Arbeitsverträge auch digital möglich
Was ist neu?
Die inzwischen abgewählte Bundesregierung hat kurz vor dem „Ampel aus“ das IV. Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. In diesem Gesetz wurde die Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge aufgehoben.
Ab 01.01.2025 können Arbeitsverträge auch digital, d.h. mit einem unterschriebenen PDF per E-Mail, rechtsgültig geschlossen werden. Dazu reicht eine einfache Signatur.
Gibt es Ausnahmen?
Dies gilt für alle Arbeitsverträge mit folgenden Ausnahmen:
- Das Unternehmen gehört zu den Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen nach § 2a Abs. 1 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz (Baugewerbe, Bauhilfsgewerbe, Gebäudereinigung, Innenreinigung, Gaststättengewerbe, Personenbeförderung, Abfallentsorgung, Veranstaltungsservice, Personenbetreuung, Pflege- und Betreuungsdienste, Landwirtschaft)
- Es wird ein Wettbewerbsverbot vereinbart.
- Die Arbeitnehmerseite besteht auf einen Arbeitsvertrag in Papierform.
Sonderregelungen gibt es dabei für die Vereinbarung einer Altersbefristung.
Einhaltung des Arbeitsnachweisgesetzes
Mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages wird der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen nach dem Arbeitsnachweisgesetz hinfällig.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Kanzlei keine Rechtsberatung durchführt. Bei konkreten Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
Stand: 12. März 2025
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
Karsten Krause - Steuerberater
Adresse
Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg
Telefon 036924 4809-0
E-Mail info@krause-steuerberater.de