Worauf muss bei privaten Verkäufen im Internet geachtet werden?

Worauf muss bei privaten Verkäufen im Internet geachtet werden?

Steuertipps & News November 2024

Worauf muss bei privaten Verkäufen im Internet geachtet werden?

Der Verkauf von Waren über das Internet ist auch für Privatpersonen eine attraktive Möglichkeit, ungenutzte Gegenstände zu verkaufen. Allerdings gibt es einige wichtige rechtliche Aspekte, die dabei beachtet werden müssen. In diesem Beitrag erklären wir die grundlegenden Vorschriften und geben nützliche Tipps für Privatverkäufer.

Sie sind ein privater Anbieter und haben im letzten Jahr mehrere Waren oder Dienstleistungen auf Online-Plattformen verkauft? Dann erhalten Sie womöglich bald Post von Plattformbetreibern, mit folgenden Informationen:

Plattform-Steuertransparenzgesetz

Seit 01.01.2023 gilt das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Betreiber von Online-Plattformen müssen Daten zu ihren privaten Anbietern nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 31.01. eines jeden Jahres an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden, wenn mindestens 30 Verkäufe getätigt oder insgesamt mindestens 2.000 EÜRO daraus erzielt wurden.

Das BZSt übermittelt die Daten an das Finanzamt des privaten Anbieters. Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, die privaten Händler über die gemeldeten Daten zu informieren.

Welche steuerrechtlichen Folgen hat das?

An den steuerlichen Folgen ändert sich nichts.

Zunächst ist es wichtig zu unterscheiden, ob es sich um einen privaten oder gewerblichen Verkauf handelt. Privatverkäufe sind gelegentliche Verkäufe von gebrauchten Gegenständen, die nicht mit der Absicht erfolgen, Gewinne zu erzielen. Gewerbliche Verkäufer handeln hingegen regelmäßig und mit Gewinnabsicht. Diese Unterscheidung ist entscheidend, da für gewerbliche Verkäufer verschiedene Steuerpflichten und strengere rechtliche Vorschriften gelten.

In der Regel müssen Privatverkäufer keine Steuern auf ihre Verkäufe zahlen, solange es sich um gelegentliche Verkäufe handelt und keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Bei regelmäßigen und umfangreichen Verkäufen kann jedoch eine steuerliche Prüfung erfolgen.

Tipp

Heben Sie alle Belege zu Verkäufen auf digitalen Plattformen auf. Zweckmäßig ist es auch, zughörige Einkaufsbelege vorhalten zu können.

Keine Gewährleistungspflicht

Ein großer Vorteil des Privatverkaufs ist, dass Privatpersonen grundsätzlich keine Gewährleistungspflicht haben. Das bedeutet, dass Sie nicht für Mängel haften, die nach dem Verkauf auftreten, solange Sie diese Haftung im Angebot ausdrücklich ausschließen. Ein typischer Hinweis könnte lauten: "Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung."

Angaben im Angebot

Auch als Privatverkäufer sollten Sie in Ihrem Angebot einige grundlegende Informationen bereitstellen:

- Genaue Beschreibung des Artikels: Geben Sie den Zustand des Artikels ehrlich und genau an, um Missverständnisse zu vermeiden.

- Preis: Der Preis sollte klar und verständlich angegeben werden.

- Versand und Zahlung: Informieren Sie über die Versandkosten und die verfügbaren Zahlungsmethoden.

Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält einige wichtige Vorschriften, die auch für Privatverkäufer relevant sind:

- § 433 BGB - Kaufvertrag: Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer zur Übergabe der Sache und der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

- § 444 BGB - Haftungsausschluss: Ein Ausschluss der Haftung für Mängel ist nur wirksam, wenn der Verkäufer den Käufer über die Mängel nicht arglistig getäuscht hat.

- § 447 BGB - Gefahrübergang beim Versendungskauf: Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht auf den Käufer über, sobald die Sache dem Versandunternehmen übergeben wurde.

Beachte:

Das ist keine Rechtsberatung. Wir beraten ausschließlich zu steuerlichen Themen. Zu genauen rechtlichen Fragen, lassen Sie sich bitte anwaltlich beraten!

Stand: 7. November 2024


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

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Lohfeldstraße 19
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Telefon 036924 4809-0

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