Neuerungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen ab 2025

Neuerungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen ab 2025

Steuertipps & News August 2025

Neuerungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen ab 2025

Warum Unterhaltszahlungen steuerlich absetzbar sind?

Unterhaltszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Dies bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ihre Steuerlast zu verringern, indem sie finanzielle Unterstützung für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen in der Einkommensteuererklärung angeben. Dazu gehören zum Beispiel Familienmitglieder, die finanziell abhängig sind.

Welche Änderungen gibt es ab 2025 bei Barzahlungen?

Bis Ende 2024 wurden sowohl Überweisungen als auch Barzahlungen als absetzbare Unterhaltsleistungen akzeptiert. Oftmals kam es jedoch zu Streitigkeiten, insbesondere wenn Bargeld ins Ausland zu unterstützenden Angehörigen mitgenommen und dort übergeben wurde.

Beachte!

Ab dem Jahr 2025 werden nur noch unbare Geldzuwendungen, wie Überweisungen auf das Konto der unterhaltenen Personen, anerkannt. Diese Anpassung wurde durch den Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 festgelegt.

Welche Voraussetzungen müssen außerdem für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen erfüllt werden?

Unterhaltsleistungen können geltend gemacht werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

• Der Steuerpflichtige ist gesetzlich zur Unterstützung der betreffenden Person verpflichtet.

• Ein entsprechender Antrag wird über die Steuererklärung mit der Anlage „Unterhalt“ gestellt.

• Die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person wird angegeben.

• Es besteht kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld für die betroffene Person.

• Die unterhaltene Person hat kein oder nur ein geringes Vermögen, das maximal bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro betrachtet wird. Hausrat und ein angemessenes Hausgrundstück werden dabei nicht berücksichtigt.

Wie hoch ist der absetzbare Höchstbetrag?

Für das Jahr 2024 beträgt der Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterhaltskosten 11.784 Euro. Zusätzlich können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der unterstützten Person berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag vermindert sich jedoch um alle Einkünfte der unterstützten Person, die 624 Euro im Jahr übersteigen.

Was gilt für Sachunterhalt?

Die neuen Regelungen betreffen nur Geldzuwendungen. Sachunterhalt kann weiterhin abgesetzt werden. Darüber hinaus bleibt bestehen, dass das Finanzamt für im Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Personen ohne weitere Nachweise von einem vollständigen Unterhaltsaufwand ausgeht.

Beim Abzug von Sachunterhalt sind einige Aspekte zu beachten, damit die Leistungen korrekt steuerlich geltend gemacht werden können:

• Direkte Unterstützung im Haushalt: Wenn die unterhaltsberechtigte Person im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, geht das Finanzamt in der Regel davon aus, dass der volle Unterhaltsaufwand im Rahmen des Höchstbetrages ohne detaillierte Nachweise – auch pauschal – anerkannt wird. Dies vereinfacht die Absetzbarkeit, da kein Einzelnachweis erforderlich ist.

• Art der Sachleistungen: Sachunterhalt umfasst alle Arten von Sachleistungen, die zur Lebensführung der unterstützten Person beitragen, wie zum Beispiel die Bereitstellung von Wohnraum, Ernährung oder Kleidung.

• Besondere Regelungen und gemeinsame Nachweise: Wenn dies nicht im Haushalt erfolgt, könnten Nachweise erforderlich sein, je nach Art und Umfang der Unterstützung. Diese Nachweise dienen zur Absicherung, dass die geleisteten Sachunterhalte auch tatsächlich erbracht wurden.

• Keine Änderungen zur Barzahlungsregelung: Die Verschärfung der Regelung bezüglich Geldzuwendungen betrifft nicht den Sachunterhalt. Für diese gelten weiterhin die bisherigen Regelungen, die keine Belege für jeden einzelnen Artikel oder jede Dienstleistung erfordern, solange allgemeine Voraussetzungen erfüllt sind.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

- Ab 2025 werden nur noch unbare Unterhaltszahlungen steuerlich anerkannt.

- Der Höchstbetrag für absetzbare Unterhaltsleistungen beträgt 2024 11.784 Euro.

- Die unterstützte Person darf höchstens ein geringes Vermögen von 15.500 Euro besitzen.

- Für den Sachunterhalt gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.

- Diskussionen um Barzahlungen werden vermieden, da nur noch Überweisungen anerkannt werden.

Tipp!

Für Fragen im Einzelfall stehen die Mitarbeiterinnen der Kanzlei gerne zur Verfügung! Wir beraten Sie gerne!

Stand: 06. August 2025


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

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