Neues zur Sozialversicherungspflicht von Honorar-Lehrkräften: Was sollten Sie wissen?

Neues zur Sozialversicherungspflicht von Honorar-Lehrkräften: Was sollten Sie wissen?

Steuertipps & News August 2025

Neues zur Sozialversicherungspflicht von Honorar-Lehrkräften: Was sollten Sie wissen?

Das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichtes

Das Herrenberg-Urteil bezieht sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 10. Oktober 2017 (Az. B 12 R 3/16 R). Das Gericht entschied in diesem Urteil, dass Honorar-Lehrkräfte, die regelmäßig und dauerhaft bei einem Bildungsträger tätig sind, grundsätzlich als abhängig beschäftigt einzuordnen sind und somit sozialversicherungspflichtig sind – insbesondere in der Renten- und Krankenversicherung.

Der entscheidende Punkt war, dass die tatsächlichen Verhältnisse der Tätigkeit – insbesondere die Dauer, die Art der Weisungsabhängigkeit und die Eingliederung in den Betriebsablauf – maßgeblich sind. Das Gericht stellte fest, dass eine Selbstständigkeit nur dann vorliegt, wenn die Lehrkraft eigenverantwortlich tätig ist, eigene Betriebsmittel nutzt und keine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers besteht. Das könnte viele Honorar-Lehrkräfte betreffen, die z.B. fest in den Ablauf von Bildungsträgern eingegliedert sind, wie zum Beispiel bei den Volkshochschulen, Musikschulen oder freien Trägern.

Das Herrenberg-Urteil hat die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung für Honorar-Lehrkräfte deutlich verschärft. Es hat dazu geführt, dass viele Lehrkräfte, die bisher angenommen haben, selbständig zu arbeiten, in der Praxis als abhängig Beschäftigte eingestuft werden, wenn sie regelmäßig und dauerhaft bei einem Bildungsträger tätig sind.

Die Entscheidung beeinflusst die sozialversicherungsrechtliche Einstufung und kann zu Nachforderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen führen. Bildungsträger und Lehrkräfte müssen daher genau prüfen, ob die Tätigkeit eher selbstständig oder abhängig beschäftigt ist.

Neue Übergangsregelung

Als Reaktion auf das Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichtes wurde durch den Gesetzgeber eine Übergangsregelung eingeführt, die den Honorar-Lehrkräften mehr Sicherheit bietet. Bis zum 31.12.2026 entsteht keine Versicherungspflicht, wenn die Bildungseinrichtung und die Lehrkräfte gemeinsam im Rahmen des Vertragsschlusses von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und diese der Einstufung zugrunde gelegt wurde.

Welche Schritte sollten Sie zur Überprüfung und Anpassung bestehender Verträge unternehmen?

Um von der neuen Regelung zu profitieren, sollten zunächst die aktuellen Verträge überprüft werden. Es ist entscheidend, dass eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung getroffen wird, die die selbstständige Tätigkeit bestätigt. Diese sollte von beiden Vertragsparteien dem Vertrag beigefügt werden, um zukünftige Unsicherheiten vorzubeugen.

Zustimmungserklärung gemäß § 127 SGB

Darüber hinaus muss eine gesonderte Zustimmungserklärung abgeben werden, die die Zustimmung zur Einstufung als selbstständige Tätigkeit präzise dokumentiert. Diese Erklärung erfolgt von der Honorarkraft und ist unterschiedlich zu adressieren.

Hat ein Statusfeststellungsverfahren vom zuständigen Sozialversicherungsträger stattgefunden, dann ist der Sozialversicherungsträger der Adressat der Zustimmungserklärung. Hat noch kein Statusfeststellungsverfahren stattgefunden, dann ist der Bildungsträger, als Auftraggeber, der Adressat.

Die Zustimmungserklärung sollte die Erklärung enthalten, dass die Übergangsregelung nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV in Anspruch genommen wird, und dass die Tätigkeit bis zum 31.12.2026 nicht als sozialversicherungspflichtig qualifiziert werden soll, selbst wenn ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wurde oder noch aussteht. Außerdem ist dort aufzunehmen, dass die Zustimmungserklärung freiwillig und in voller Kenntnis der gesetzlichen Regelungen erteilt wird. Diese Zustimmungserklärung sollte den Vertragsunterlagen beigefügt werden.

Was ist bei neuen Verträgen zu beachten?

Bei neuen Vertragsabschlüssen sollten die Anforderungen der Übergangsregelung direkt berücksichtigt werden. Eine vertragliche Klausel, die die selbstständige Tätigkeit klar anerkennt, sollte enthalten sein, um langfristige Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Was ist langfristig zu tun?

Langfristig sollte die Zusammenarbeit so gestaltet werden, dass eine selbständige Tätigkeit angenommen werden kann. Zu überprüfen sind die organisatorischen Abläufe beim Bildungsträger auf die Frage, ob eine Eingliederung der Lehrkraft in den Betriebsablauf dort vorliegt. Wenn eine Eingliederung notwendig ist, um einen reibungslosen Lehrbetrieb zu gewährleisten, dann sollte eine sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung begründet werden, um ein späteres Haftungsrisiko zu minimieren.

Wesentliche Punkte zusammengefasst:

• Die Übergangsregelung bis zum 31.12.2026 erfordert eine Bestätigung der selbständigen Tätigkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht.

• Bestehende Verträge sollten dazu ergänzt werden.

• Außerdem ist eine gesonderte, unterschriebene Zustimmungserklärung erforderlich.

• Neue Verträge sollten eine ausdrückliche Klausel zur Selbstständigkeit enthalten.

• Eine langfristige Planung der Vertragsgestaltung kann helfen, zukünftige Risiken zu minimieren.

Hinweis!

Sozialversicherungsfragen sind Rechtsfragen über die die Kanzlei nur im Zusammenhang mit der steuerlichen Tätigkeit beraten darf. Zu Einzelheiten der vorgenannten Regelung, insbesondere auch bei Vertragsgestaltungen, lassen Sie sich bitte rechtsanwaltlich beraten.

Stand: 30. Juli 2025


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

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