Aktuelle Informationen zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Aktuelle Informationen zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Steuertipps & News Februar 2026
Inhaltsverzeichnis:

Aktuelle Informationen zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Einige unserer Mandanten erbringen Bildungsleistungen bei verschiedenen Bildungsträgern. Diese Leistungen werden in der Regel umsatzsteuerfrei behandelt. Das Jahr 2024 brachte jedoch eine Neuerung im Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 21 UStG), die viele Fragen aufwirft. Ziel war die Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen an EU-Vorgaben.

Doch was bedeutet das konkret und wie wirkt sich das auf Ihre Bildungsangebote aus?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit einem Schreiben vom 24. Oktober 2025 zu den Details geäußert.

Hier das komplette BMF-Schreiben:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-10-24-ust-befreiung-schul-und-bildungszweck.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Was hat sich geändert und worauf ist zu achten?

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen neu gefasst, um sie an EU-Richtlinien anzupassen. Kern der alten Regelung war, dass bestimmte Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit waren, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder vergleichbare Einrichtungen erbracht wurden. Die neue Fassung des Gesetzes stellt darauf ab, die Anforderungen an die Vergleichbarkeit mit öffentlichen Einrichtungen zu präzisieren und stärker auf den Gemeinwohlcharakter der Bildungsleistung abzustellen. Das bedeutet, dass nun genau geprüft wird, ob die angebotenen Kurse und Seminare tatsächlich einen Beitrag zur allgemeinen Bildung leisten und nicht primär dem privaten Nutzen dienen.

Die ursprüngliche Fassung führte jedoch zu erheblicher Unsicherheit, die auch durch erste Entwürfe des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) nicht beseitigt werden konnte. Viele Bildungsträger waren unsicher, ob ihre Angebote weiterhin unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen würden.

Was bedeutet die Übergangsfrist für Sie?

Gute Nachrichten: Es gibt eine Übergangsregelung! Bis zum 31. Dezember 2027 wird es nicht ausgeschlossen, wenn Sie Ihre Leistungen weiterhin nach den bisherigen Regelungen (Umsatzsteuer-Anwendungserlass in der Fassung vom 31.12.2024) als umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei behandeln. Bund und Länder haben die Argumente der Praxis erkannt und ermöglichen so eine Anpassung an die neuen Regelungen. Das BMF-Schreiben bestätigt dies in seinen Anwendungsregelungen (Rz. 5).

Was ist bei der Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung zu beachten?

Das BMF-Schreiben geht detailliert auf die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung ein. So wird klargestellt, dass „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ (§ 4 Nr. 21 Satz 1 UStG) umfasst sind. Wichtig ist, dass die Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Die Anforderungen an diesen Gemeinwohlcharakter werden im BMF-Schreiben weiter präzisiert. Auch auf die Abgrenzung zu reinen Freizeitaktivitäten wird eingegangen.

Wie geht es nach der Übergangsfrist weiter?

Nach dem 31. Dezember 2027 müssen alle Bildungsleistungen zwingend den neuen Vorschriften entsprechen. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig mit den Änderungen auseinanderzusetzen und Ihre Prozesse anzupassen. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob Ihre Bildungsangebote die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach der neuen Gesetzeslage erfüllen. Relevant für die Beurteilung der Steuerbefreiung sind insbesondere die Themenfelder des Gemeinwohls, die Vergleichbarkeit mit Schulen und Hochschulen sowie die Zertifizierung.

Das Wichtigste in Kürze:

- neue Umsatzsteuerregelung für Bildungsleistungen seit 2024,

- BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2025 gibt detaillierte Hinweise zur Anwendung,

- präzise Anforderungen an Gemeinwohlcharakter und Vergleichbarkeit mit öffentlichen Einrichtungen,

- Übergangsfrist bis Ende 2027 ermöglicht Anwendung der alten Regelungen,

- Anpassung an neue Vorschriften nach Ablauf der Frist erforderlich.

Tipp!

Bei individuellen Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen unserer Kanzlei gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie gerne dazu:


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

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Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

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