Kostenvoranschlag oder Angebot - Was gilt?
Viele Unternehmen sind unsicher beim Erstellen von Angeboten. Oft werden auch die Begriffe „Kostenvoranschlag“ und „Angebot“ verwechselt. Nachfolgend einige Informationen dazu.
Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Angebot
Ein Kostenvoranschlag und ein Angebot sind zwei unterschiedliche Dokumente, die im Geschäftsverkehr verwendet werden. Ein Kostenvoranschlag dient in erster Linie dazu, eine grobe Einschätzung des Preises für eine Leistung oder ein Produkt zu geben. Er ist nicht verbindlich und kann als Orientierungshilfe für den Kunden dienen. Ein Angebot hingegen ist rechtlich bindend und verpflichtet das Unternehmen zur Erbringung, der im Angebot genannten Leistungen zu den angegebenen Preisen.
Was sollte in einem Kostenvoranschlag stehen?
Ein Kostenvoranschlag sollte detailliert und transparent sein. Er sollte folgende Informationen enthalten:
- eine genaue Beschreibung der geplanten Leistungen oder Produkte,
- eine Auflistung der einzelnen Posten,
- eine Angabe darüber, ob die Preise inklusive oder exklusive Umsatzsteuer sind,
- einen Hinweis darauf, dass es sich um eine unverbindliche Schätzung handelt.
Unterschied beim Angebot: Ein Angebot sollte ebenfalls detailliert und transparent sein, enthält jedoch eine verbindliche Preisangabe und verpflichtet das Unternehmen zur Leistungserbringung zu den angegebenen Konditionen.
Kostenvoranschlag mit oder ohne Umsatzsteuer?
Grundsätzlich sollte im Kostenvoranschlag angegeben werden, ob die genannten Preise die Umsatzsteuer enthalten oder nicht. Das schafft Klarheit für den Kunden und verhindert Missverständnisse. Es empfiehlt sich, die Umsatzsteuer separat auszuweisen, um Transparenz zu gewährleisten.
Unterschied beim Angebot: Auch im Angebot sollte die Umsatzsteuer klar ausgewiesen werden. Da das Angebot rechtlich bindend ist, ist die klare Ausweisung der Umsatzsteuer besonders wichtig, um Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden.
Sind die genannten Kosten verbindlich?
Die im Kostenvoranschlag genannten Preise sind grundsätzlich nicht verbindlich. Sie dienen lediglich als Schätzung des zu erwartenden Preises. Wenn jedoch im Voranschlag ausdrücklich eine Preisbindung festgelegt wurde, kann dieser verbindlich werden.
Unterschied beim Angebot: Die im Angebot genannten Kosten sind immer verbindlich. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Leistungen zu den angegebenen Preisen zu erbringen, sobald der Kunde das Angebot annimmt.
Wie weit darf der veranschlagte Preis überzogen werden?
In der Regel darf der veranschlagten Preis um bis zu 20 % überschritten werden. Diese Schwankungsbreite ist im Geschäftsverkehr allgemein anerkannt. Sollte jedoch abzusehen sein, dass der Preis deutlich höher ausfällt, muss das Unternehmen den Kunden umgehend informieren und dessen Zustimmung einholen. Die Kunden sind dann berechtigt den entstandenen Werkvertrag zu kündigen und müssen nur, die bis dahin anteiligen veranschlagten Leistungen bezahlen. Erfolgt keine unverzügliche Information macht sich das Unternehmen schadenersatzpflichtig gegenüber dem Kunden.
Unterschied beim Angebot: Bei einem Angebot gibt es grundsätzlich keinen Spielraum für Preisüberschreitungen. Das Unternehmen muss die Leistungen zu den im Angebot festgelegten Preisen erbringen, es sei denn, es wird eine nachträgliche Anpassung mit dem Kunden vereinbart.
Was ist, wenn die Kosten deutlich höher ausfallen als veranschlagt?
Wenn der tatsächliche Preis deutlich höher ausfällt, als im Kostenvoranschlag angegeben, muss das Unternehmen den Kunden unverzüglich informieren. Der Kunde hat dann das Recht, den Auftrag zu den neuen Konditionen zu bestätigen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Unterschied beim Angebot: Bei der Überschreitung des Preises eines Angebots kommt es darauf an, ob es sich um ein verbindliches oder ein unverbindliches Angebot handelt. Hier sind einige Punkte, die beachtet werden sollten:
Verbindliches Angebot:
o Wenn ein Angebot als verbindlich gilt, darf der Preis grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten werden.
o Wenn es unerwartete Preissteigerungen gibt, sollte der Kunde sofort informiert und um Zustimmung für die zusätzlichen Kosten gebeten werden.
Unverbindliches Angebot:
o Bei einem unverbindlichen Angebot kann eine Preisüberschreitung in einem bestimmten Fall erfolgen.
o Es ist jedoch ratsam, den Kunden so früh wie möglich über die Preiserhöhung zu informieren und sicherzustellen, dass er damit einverstanden ist.
Transparente Kommunikation:
o Klare und offene Kommunikation mit dem Kunden ist entscheidend. Transparenz über die Gründe der Preissteigerung ist wichtig, um Vertrauen zu erhalten.
Schriftliche Zustimmung:
o Es ist ratsam, alle Änderungen oder Zustimmungen schriftlich festzuhalten, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Vorherige Vereinbarungen prüfen:
o Es sollte geprüft werden, welche Vereinbarungen oder Klauseln im ursprünglichen Vertrag oder Angebot gemacht wurden, welche die Überschreitungen regeln.
Rechtliche Rahmenbedingungen:
o Gesetzliche Bestimmungen sowie branchenübliche Regelungen und Gepflogenheiten sollten berücksichtigt werden.
Es ist immer ratsam, bei Zweifeln rechtlichen Rat einzuholen oder sich an die AGBs und Verträge zu halten, die geschlossen wurden.
Wie lange gilt ein Kostenvoranschlag oder Angebot?
Es sollte immer ein Datum angegeben werden, wie lange der Preis gültig ist, um Risiken bei späteren Preiserhöhungen durch Lieferanten auszuschließen.
Wenn in einem Kostenvoranschlag kein spezifischer Zeitrahmen festgelegt ist, gilt in der Regel eine „angemessene“ Frist, was oft je nach Branche und Art der Dienstleistung unterschiedlich interpretiert werden kann.
Kann ein Kostenvoranschlag in Rechnung gestellt werden?
Ein Kostenvoranschlag oder Angebot kann in der Regel nicht dem Kunden berechnet werden, es sei denn, es wurde vorher ausdrücklich vereinbart. In vielen Branchen ist es üblich, dass Kostenvoranschläge kostenlos erstellt werden, um Kunden zu gewinnen. Es kann jedoch Ausnahmen geben, insbesondere, wenn die Erstellung des Kostenvoranschlags mit erheblichem Aufwand verbunden ist. In solchen Fällen sollte die Kostenpflicht im Vorfeld klar kommuniziert und möglichst schriftlich vereinbart werden.
Stand: 18. September 2024
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