Weitere Erhöhung des Mindestlohnes - Was ist wichtig?

Weitere Erhöhung des Mindestlohnes - Was ist wichtig?

Steuertipps & News Dezember 2024

Weitere Erhöhung des Mindestlohnes - Was ist wichtig?


Erhöhung des Mindestlohns ab 2025

Ab dem Jahr 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland erneut angepasst. Die genaue Höhe der Erhöhung wird von der Mindestlohnkommission festgelegt, die alle zwei Jahre eine Anpassung vornimmt. Diese Kommission setzt sich aus Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie wissenschaftlichen Mitgliedern zusammen und berücksichtigt bei ihren Entscheidungen die allgemeine Wirtschaftslage und die Entwicklung der Tarifverträge. Ab 01.01.2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro / Stunde.

Wichtigste Grundsätze des Mindestlohns

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Alle Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn. Dieser Anspruch kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen oder verringert werden.

Ausnahmen gibt es für:

- Auszubildende,

- ehrenamtlich Tätige,

- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,

- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung,

- Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz,

- Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,

- Personen, die ein verpflichtendes Praktikum absolvieren,

- Personen, die ein freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums sowie begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren,

- Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder einer Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz,

- Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobs),

- Menschen mit Behinderungen in einem "arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis".

Was müssen Arbeitgeber beachten?

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Mindestlohn an ihre Arbeitnehmer zu zahlen. Dabei müssen sie folgende Punkte beachten:

- Überprüfung der Lohnabrechnungen: Sicherstellen, dass der gezahlte Lohn mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht.

- Anpassung der Arbeitsverträge: Gegebenenfalls müssen Arbeitsverträge angepasst werden, um sicherzustellen, dass der Mindestlohn eingehalten wird.

- Dokumentationspflichten: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer dokumentieren, um die Einhaltung des Mindestlohns nachweisen zu können.

Auftraggeberhaftung bei Subunternehmer

Die Auftraggeberhaftung besagt, dass ein Unternehmen, das einen Subunternehmer beauftragt, dafür haftet, dass dieser Subunternehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlt. Das bedeutet, dass der Auftraggeber im Falle eines Verstoßes des Subunternehmers gegen den Mindestlohn für die Folgen haftet und in Anspruch genommen werden kann.

Aufzeichnungsvorschriften

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Dies umfasst:

Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit: Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen. Nur wenn ein regelmäßiges Bruttomonatsentgelt von mehr als 4.176 Euro im Monat gezahlt wird, entfallen die Aufzeichnungsvorschriften. Das Gleiche gilt, wenn Beschäftigte in den letzten 12 Monaten beim selben Arbeitgeber monatlich mehr als 2.784 Euro verdienten.

Aufbewahrungspflicht

 Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Kontrollen durch Behörden

Die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten kann von den zuständigen Behörden überprüft werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder.

Weitere Informationen

erhalten Sie unter https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html

Tipp!

In Ihrem Einzelfall sprechen Sie bitte das Lohn-Team der Kanzlei an. Wir helfen Ihnen gerne!


Stand: 04. Dezember 2024


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

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Lohfeldstraße 19
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Telefon 036924 4809-0

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