Ausgleichsabgabe für 2025: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Ausgleichsabgabe für 2025: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Steuertipps & News März 2026

Ausgleichsabgabe für 2025: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Der Countdown läuft: Bis Ende März steht für viele Unternehmen die jährliche Meldung zur Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter an. Doch was genau müssen Sie beachten, und welche Änderungen gibt es?

Wer muss sich melden und was droht bei Nichterfüllung?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Das genaue Angebot hängt von der Unternehmensgröße ab. Wird dieses Angebot nicht erfüllt, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Diese Abgabe soll dazu beitragen, die Inklusion von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach der Beschäftigungsquote und der Unternehmensgröße. Seit 2024 gibt es eine Neuerung: Für Unternehmen mit mehr als 60 Mitarbeitern, die niemanden mit einer Schwerbehinderung beschäftigen, ist die Abgabe deutlich gestiegen.

Wichtig:

Auch wenn Sie die Ausgleichsabgabe zahlen, entfällt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht.

Wie melde ich mich richtig und wo finde ich Unterstützung?

Für die Meldung zur Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter steht Ihnen das kostenlose Software-Tool IW-Elan zur Verfügung. Dieses Tool unterstützt Sie bei der Erstellung der Anzeige und der Berechnung der eventuell zu zahlenden Ausgleichsabgabe. Sie finden das Tool unter www.iw-elan.de.

Tipp:

 Nutzen Sie die Daten des Vorjahres als Grundlage, um Zeit zu sparen.

Welche Vorteile bietet die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen?

Abgesehen von der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und der Vermeidung von Ausgleichsabgaben bietet die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen viele Vorteile. Studien zeigen, dass inklusive Teams oft innovativer und produktiver sind. Darüber hinaus können Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Förderleistungen für die Schaffung und Anpassung von Arbeitsplätzen erhalten. Auch profitieren Sie von dem Know-How der Integrationsämter, die Sie bei der Integration von schwerbehinderten Menschen gerne beraten.

Kündigungsschutz: Was ist zu beachten?

Für schwerbehinderte Menschen gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung bedarf der offiziellen Zustimmung des Integrationsamtes. Dies soll sicherstellen, dass eine Kündigung nicht aufgrund der Behinderung erfolgt.

Das Wichtigste in Kürze:

- Unternehmen ab 20 Mitarbeiter sind zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet.

- Bei Nichterfüllung droht eine Ausgleichsabgabe.

- Die Meldung muss bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen.

- IW-Elan unterstützt bei der Erstellung der Anzeige.

- Die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bietet viele Vorteile.

Tipp!

Bei Einzelfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen unserer Kanzlei gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie gerne dazu.

Stand: 11. März 2026


Wichtiger Hinweis!

Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!

Kontakt

Karsten Krause - Steuerberater

Adresse Mihla
Lohfeldstraße 19
99831 Amt Creuzburg

Telefon 036924 4809-0

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