Geschenke, Bewirtungskosten etc. - Besondere Aufzeichnungspflichten beachten!

Geschenke, Bewirtungskosten etc. - Besondere Aufzeichnungspflichten beachten!

Steuertipps & News März 2025

Geschenke, Bewirtungskosten ... - Besondere Aufzeichnungspflichten beachten!

Unternehmer, die ihren Gewinn in Form einer Einnahmen–Überschuss–Rechnung ermitteln, müssen keine Buchführung, sondern nur steuerliche Aufzeichnungen erstellen. Aber auch dafür sind bestimmte Regeln zu beachten.

Eine wichtige Regel ist die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 Einkommensteuergesetz. Darin wird festgelegt, dass folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden können, diese müssen aber einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Dazu gehören:

- Aufwendungen für Geschenke an Kunden und Geschäftspartner mit einem Wert bis 50 Euro brutto,

- Aufwendungen für die Bewirtung von Kunden und Geschäftspartner,

- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Bei vielen Unternehmer gehören Geschenke an Kunden und Geschäftspartner und die Bewirtung im Rahmen von Geschäftsessen zu einem erfolgreichen Business dazu. Deshalb sollte man die Steuerersparnis der Aufwendungen nicht verschenken, sondern steuerlich geltend machen.

Tipp!

Bitte beachten Sie die besonderen Aufzeichnungspflichten!

Bewirtungskosten

Bewirtungskosten für ein Geschäftsessen liegen vor, wenn Unternehmer mit Geschäftspartnern essen gehen und dort geschäftliche Angelegenheiten besprechen. Für den Nachweis ist ein Bewirtungsnachweis auszufüllen.

Tipp!

Haben Sie nur einen Restaurantbeleg, aber keinen Bewirtungsnachweis, dann können Sie diesen unter https://krause-steuerberater.de/downloads.php herunterladen.

Dann können 70 % der Restaurantrechnung steuerlich geltend gemacht werden. Die Vorsteuer können Sie in voller Höhe ziehen.

Grundsätzlich kann Verpflegung nicht steuerlich geltend gemacht werden. Bei einer Bewirtung können aber auch Aufwendungen für den Einkauf von Lebensmitteln für ein zu Hause zubereitetes Essen steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Bewirtungsnachweis.

Viele Unternehmen führen Veranstaltungen für Kunden und Geschäftspartner durch. Diese dienen dazu, Kontakte zu knüpfen und Geschäftsbeziehungen zu pflegen und zu vertiefen. Werden dort Speisen und Getränke gereicht, dann handelt es sich auch um Bewirtungsaufwendungen. Diese sind getrennt von den übrigen Kosten der Veranstaltung zu verbuchen.

Geschenke

Ein wenig komplizierter verhält es sich bei Geschenken. Seit diesem Jahr können Geschenke bis zu einem Wert von 50 Euro brutto als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dabei ist aber folgendes zu beachten:

Grundsätzlich hat der Empfänger des Geschenks den Wert in seiner Einkommensteuererklärung zu versteuern. Deshalb muss der Name des Beschenkten auf dem Beleg aufgeführt werden.

Um das zu vermeiden, kann der Schenker eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 30 % auf des Wertes des Geschenkes (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) abführen. Dies ist möglich bei Geschenken bis zu 10.000 € im Jahr. Die pauschale Lohnsteuer ist in der Lohnsteueranmeldung zu erfassen.

Steuerspar-Tipp!

Bei Geschenken an Geschäftspartner, die diese betrieblich nutzen können, entfällt die Steuerpflicht

Stand: 19. März 2025


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

E-Mail info@krause-steuerberater.de

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