Wie werden Spenden steuerlich behandelt?

Wie werden Spenden steuerlich behandelt?

Steuertipps & News Januar 2025

Wie werden Spenden steuerlich behandelt?

Trotz schwieriger wirtschaftlicher Lage ist die Bereitschaft der Unternehmen ungebrochen, mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Organisationen, Einrichtungen, Vereine und Verbände mit Spenden zu unterstützen. Auf der anderen Seite sind diese auf Spenden angewiesen. Geld- und Sachspenden leisten einen wertvollen Beitrag, um unsere Gesellschaft am Laufen zu halten. In den News aus August 2023 haben wir bereits beleuchtet, was aus Sicht der gemeinnützigen Vereine beim Erhalt von Spenden zu beachten ist. Mit diesem Beitrag erfolgt dies aus Sicht der Unternehmen.

Spende oder Sponsoring

Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich bei einer Zuwendung in Geld oder einem Sachwert um eine Spende oder um Sponsoring handelt. Wird für diese Zuwendung seitens des Empfängers eine Gegenleistung geboten (z. B. Werbung), dann handelt es sich nicht mehr um eine Spende, sondern um Sponsoring. Es darf keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Vielmehr muss der Empfänger eine Rechnung stellen.

Eine Spende ist immer eine freiwillige Zahlung ohne Gegenleistung und nur für den gemeinnützigen Bereich getätigt werden. Spendet das Unternehmen z. B. einen Kühlschrank für die Sportlergaststätte (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des gemeinnützigen Vereins), ist diese Spende nicht abziehbar und es darf auch keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

Geldspende oder Sachspende?

Außerdem wird zwischen der Zuwendung eines Geldbetrages (Geldspende) und der Zuwendung einer Sache (Sachspende) unterschieden. Bei einer Sache kann es sich z. B. um Ware oder um ein Wirtschaftsgut handeln. Wiederum ist es wichtig, ob diese Spende aus dem Privatvermögen oder aus dem Betriebsvermögen des Spenders kommt.

Geldspende

Das Einfachste ist eine Geldspende. Das Unternehmen überweist einen Geldbetrag und erhält dafür eine Spendenbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Für Geldspenden bis 300 Euro reicht ein einfacher Zahlungsnachweis aus (Überweisung oder Kontoauszug). Diese Spende kann in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Das Gleiche gilt für Geldspenden von privaten Personen. Bei Einzelunternehmen spielt es keine Rolle, ob die Geldspende aus dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen kommt. Letztendlich kann die Spende in beiden Fällen in der Einkommensteuererklärung des Unternehmers als Sonderausgaben abgezogen werden.

Sachspende

Komplizierter verhält es sich bei Sachspenden. Spendet das Unternehmen eine Ware oder ein Wirtschaftsgut, dann muss dies erst aus dem Betriebsvermögen entnommen werden und erhöht somit den Gewinn und die Umsatzsteuer. Somit wirkt sich die gespendete Sache sowohl beim Gewinn mindernd (beim Einkauf), als auch Gewinn erhöhend (bei der Entnahme) aus und ist damit in der Bilanz des Spenders neutral. Dann kann der Empfänger für den gleichen Wert eine Spendenbescheinigung ausstellen, mit der die Spende in der Steuererklärung geltend gemacht wird.

Der Wert entspricht dem Einkaufspreis und muss durch Vorlage von Einkaufsrechnungen nachgewiesen werden. Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens gespendet, dann ermittelt sich der Wert für Entnahme und Spende nach dem üblichen Verkaufspreis oder dem Buchwert.

Sonderregelung gibt es beim Spenden von verbrauchten Wirtschaftsgütern oder verbrauchte Ware, die oft z. B. an die gemeinnützigen Tafeln gespendet wird.

Beispiel

Wir bekommen oft Anfragen, wenn Unternehmen einem Sportverein z. B. Trikots spenden möchten. Als Gegenleistung bietet der Verein an, dass ein Schriftzug des Unternehmens als Werbung auf der Vorderseite der Trikots angebracht wird. Verein und Unternehmen werden sich darüber einig.

Wie wird das abgerechnet?

1. Möglichkeit:

Die Rechnung für die Trikots geht an das Unternehmen. (Bitte beachten: Damit wird das Unternehmen auch Eigentümer der Trikots). Das Unternehmen kann die Vorsteuer ziehen, da es sich um eine betriebliche Ausgabe handelt und verbucht den Nettobetrag als Werbekosten in die Betriebsausgaben.

2. Möglichkeit:

Der Verein schafft die Trikots an und stellt dem Unternehmen eine Rechnung für Werbung. Überschreitet der Verein mit seinen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen die Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG nicht, erfolgt kein Ausweis von Umsatzsteuer in der Rechnung. Das Unternehmen hat demnach auch keinen Vorsteuerabzug.

Was geht nicht?

Das Unternehmen überweist den Rechnungsbetrag an den Verein und erhält eine Spendenbescheinigung. Auch wenn der Verein die Spendeneinnahme dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Sport“ zuordnen könnte, liegt hier eine Gegenleistung für Werbung vor (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Es handelt sich nicht mehr um eine Spende, sondern um Sponsoring. Das Gleiche gilt auch für eine beabsichtigte Sachspende der Trikots.

Keine Spende bei unentgeltlichen Leistungen

Keine Spende liegt vor, wenn Unternehmen eine Leistung erbracht haben und möchten dafür eine Spendenbescheinigung. Oft wird dies mit den sogenannten Aufwandsspenden verwechselt.

Aufwandsspenden liegen nur vor, wenn Vereinsmitglieder z. B. Fahrtkosten oder andere Auslagen verzichten und diese dem Verein spenden.

Erbringt ein Unternehmen eine unentgeltliche Leistung, darf dafür keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. Hier bietet sich als Lösung an, dem Spendenempfänger eine Rechnung zu stellen, die von ihm bezahlt wird, um das Geld im Anschluss zurück zu spenden.

Tipp!

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Stand: 29. Januar 2025


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Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

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