Was gilt bei der Versteuerung von PV-Anlagen
Viele sind der Meinung, dass bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage keine Steuerpflicht besteht. Das kann der Fall sein, ist aber in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Nachfolgend wird ein Überblick über die aktuellen Regelungen gegeben.
Welche Regelungen gelten derzeit bei der Einkommensteuer für PV-Anlagen?
Für Anlagen, die bis zum 31.12.2024 angeschafft wurden, gilt eine Steuerbefreiung von Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen
- auf Einfamilienhäusern, einschließlich Nebengebäuden, oder auf nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kWp und
- auf sonstigen Gebäuden mit einer Bruttoleistung von bis zu 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit,
- insgesamt 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.
Für Anlagen, die ab dem 01.01.2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt eine Steuerbefreiung von Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen
- auf an oder in Gebäuden, einschließlich Nebengebäuden, mit einer Bruttoleistung bis zu 30 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit,
- insgesamt 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.
Welche Prüfschritte sind vor der Einordnung der Anlage nötig?
Vor der steuerlichen Beurteilung empfiehlt sich eine Prüfung:
- Liegt eine günstige PV-Anlage vor?
- Handelt es sich um eine Alt- oder Neuanlage?
- Aus wie vielen Einheiten besteht das Gebäude?
- Werden die Obergrenzen (30 kWp je Einheit, 100 kWp insgesamt) eingehalten?
- Welche Einnahmen sind steuerfrei (ab 01.01.2022)?
Welche Einnahmen sind bei begünstigten Anlagen steuerfrei?
Steuerfrei sind folgende Einnahmen:
- die Einspeisevergütung,
- Entgelte für Stromlieferungen (z. B. an Mieter),
- Vergütung für Ladevorgänge von Elektro-/Hybridfahrzeugen,
- Zuschüsse, vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer sowie
- Veräußerungserlöse der PV-Anlage (mit Ausnahmen bei Betriebsvermögen anderer Betriebe).
Gibt es besondere Regelungen zum Betriebsvermögen und zur Gewinnermittlung?
Trotz Steuerbefreiung handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Demnach sind PV-Anlagen grundsätzlich Betriebsvermögen. Für begünstigte Anlagen entfällt in der Regel die Pflicht zur Gewinnermittlung. Außerdem besteht ein Betriebsausgabenabzugsverbot.
Wird der Strom zu mehr als 50 % in einem anderen Betrieb verbraucht, gehört die Anlage zum notwendigen Betriebsvermögen dieses Betriebes (einheitlicher Betrieb). Eine Zuordnung als gewillkürtes Betriebsvermögen ist bei stromintensiven Betrieben möglich.
Bei steuerpflichtigen (Alt-)Anlagen ist die Liebhaberei zu prüfen.
Die frühere Lieferfiktion für Strom bei Anlagen vor dem 01.04.2012 entfällt.
Welche Rechte und Pflichten sind außerdem zu beachten?
Installationsunternehmen müssen eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer vorlegen.
Für das Laden von Pkw können Pauschalen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben genutzt werden.
Für Handwerkerleistungen gibt es keinen Steuerbonus, da die PV-Anlage Betriebsvermögen darstellt.
Wie sind die umsatzsteuerlichen Regelungen zu unterscheiden?
Seit 01.01.2023 sind Lieferungen und Installationen von PV-Anlagen bis 30 kWp zwar weiterhin steuerbar und steuerpflichtig, unter bestimmten Voraussetzungen aber gilt 0% Umsatzsteuer (USt) für die Lieferung und Installation der Anlage und deren wesentlichen Komponenten an Betreiber für PV-Anlagen, wenn
- die Bruttoleistung max. 30 kWp beträgt oder
- die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden (vgl. §§ 4 Nr. 11b, 14-18, 20-25, 27 und 29 UStG sowie § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG oder für hoheitliche oder ideelle Tätigkeiten (z.B. Arzt, Einrichtung für Betreuung oder Pflege, Theater, Orchester, Museum, Zoo, Schule, Hochschule, KdöR mit gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken). Dies gilt auch bei einem gemischt genutzten Gebäude.
Bauleister haben bei der Lieferung und Installation den § 13b UStG anzuwenden, weil die Lieferung der PV-Anlage eine Bauleistung darstellt.
Für die Lieferung des Stroms gilt die Regelbesteuerung mit 19 % USt und greift insbesondere für den eingespeisten Strom. Hier kann ggf. die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch genommen werden.
Keine Umsatzsteuer entsteht, wenn der Strom als unselbständige Nebenleistung zur Miete an den Mieter geliefert wird.
Für den selbstverbrauchten Strom entsteht nur Umsatzsteuer, wenn die Anschaffung der Anlage zum teilweisen oder vollen Vorsteuerabzug berechtigte (gilt für sogenannte Altanlagen).
Welche Besonderheiten gelten für Altanlagen mit Vorsteuerabzug?
Bei sogenannten Altanlagen mit Vorsteuerabzug (bis 01.01.2023 angeschafft) gilt ebenfalls die Regelbesteuerung von 19% USt für den gelieferten (eingespeisten) Strom. Hier kann ggf. auch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden.
Unterliegt der Betreiber als Unternehmer der Regelbesteuerung, erfolgt die Bewertung des selbstverbrauchten Stroms in der Regel mit dem Einkaufspreis, sofern nicht eine andere Bewertungsmethode zum Ansatz kommt.
In diesen Fällen ist die Entnahme der Anlage aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu prüfen. Eine Entnahme mit 0% USt ist möglich, wenn
- die PV-Anlage kein Betriebsvermögen eines anderen Unternehmens ist,
- die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind (Belegenheitsvoraussetzungen oder bis zu 30 kWp) und
- mehr als 90% des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird.
Das wird angenommen, wenn
- eine Batterie vorhanden ist,
- der Strom nicht nur gelegentlich in ein privates E-Fahrzeug geladen oder
- eine Wärmepumpe betrieben wird.
(Vereinfachungsregelung)
Tipp!
Sie sehen, es kann nicht automatisch von einer generellen Steuerfreiheit ausgegangen werden. Planen Sie die Anschaffung einer PV-Anlage, dann lassen Sie sich bitte steuerlich beraten. Wir helfen Ihnen gerne!
Stand: 15. Oktober 2025
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
Karsten Krause - Steuerberater
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