Energiesteuerentlastung für produzierende Betriebe – jetzt dauerhaft nutzen
Was ist die Energiesteuererstattung?
Produzierende Unternehmen sowie Land- und Forstwirtschaft können sich einen Teil der gezahlten Strom- und Energiesteuern (z.B. auf Strom, Gas, Heizöl) nachträglich auf Antrag vom Hauptzollamt erstatten lassen. Die ursprünglich befristeten Entlastungsregelungen wurden verstetigt und gelten nun dauerhaft – also auch für 2026 und die Folgejahre.
Wer ist begünstigt?
Begünstigt sind Betriebe des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003), z.B.:
• Bäckereien, Fleischereien, Schreinereien
• Bauunternehmen
• metallverarbeitende Betriebe
Nicht begünstigt sind typischerweise Dienstleistungs- und Handelsbetriebe.
Maßgeblich ist die tatsächlich überwiegende Tätigkeit des Betriebs, nicht allein die Eintragung im Handelsregister oder die Gewerbeanzeige.
Welche Verbräuche sind relevant?
Die Entlastung gibt es nur für eigenbetrieblich genutzte Energie, die unmittelbar der Produktion dient, etwa:
• Strom für Maschinen, Öfen, Kühlanlagen in der Fertigung
• Gas oder Heizöl für produktionsbezogene Prozesse
Nicht begünstigt sind insbesondere:
• Strom für Elektromobilität (Laden von E Autos und Plug In Hybriden für den Straßenverkehr)
• Energie, die an Dritte weitergegeben wird
Welche Mindestmengen und Entlastungsbeträge gelten?
Voraussetzung sind bestimmte Mindestverbräuche pro Jahr, u.a.:
• Strom: mindestens 12.500 kWh
• Gas: mindestens 181.160 kWh
• Heizöl: mindestens 16.298 Liter
Hinzu kommt ein Sockelbetrag von 250 Euro: Nur soweit der rechnerische Entlastungsbetrag diesen übersteigt, kommt es zu einer Erstattung.
Für begünstigte Verbräuche gelten u.a. folgende Entlastungsbeträge:
• Strom: Entlastungsbetrag nach § 9b StromStG auf 2,00 ct/kWh erhöht
• Heizöl: 15,34 Euro je 1.000 Liter
• Erdgas: 1,38 Euro je 1 MWh
• Flüssiggas: 15,15 Euro je 1.000 kg
Wie und bis wann wird die Entlastung beantragt?
Die Entlastung erfolgt ausschließlich auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt.
Wichtige Eckpunkte:
• Antrag spätestens bis 31. Dezember des Folgejahres
• Unterjährige Anträge nur bei höheren Entlastungsbeträgen möglich
• Nutzung der Zollformulare (u.a. 1453, 1139, 1402 für Stromsteuer) und Nachweise zu Verbräuchen und Tätigkeit
Betriebe sollten Verbrauchsdaten und Zuordnung (begünstigt/nicht begünstigt) sorgfältig dokumentieren, da die Hauptzollämter Anträge zunehmend intensiv prüfen.
Das Wichtigste zusammengefasst:
• Dauerhafte Entlastung der Energiebelastung für produzierende Betriebe ab 2024, auch für 2026 ff.
• Begünstigt sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft (WZ 2003).
• Entlastung nur für eigenbetriebliche, produktionsbezogene Energieverbräuche; Strom für Elektromobilität bleibt außen vor.
• Mindestverbräuche und ein Sockelbetrag von 250 Euro sind zu beachten, erst darüber lohnt sich die Erstattung.
• Antragstellung fristgebunden beim Hauptzollamt mit spezifischen Formularen und detaillierter Verbrauchsdokumentation.
Bei Einzelfragen zur Einstufung Ihres Betriebs und zur konkreten Berechnung der Entlastung bitte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kanzlei ansprechen. Wir beraten Sie gerne dazu.
Stand: 07. Oktober 2026
Die vorstehenden Informationen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Ob diese Informationen auch in Ihrem Fall zutreffen, kann nur zu einem Beratungstermin erörtert werden. Wir zeigen Ihnen die Vor- und Nachteile auf und geben Empfehlungen zur Gestaltung. Lassen Sie sich beraten!
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