Kurzarbeitergeld - Hilfe in herausfordernden Zeiten
In der aktuellen wirtschaftlichen Situation stehen viele Unternehmen vor der Herausforderung, Aufträge zu sichern und gleichzeitig ihre Belegschaft zu halten. Eine zentrale Maßnahme zur Unterstützung in schwierigen Zeiten ist das Kurzarbeitergeld (KUG).
Wer ist berechtigt, Kurzarbeitergeld zu erhalten?
Kurzarbeitergeld steht nicht nur großen Unternehmen zur Verfügung. Bereits Unternehmen mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten können diese Förderung beantragen. Dies ist besonders für kleine und mittelständische Betriebe und Selbständige relevant. Arbeitgeber können KUG beantragen, wenn aufgrund betrieblicher Umstände die Arbeitszeit vorübergehend reduziert werden muss.
Welche Arten von Kurzarbeitergeld gibt es?
Es gibt verschiedene Formen des Kurzarbeitergelds, die jeweils unterschiedlichen Bedarfslagen entsprechen:
- Konjunkturelles Kurzarbeitergeld: Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund fehlender Aufträge.
- Saison-Kurzarbeitergeld: Einsetzbar in der Baubranche während der Schlechtwetterphase oder bei extremen Temperaturen (Schlechtwettergeld).
- Transfer-Kurzarbeitergeld: Unterstützt Unternehmen bei Umstrukturierungen oder Betriebsübergaben.
Wo und wie wird das Kurzarbeitergeld beantragt?
Um Kurzarbeitergeld zu beantragen, muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen lassen. Dies kann online über das Portal „E-Services“ der Agentur geschehen. Die Anzeige sollte spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt, eingereicht werden.
Wann ist die Beantragung von Kurzarbeitergeld sinnvoll?
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und dieser nicht vermeidbar ist. Arbeitgeber müssen nachweisen, dass der Arbeitsausfall vorübergehend und durch wirtschaftliche Gründe oder durch unabwendbare Ereignisse wie Naturkatastrophen verursacht wurde. Mindestens ein Drittel der Belegschaft muss einen Einkommensverlust von mehr als 10 Prozent verursachen. Arbeitgeber sollten vor der Beantragung alle anderen Möglichkeiten prüfen, etwa die Gewährung von Urlaub oder die Reduzierung von Überstunden.
Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet und wie lange kann es bezogen werden?
Die Höhe des Kurzarbeitergelds richtet sich nach dem Nettolohnverdienst. Gemäß § 105 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) wird das Kurzarbeitergeld als Prozentwert der Nettoentgeltdifferenz berechnet. Üblicherweise sind dies 60 Prozent, die auf 67 Prozent erhöht werden, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt. Der Arbeitgeber zahlt im Voraus den vollen Lohn und das Kurzarbeitergeld, das später von der Arbeitsagentur erstattet wird. Für 2025 gibt es eine Sonderregelung, die den Bezugszeitraum auf bis zu 24 Monate verlängert, was angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen Bedingungen beschlossen wurde.
Wesentliche Punkte im Überblick:
- Der Anspruch für Betriebe besteht bereits ab einem sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter.
- Kurzarbeit kann aus konjunkturellen, saisonalen oder betrieblichen Gründen angeordnet werden.
- Anträge erfolgen über die Bundesagentur für Arbeit, vorzugsweise online.
- Mindestens ein Drittel der Belegschaft muss von einem Einkommensverlust betroffen sein.
- Die Bezugsdauer wurde im Jahr 2025 vorübergehend auf 24 Monate verlängert.
Diese Informationen sollen Ihnen helfen, die aktuellen Möglichkeiten der staatlichen Unterstützung bestmöglich zu nutzen und Ihre Mitarbeiter im Betrieb zu halten.
Tipp!
Für konkrete Fragen zur Beantragung steht Ihnen das Lohn- & Gehalts-Team der Kanzlei gerne zur Verfügung.
Stand: 09.07.2025
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
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