Digitales E-Rezept: Wichtige Neuerungen für Ihre Steuererklärung

Digitales E-Rezept: Wichtige Neuerungen für Ihre Steuererklärung

Steuertipps & News Juni 2025

Digitales E-Rezept: Wichtige Neuerungen für Ihre Steuererklärung

Warum ändert sich die Nachweispflicht für Krankheitskosten?

Die Einführung des elektronischen Rezepts (E-Rezept) markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung im Gesundheitswesen Deutschlands. Ab Januar 2024 erhalten gesetzliche Versicherte ihre Rezepte digital, was einen direkten Einfluss auf die Dokumentationsanforderungen bei der Steuererklärung hat.

Diese Änderung beeinflusst insbesondere die Belegpflicht, die für den steuerlichen Nachweis medizinischer Ausgaben notwendig ist. Bisher mussten beim Finanzamt Rezepte in Papierform vorgelegt werden. Doch mit dem Wegfall der altbekannten Papierrezepte und der Umstellung auf die elektronische Variante sind neue Regelungen in Kraft getreten.

Welche Anforderungen gibt es für den Nachweis beim Finanzamt?

Um Arzneimittelausgaben in der Steuererklärung geltend machen zu können, ist es ab 2025 erforderlich, einen detaillierten Apothekenkassenbeleg vorzulegen. Dieser muss verschiedene Angaben enthalten, um die Ausgaben korrekt nachzuweisen. Grundlage hierfür ist ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. November 2024 (GZ IV C3-S 2284/20/10002:005), das die steuerliche Nachweisführung im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Belastungen präzisiert. Folgende Angaben sind laut diesem Schreiben erforderlich:

• Name des Patienten: Um die Zuordnung zum Steuerpflichtigen sicherzustellen, muss der Beleg den Namen der Person ausweisen, die Medikamente bezogen hat

• Name des Medikaments: Der Beleg muss das verschriebene Arzneimittel spezifisch benennen

• Preis und Zuzahlungsbetrag: Die vollständigen Kosten sowie der persönliche Zuzahlungsbetrag müssen aufgeführt werden

• Art des Rezepts: Ob es sich um ein E-Rezept oder ein anderes handelt, muss ebenfalls klar ersichtlich sein

Wie können Versicherte die Nachweise in Apotheken erhalten?

Apotheken haben ihre Systeme entsprechend angepasst, um den Anforderungen an die Belegerstellung gerecht zu werden. Sollte der Name des Patienten auf dem Beleg fehlen, kann diese auf Nachfrage elektronisch übermittelt werden. Einige Apotheken bieten bereits die Möglichkeit an, Jahreszusammenfassungen der Einkäufe Zuzahlungen auszustellen, die alle relevanten Informationen enthalten.

Was gilt für elektronische und private Krankenversicherungen?

Auch privat Versicherte müssen die Veränderungen beachten. Für sie können Rechnungen der Online-Apotheke als Nachweis genutzt werden, sofern sie dieselben Informationsanforderungen wie der Kassenzettel erfüllen.

Übergangsregelung 2024: Was ist noch erlaubt?

Für die Einkommensteuererklärung 2024 hat das Bundesfinanzministerium eine Übergangsregelung geschaffen. Hierbei werden Quittungen anerkannt, auch wenn der Name der steuerpflichtigen Person fehlt. Diese Regelung gilt jedoch nur für Belege des Jahres 2024. Daher ist es ratsam, künftig Belege entsprechend den neuen Vorgaben zu sammeln. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. November 2024 bestätigt diese Übergangsregelung.

Schlussfolgerung

Diese Anpassungen erfordern eine aktive Mitwirkung der Patienten, um korrekte Belege für steuerliche Absetzbarkeiten zu sichern. Die rechtzeitige Anpassung an diese neuen Anforderungen stellt sicher, dass Krankheitskosten auch weiterhin korrekt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Achten Sie darauf, dass Ihre Apothekenbelege ab 2025 alle erforderlichen Angaben enthalten, um Komplikationen bei der Steuererklärung zu vermeiden.

Wesentliche Punkte zusammengefasst:

• ab 2025 ist der Name des Patienten auf dem Apothekenbeleg erforderlich.

• der Beleg muss das Medikament, den Preis, den Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezepts ausweisen

• Apotheken bieten Lösungen zur Erstellung steuerkonformer Belege an.

• Übergangsregelung für das Jahr 2024: Belege ohne Namensangabe werden akzeptiert (siehe Schreiben des BMF vom 26.11.2024)

• konsultieren Sie bei Fragen Ihren Steuerberater oder das Bundesministerium der Finanzen

Stand: 17. Juni 2025


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

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