Anwendung des § 13b UStG im Baugewerbe: Was sollten Sie wissen?

Anwendung des § 13b UStG im Baugewerbe: Was sollten Sie wissen?

Steuertipps & News Juli 2025

Anwendung des § 13b UStG im Baugewerbe: Was sollten Sie wissen?

Was ist der § 13b UStG und für wen gilt er?

§ 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) regelt, wer die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen zahlen muss. Normalerweise stellt der leistende Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer und führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Doch nach § 13b UStG wird die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übertragen, wenn dieser selbst Unternehmer ist und regelmäßig Bauleistungen erbringt. Das heißt, der leistende Unternehmer stellt eine Rechnung und weißt dort mit Vermerk auf den § 13b UStG keine Umsatzsteuer aus. Der Rechnungsempfänger müsste die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, kann aber in gleicher Höhe einen Vorsteueranspruch geltend machen, so dass sich keine Zahlung ergibt.

Dies betrifft vor allem das Baugewerbe, also das Arbeiten von Unternehmen, die Bauleistungen erbringen, an Gebäuden oder integrierten Objekten wie Maschinen. Diese Regelung vereinfacht für viele die Steuerabwicklung und reduziert das Risiko von Steuerverlusten, indem sie klärt, dass in bestimmten Fällen der Empfänger einer Bauleistung die Steuer direkt mit dem Finanzamt verrechnet.

Welche Nachweise werden benötigt?

Unternehmer, die Bauleistungen erbringen, sollten bei der Rechnungsstellung nach § 13b UStG auf eine gültige Bescheinigung des Leistungsempfängers achten. Dieser Nachweis ist entscheidend für die korrekte Versteuerung und dient als Grundlage für die weitere Vorgehensweise.

Wann darf eine Rechnung nach § 13b UStG ausgestellt werden?

Eine solche Rechnung kann erstellt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind:

- Sie führen Reparatur- oder Wartungsarbeiten an einem Bauwerk für einen anderen Unternehmer durch und der Nettobetrag hierfür übersteigt 500,00 €.

- Im Falle von Wartungsarbeiten müssen außerdem Teile des Bauwerks verändert oder ausgetauscht werden. Bauwerke umfassen dabei Gebäude sowie integrierte Objekte wie Ausstattungsgegenstände und Maschinen.

Wer ist Steuerschuldner und worauf ist zu achten?

Als Steuerschuldner gilt der Leistungsempfänger, wenn er ein Unternehmer ist, der regelmäßig Bauleistungen erbringt. Bauleistungen müssen dabei mindestens 10 % des gesamten Umsatzes ausmachen und umfassen auch spezialisierte Tätigkeiten wie Gebäudereinigungen oder die Installation von Photovoltaikanlagen.

Eine solche Rechnungslegung an Privatpersonen oder an nichtunternehmerische Bereiche öffentlicher Körperschaften ist ausgeschlossen. Ausnahme: Die Privatperson ist selbst bauleistender Unternehmer und lässt zum Beispiel Bauleistungen an seinem Wohnhaus durchführen (typische Anwendungsfälle sind Dachsanierungen oder Fassadenanstriche). In diesem Fall muss trotzdem der §13b UStG angewandt werden.

Wie muss eine Rechnung nach § 13b UStG gestaltet sein?

Bei der Erstellung der Rechnung sind die üblichen Rechnungsangaben erforderlich (vgl. dazu auch unsere Webseite unter

https://krause-steuerberater.de/content/9/assets/Uebersicht-ordnungsgemaesse-Rechnung-Lieferung-Inland.pdf

Zudem muss ein Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft enthalten sein, beispielsweise „Steuerschuldner ist Leistungsempfänger gem. § 13b UStG“. Wichtig ist, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, sondern nur der Nettobetrag angegeben wird.

Zusammenfassung:

- Eine gültige Bescheinigung des Leistungsempfängers ist erforderlich.

- Der Nettobetrag muss 500,00 € überschreiten (bei Arbeiten am Bauwerk).

- Steuerschuldnerschaft beim bauleistenden Unternehmer, wenn 10 % Umsatz in Bauleistungen.

- Rechnung ohne Umsatzsteuerangabe mit Hinweis zum §13b UStG erstellen.

- Keine § 13b Rechnung für Leistungen an Privatpersonen oder nichtunternehmerische öffentliche Stellen mit einer Ausnahme (siehe oben).

Stand: 16. Juli 2025


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