnis nur anlässlich der Führung eines Dienstfahrzeugs erworben wurde, kein eigener PKW zur Verfügung steht und der Steuerpflichtige bisher auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs verzichtet hat (BFH-Urteil vom 2.10.1981 VI R 31/79, Juris).“

Dieser Fall stellt eine absolute Ausnahme dar und wird schwierig gegenüber dem Finanzamt durchzusetzen sein.

Tipp!

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns ruhig an. Wir prüfen, was möglich ist.



Stand: 31. Juli 2024


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

Website shipped by Webflaggschiff
Zu allen Ihren Fragen verspreche ich Ihnen eine hochwertige und fachgerechte Beratung.
Karsten Krause - Steuerberater

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de