Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer - Was ist ab 2025 neu?
Viele kleine Unternehmen sind als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Der § 19 des Umsatzsteuergesetzes macht es möglich.
Was gilt?
Umsätze von inländischen Unternehmern sind zukünftig steuerfrei, wenn ihr Gesamtumsatz
- im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten hat und
- und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschreitet.
Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen. Bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet.
Achtung! Steuerfalle
Für die Praxis besonders einschneidend: Zukünftig kommt es nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern ein tatsächliches Überschreiten des oberen Grenzwertes an. Damit braucht es zwar keine Prognose, der im laufenden Jahr erwarteten Umsätze mehr. Im Gegenzug kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung zukünftig nicht mehr bis zum Ende des Kalenderjahres anwenden, in dem er die obere Umsatzgrenze überschreitet.
Was ist zu beachten?
Der Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung tritt zukünftig unterjährig ein, wenn der Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt.
Der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) empfiehlt daher allen Kleinunternehmern und deren steuerlichen Beratern, zukünftig die Umsatzentwicklung genau im Blick zu behalten. Denn bereits der Umsatz, mit dem der Grenzwert von 100.000 Euro überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung.
Kleinunternehmer sollten nicht versäumen, diesen Umsatz zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer abzurechnen.
Aus Sicht des DStV-Steuerrechtsausschusses ist fraglich, ab wann nach Überschreitung des Grenzwertes erstmalig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben ist. Grundsätzlich sollte hier eine quartalsweise Voranmeldung abzugeben sein. Eine zeitnahe Klarstellung durch Bund und Länder, wie vom DStV in seiner Stellungnahme gefordert, ist wünschenswert.
Neue Frist für Verzicht
Bisher konnten Unternehmen bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Die Neufassung sieht vor, dass der Verzicht bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres, das auf den Besteuerungszeitraum folgt, erklärt werden kann. Damit möchte der Gesetzgeber grundsätzlich einen Gleichlauf mit der Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung für Unternehmer erreichen, die einen Steuerberater beauftragen.
Weniger Rechnungsvorgaben
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird ein neuer § 34a in die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung eingeführt. Diese Vorschrift ermöglicht Unternehmern, die die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, vereinfachte Rechnungen auszustellen.
Dies beinhaltet auch eine Ausnahme von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung. Kleinunternehmer sind demnach immer berechtigt, eine sonstige Rechnung (Papier, PDF, Word, etc.) auszustellen. Hierfür hatte sich der DStV bereits seit langem eingesetzt.
Kleinunternehmerregelung wird europäisch
Bisher konnten Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nur für inländische Umsätze anwenden. Zukünftig ist dies auch für Umsätze innerhalb des Gemeinschaftsgebietes möglich. Voraussetzung: Der im Gemeinschaftsgebiet erzielte Gesamtumsatz darf sowohl im vorangegangenen als auch im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschritten haben. Daneben muss der Ansässigkeitsstaat eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilen. Damit einher geht jedoch die bürokratische Pflicht, eine quartalsweise Umsatzmeldung abzugeben.
Ist die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung sinnvoll?
Wenn Sie hauptsächlich Waren und Leistungen an Nichtunternehmer erbringe und wenige Kosten und Investitionen aufwenden müssen, dann macht es Sinn, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen und auf die Umsatzsteuer zu verzichten. Sie verzichten damit auch, sich die ausgegebene Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug vom Finanzamt zu holen.
Wenn Sie dagegen Waren und Leistungen vorwiegend an Unternehmer erbringen, dann empfiehlt es sich eine Umsatzsteuerpflicht anzustreben. Sie vereinbaren mit den Kunden Nettopreise und berechnen die Umsatzsteuer darauf. Die Kunden können sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt holen. Sie müssen zwar die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, haben diese aber zusätzlich zum Nettowert von Ihren Kunden erhalten. Als wirtschaftlichen Vorteil haben Sie den Vorsteuerabzug aus Ihren eigenen Kosten.
Tipp!
Das sollte immer individuell geprüft werden. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.
Stand: 11. Dezember 2024
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
Karsten Krause - Steuerberater
Adresse
Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg
Telefon 036924 4809-0
E-Mail info@krause-steuerberater.de