Weihnachtsgeld - Das sollten Arbeitgeber wissen
Sie möchten den Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlen? Was ist dabei zu beachten?
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld, sofern dies nicht
• im Arbeitsvertrag,
• im Tarifvertrag,
• oder aus einer betrieblichen Übung
geregelt ist.
Vertragliche Regelungen
Ist die Zahlung des Weihnachtsgeldes im Arbeitsvertrag geregelt, dann ist dies bindend.
Tarifverträge sind dann beim Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen, wenn entweder das Unternehmen tarifgebunden ist (Arbeitgeber = Mitglied im Arbeitgeberverband und Arbeitnehmer = Mitglied in Gewerkschaft) oder wenn der Gesetzgeber den Tarifvertrag für die Branche als allgemeinverbindlich erklärt hat.
In diesen Fällen sind die Höhe des Urlaubs- und des Weihnachtsgeldes, wie die weiteren Modalitäten dort geregelt.
Tipp!
Ob eine tarifvertragliche Regelung für Ihr Unternehmen besteht, erfahren Sie bei Ihrem Berufsverband.
Betriebliche Übung
Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn die Arbeitnehmer aus der bisherigen Handlungsweise des Arbeitgebers schließen können, dass Ihnen die bisher gewährten Leistungen auch zukünftig auf Dauer gewährt werden sollen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann eine betriebliche Übung vorliegen, wenn das Weihnachtsgeld
- in drei aufeinanderfolgenden Jahren,
- vorbehaltslos,
- in gleicher Höhe
gezahlt wurde.
Wurde das Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt, dann entsteht kein Rechtsanspruch. Um keinen Rechtsanspruch aufgrund betrieblicher Übung entstehen zu lassen, kann der Arbeitgeber sich die Freiwilligkeit der Gratifikation vorbehalten.
Tipp!
Zu empfehlen ist, dass die Zahlung des Weihnachtsgeldes nicht angekündigt, sondern einfach ausgezahlt wird und dabei der Vorbehalt der Freiwilligkeit durch eine Mitteilung an den Arbeitnehmer deutlich gemacht wird. Die Mitarbeiterinnen des Lohnteams können Ihnen entsprechende Musterformulierungen zur Verfügung stellen.
Was ist noch zu beachten?
Bei der Zahlung von Weihnachtsgeld ist unbedingt der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Das heißt, für gleiche betriebliche Stellung, sollte gleiches Weihnachtsgeld gezahlt werden.
Differenziert werden darf jedoch, wenn dazu sachliche Gründe vorliegen. Das kann z.B. eine Staffelung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit sein. Dagegen stellt eine Staffelung nach der Arbeitszeit keinen sachlichen Grund dar. Teilzeitkräfte sollten also anteilig das gleiche Weihnachtsgeld erhalten, wie Vollzeitkräfte (Bsp.: 1.000 Euro Weihnachtsgeld bei einer 40 Stunden-Wochenarbeitszeit und nicht 300 Euro, sondern 500 Euro bei einer 20 Stunden-Wochenarbeitszeit).
Weihnachtsgeld soll die Betriebstreue belohnen. Insoweit kann die Zahlung von einem, zu einem bestimmten Stichtag bestehenden ungekündigten Arbeitsverhältnis abhängig gemacht werden.
Ist das Weihnachtsgeld jedoch als 13. Monatsgehaltes vereinbart, dann gilt die Zahlung als Vergütung für geleistete Arbeit und darf auch bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis nicht gestrichen, jedoch zeitanteilig gekürzt werden.
Eine zeitanteilige Kürzung des Weihnachtsgeldes darf jedoch nicht für Mutterschutzzeiten vorgenommen werden.
Inflationsausgleichsprämie
Bis zum 31.12.2024 besteht die Möglichkeit anstatt des Weihnachtsgeldes die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro zu zahlen. das ist nur zulässig, wenn kein Anspruch, wie oben beschrieben, auf das Weihnachtsgeld besteht. Einzelheiten dazu können Sie dem Beitrag unter folgendem Link entnehmen:
https://krause-steuerberater.de/1685078268-inflationsausgleichspr%C3%A4mie---steuerfreie-zahlungen-an-arbeitnehmer
Arbeitsrecht beachten!
Tipp!
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Weihnachtsgeld sind auch bei anderen Gratifikationen, wie z.B. das Urlaubsgeld anzuwenden.
Da der Anspruch ein Thema des Arbeitsrechts ist, sollten Sie sich im Zweifelsfall, z.B. bei einer beabsichtigen Kürzung wegen Fehlzeiten oder aus anderen Gründen, wie z.B. bei einer Rückforderung immer anwaltlichen Rat einholen.
Stand: 20.November 2024
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
Karsten Krause - Steuerberater
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