Steuerfreier Kindergartenbonus: Ein Vorteil für alle
Wie können Unternehmen ihre Mitarbeiter effektiv unterstützen und dabei Steuern sparen?
Ein attraktives Instrument ist der steuerfreie Zuschuss zur Kinderbetreuung. Doch welche Rahmenbedingungen sind zu beachten, damit dieser Bonus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine steuerlichen Nachteile mit sich bringt?
Warum ist die Einhaltung von Vorgaben so wichtig?
Um sicherzustellen, dass der Zuschuss zur Kindergartenbetreuung steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden. Eine zentrale Regelung besagt, dass die finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden muss.
Wenn beispielsweise das Elternteil bisher 3.000 Euro brutto verdient und die Kosten für den Kindergartenplatz in Höhe von 420 Euro übernommen werden, sinkt das Bruttogehalt auf 2.580 Euro. In diesem Fall wäre die Steuerfreiheit nicht gegeben, da es sich um eine Entgeltumwandlung handeln würde.
Wer profitiert von diesem Zuschuss?
Ein weiterer entscheidender Faktor ist, dass das Kind zum Zeitpunkt der Unterstützung noch nicht schulpflichtig sein darf. Diese Regelung gilt bis zur Einschulung des Kindes. Arbeitgeber sollten sich vergewissern, dass sie entsprechende Nachweise vom Mitarbeiter erhalten. Diese Dokumente in Originalform müssen im Lohnarchiv aufbewahrt werden.
Welche Zahlungen sind steuerfrei?
Es ist wichtig zu wissen, dass nur Zuschüsse vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Zahlungen, die direkt an den Kindergarten, Kindertagesstätten und ähnliche Einrichtungen zur Betreuung des Kindes geleistet werden, von der Steuerfreiheit profitieren.
Bei welchen Einrichtungen profitieren die Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberzuschuss von der Steuerfreiheit?
Die Zuschüsse zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Betreuung in folgenden Einrichtungen:
- Kindergarten
- Kindertagesstätten
- Kinderkrippen
- Ganztagesstätten
Welche Zusatzangebote sind ausgeschlossen?
Die Übernahme der Kosten für die oben genannten Einrichtungen sind steuerfrei, jedoch Zahlungen für zusätzlich angebotene Leistungen, wie Sprachförderung oder Beförderung des Kindes, fallen nicht unter diese Regelung. Diese Angebote sind daher nicht begünstigt.
Wichtige Punkte zusammengefasst:
- Der Zuschuss zur Kinderbetreuung muss zusätzlich zum regulären Lohn gezahlt werden, um steuerfrei zu bleiben.
- Das Kind darf zum Zeitpunkt des Zuschusses nicht schulpflichtig sein.
- Begünstigt sind Zuschüsse für Beiträge an Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen und Ganztagesstätten.
- Zuschüsse für Zahlungen zu Zusatzangeboten, wie Sprachförderung oder Beförderung, sind nicht steuerbegünstigt.
- Arbeitgeber müssen Nachweise über die Höhe der Beiträge der Arbeitnehmer beim Lohnkonto archivieren.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen der Kanzlei. Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.
Stand: 08. Juli 2026
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
Karsten Krause - Steuerberater
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